Zuständig für den Vollzug des FTG ist das Erziehungsdepartement. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.
Das Erziehungsdepartement ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.
569.110
gestützt auf § 11 des Gesetzes betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) vom 9. Juni 2010[1],
Zuständig für den Vollzug des FTG ist das Erziehungsdepartement. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.
Das Erziehungsdepartement ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.
Folgende Gebühren werden erhoben:
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2013 wirksam.[2] Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement für die Filmkommission vom 21. Juni 1971 aufgehoben.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.12.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Erstfassung | KB 09.01.2013 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.12.2012 | 01.01.2013 | Erstfassung | KB 09.01.2013 |