Wer regelmässig und gewerbsmässig auf die in Art. 7 der VPB genannten Arten Personen befördern will, bedarf einer kantonalen Bewilligung nach den Bestimmungen in Art. 30 – 34 der VPB.
Die Bestimmungen im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG), in der VPB und im Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sind anwendbar, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.