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569.150

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Departementsvorsteher des Erziehungsdepartements, Regierungsrat Dr. Christoph Eymann, Leimenstrasse 1, 4001 Basel, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Vorsteher der Sicherheitsdirektion, Regierungsrat Isaac Reber, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, betreffend gemeinsame Medienkommission beider Basel

Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013)

Präambel

Medienkommission: Vertrag mit BL | Sonstiges Gewerbe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf §§ 3 und 106 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1] und § 9 Abs. 4 des Gesetzes betreffend öffentliche Filmvorführung und die Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) vom 9. Juni 2010[2], und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[3] und § 9 Abs. 4 des Gesetzes betreffend öffentliche Filmvorführung und die Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) vom 15. Oktober 2009[4],

vereinbaren:

A. Gemeinsame Medienkommission

Art. 1 Grundsatz

Die beiden Kantone übertragen die Aufgaben gemäss § 10 FTG einer gemeinsamen Medienkommission.

Vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen konstituiert sich die Kommission selbst und erlässt ein Geschäftsreglement, welches dem mit dem Vollzug des FTG beauftragten Departement zur Genehmigung vorzulegen ist.

Art. 2 Zusammensetzung

Die gemeinsame Medienkommission ist paritätisch zusammengesetzt und umfasst maximal vier Vertreterinnen und Vertreter pro Kanton.

Die fachliche Zusammensetzung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 FTG. Die Hälfte der Mitglieder soll weiblichen Geschlechts sein. Jeder Kanton wählt ein Mitglied als Behördenvertretung.

Die Regierungsräte der Kantone wählen jeweils ihre Mitglieder und anerkennen formell die vom anderen Kanton gewählten.

Art. 3 Vorsitzender Kanton

Die Kommission wählt ihren Vorsitz. Dieser soll alle zwei Jahre abwechselnd durch ein Mitglied des einen oder des anderen Kantons wahrgenommen werden.

Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Medienkommission und Dritten besorgt der den Vorsitz innehabende Kanton.

Art. 4 Geschäftsführende Stelle

Die beiden Kantone stellen der Medienkommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Stellenpensen, maximal je 10%, zur Verfügung.

Die in den Kantonen zuständigen Stellen können vereinbaren, dass bestimmte Funktionen wie Gebühreninkasso oder die Abwicklung der Visionierungen unabhängig vom Vorsitz vom einen oder anderen Kanton oder von Dritten wahrgenommen werden.

Art. 5 Entscheide

Im Einverständnis mit den Adressaten können Verfügungen im Sinne von § 11 FTG und andere Entscheide formlos mitgeteilt werden. Formelle Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen, wenn es von der Sache her geboten ist oder auf Verlangen eines Verfügungsadressaten.

Art. 6 Anwendbares Recht, Zuständigkeit

Für Beschwerden gegen Entscheide der Medienkommission gemäss § 12 FTG ist das Verwaltungsgericht jenes Kantons zuständig, welcher den Vorsitz der Medienkommission innehat.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit des befassten Kantons.

B. Finanzielles

Art. 7 Entschädigungen, Kosten, Gebühren

Die Vergütung für Sitzungen oder Visionierungen beträgt CHF 60 pro Stunde. Es können auch Pauschalentschädigungen bis maximal CHF 1'000 vereinbart werden.

Die Kantone tragen die im Rahmen der gemeinsamen Medienkommission anfallenden Kosten je zur Hälfte.

Einnahmen der Medienkommission (namentlich Gebühren) werden den Kantonen jeweils hälftig angerechnet. Die Abrechnung von Kosten und Einnahmen erfolgt jährlich.

C. Verhältnis zu anderen Kantonen

Art. 8 Weitere Vereinbarungen

Wenn die Kantone weitere Vereinbarungen mit anderen Kantonen im Sinne von § 9 Abs. 4 FTG treffen wollen, konsultieren sie zuvor die Medienkommission. Die Zuständigkeiten der Medienkommission gemäss § 10 (insb. lit. c) FTG bleiben auch in diesen Fällen gewahrt.

D. Dauer

Art. 9 Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung

Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.

E. Streiterledigung

Art. 10 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.

Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat.

Egress

F. Schlussbestimmung

 

Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er wird per 1. Januar 2013 wirksam.

 

Liestal, den 18. Dezember 2012

Kanton Basel-Landschaft

Vorsteher der Sicherheitsdirektion

Regierungsrat Isaac Reber

 

Basel, den 18. Dezember 2012

Kanton Basel-Stadt

Erzieheungsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Dr. Christoph Eymann, Departementsvorsteher

 

Ermächtigung zur Vertragsunterzeichnung vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erteilt am 18. Dezember 2012.

KB 09.01.2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 09.01.2013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung KB 09.01.2013