Die beiden Kantone übertragen die Aufgaben gemäss § 10 FTG einer gemeinsamen Medienkommission.
Vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen konstituiert sich die Kommission selbst und erlässt ein Geschäftsreglement, welches dem mit dem Vollzug des FTG beauftragten Departement zur Genehmigung vorzulegen ist.