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Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

Vom 2. Dezember 2003 (Stand 1. Juli 2016)

Präambel

Wehrpflichtersatzabgabe: Verordnung | Wehrpflichtersatz

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 22 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz (WPEG) vom 12. Juni 1959[1],

beschliesst:

Art. 1 Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe

Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Wehrpflichtersatzverwaltung. Veranlagung und Bezug erfolgen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.

Art. 2 Kreiskommando

Das Kreiskommando Basel-Stadt ist insbesondere zuständig für

  1. Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen;
  2. Mithilfe bei Nachforschungen, bei Vorladungen und bei polizeilichen Ausschreibungen.

Art. 3 Kantonale Steuerverwaltung

Die Steuerverwaltung Basel-Stadt meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen:

  1. die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung bzw. Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
  2. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer;
  3. die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer.

Die Steuerverwaltung Basel-Stadt gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer sowie der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.

Art. 4 Rekurskommission

Rekurskommission ist die Steuerrekurskommission Basel-Stadt.

Art. 5 Gebühr für die zweite Mahnung

Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.- erhoben.

Art. 6 Stundung und Erlass

Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben, Zinsen und Kosten sowie Bussen ist die Wehrpflichtersatzverwaltung.

Art. 7 Strafverfolgung

Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung im Sinn von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Strafgericht. *

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit

Die Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 14. Januar 1997 wird aufgehoben.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2004 wirksam.

Egress

KB 10.12.2003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung KB 10.12.2003
28.06.2016 01.07.2016 § 7 Abs. 2 geändert KB 02.07.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.12.2003 01.01.2004 Erstfassung KB 10.12.2003
§ 7 Abs. 2 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016