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Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung[1]

(Personenbeförderungsverordnung, PBV)

Vom 21. Dezember 1999 (Stand 25. Mai 2014)

Präambel

Personenbeförderungsverordnung | Dienstleistungsgewerbe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 36 der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) des Bundes vom 4. November 2009 [2]*

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Bewilligungspflicht

Wer regelmässig und gewerbsmässig auf die in Art. 7 der VPB genannten Arten Personen befördern will, bedarf einer kantonalen Bewilligung nach den Bestimmungen in Art. 30 – 34 der VPB.

Die Bestimmungen im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG), in der VPB und im Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sind anwendbar, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Art. 2 Regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf dem Rhein

Die Personenbeförderung mit Grossschiffen auf dem schweizerischen Rheinabschnitt unterliegt der Gesetzgebung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.

Für die Personenbeförderung mit Kleinschiffen auf dem baselstädtischen Rheinabschnitt und die Regelung der Zuständigkeiten gelten die Bestimmungen der Kleinschiffahrtsverordnung vom 26. August 2008. *

II. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 3 * Vollzugsbehörden

Das Bau- und Verkehrsdepartement entscheidet über die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen (gemäss Art. 31 und Art. 32 der VPB). Es ist für die Einhaltung der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zuständig.

Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge im Strassenverkehr obliegt der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei.

Art. 4 Bewilligungsgesuche

Gesuche um Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen sind dem Bau- und Verkehrsdepartement in zweifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

Die Gesuche haben mindestens die im Anhang[3] genannten Angaben zu enthalten.

Das Bau- und Verkehrsdepartement kann weitere Angaben verlangen, sofern diese für den Bewilligungsentscheid massgebend sind.

Art. 5 * Vernehmlassungsverfahren

Vor dem Bewilligungsentscheid werden die davon betroffenen öffentlichen Transportunternehmungen und Amtsstellen angehört, speziell was die Voraussetzungen für die Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung gemäss Art. 9 des PBG sowie Art. 30 und 31 der VPB betrifft.

Strassenpolizeiliche Aspekte, insbesondere die Zulassung der Fahrzeuge und die vorgesehene Fahrstrecke, einschliesslich der Haltestellen, werden durch die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei beurteilt.

Art. 6 * Meldepflicht

Änderung und Übertragung der Bewilligung (gemäss Art. 32 der VPB), Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die Angaben gemäss § 4 betreffen, sind dem Bau- und Verkehrsdepartement umgehend zu melden.

Art. 7 * Verzicht

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung (gemäss Art. 33 der VPB) schriftlich dem Bau- und Verkehrsdepartement.

III. Fahrbetrieb und technische Vorschriften

Art. 8 Fahrbetrieb

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die kantonale Motorfahrzeugkontrolle die Fahrzeuge kontrolliert und deren Eignung schriftlich bestätigt hat und nachdem die Bewilligung erteilt oder erneuert worden ist.

An die Bewilligung können Auflagen geknüpft werden, wenn die Bewilligung ohne diese verweigert werden müsste.

Art. 9 * Technische Vorschriften

Es gelten die Bestimmungen in den Artikeln 24 – 29 der VPB sinngemäss.

IV. Gebühren

Art. 10 * Grundgebühr

Die Grundgebühren für Bewilligungsentscheide betragen CHF 250 bis CHF 1'000, in komplexen Fällen bis zu CHF 2'000.

Zur Bemessung der Höhe der Gebühren können die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 und der Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 ergänzend angewendet werden.

Art. 11 Regalgebühr

Es wird eine Regalgebühr erhoben. Sie wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung und in Anlehnung an die Ansätze in der Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV) vom 25. November 1998 berechnet. Bei nicht ganzjährigem Betrieb wird die Abgabe pro rata temporis monatsweise berechnet. *

… *

Art. 12 Sonderregelungen

Für Fahrten, die gemäss Art. 34 Abs. 2 der VPB die Kantonsgrenzen überschreiten, kann die Grundgebühr angemessen reduziert werden. *

Bei Schülerinnen- und Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b der VPB wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert, und die Regalgebühr entfällt. *

Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie für sich selbst in Anspruch nehmen.

Art. 13 Gebühreninkasso

Das Gebühreninkasso erfolgt durch das Bau- und Verkehrsdepartement.

V. Rechtspflege, Strafverfolgung und Verwaltungsmassnahmen *

Art. 14 *

Es gelten die Bestimmungen nach Art. 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 61 des PBG sowie in Art. 11 des STUG.

VI. Rechtsmittel

Art. 15

Gegen Entscheide des Bau- und Verkehrsdepartements über Bewilligungen kann, gestützt auf die Bestimmungen im Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz), innert 30 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden.

VII. Übergangsbestimmungen

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2000 wirksam.

KB 29.12.1999

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.12.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung KB 29.12.1999
09.12.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 2 aufgehoben -
20.05.2014 25.05.2014 Ingress geändert -
20.05.2014 25.05.2014 § 1 totalrevidiert -
20.05.2014 25.05.2014 § 2 Abs. 2 geändert -
20.05.2014 25.05.2014 § 3 totalrevidiert -
20.05.2014 25.05.2014 § 5 totalrevidiert -
20.05.2014 25.05.2014 § 6 totalrevidiert -
20.05.2014 25.05.2014 § 7 totalrevidiert -
20.05.2014 25.05.2014 § 9 totalrevidiert -
20.05.2014 25.05.2014 § 10 totalrevidiert -
20.05.2014 25.05.2014 § 11 Abs. 1 geändert -
20.05.2014 25.05.2014 § 11 Abs. 2 aufgehoben -
20.05.2014 25.05.2014 § 12 Abs. 1 geändert -
20.05.2014 25.05.2014 § 12 Abs. 2 geändert -
20.05.2014 25.05.2014 Titel V. geändert -
20.05.2014 25.05.2014 § 14 totalrevidiert -
20.05.2014 25.05.2014 § 16 aufgehoben -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.12.1999 01.01.2000 Erstfassung KB 29.12.1999
Ingress 20.05.2014 25.05.2014 geändert -
§ 1 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 2 20.05.2014 25.05.2014 geändert -
§ 3 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert -
§ 5 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert -
§ 6 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert -
§ 7 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert -
§ 9 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert -
§ 10 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 1 20.05.2014 25.05.2014 geändert -
§ 11 Abs. 2 20.05.2014 25.05.2014 aufgehoben -
§ 12 Abs. 1 20.05.2014 25.05.2014 geändert -
§ 12 Abs. 2 20.05.2014 25.05.2014 geändert -
Titel V. 20.05.2014 25.05.2014 geändert -
§ 14 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert -
§ 16 20.05.2014 25.05.2014 aufgehoben -
§ 16 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 aufgehoben -
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