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569.110

Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien

Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013)

Präambel

Filmverordnung | Sonstiges Gewerbe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 11 des Gesetzes betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) vom 9. Juni 2010[1],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug des FTG ist das Erziehungsdepartement. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.

Das Erziehungsdepartement ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.

Art. 2 Gebühren

Folgende Gebühren werden erhoben:

  1. Freigabeentscheide mit Visionierung CHF 400,
  2. Freigabeentscheide ohne Visionierung nach Aufwand, mindestens CHF 100,
  3. andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von CHF 100.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2013 wirksam.[2] Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement für die Filmkommission vom 21. Juni 1971 aufgehoben.

KB 09.01.2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 09.01.2013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung KB 09.01.2013
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