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576.170

Gebührenverordnung für den Zivil- und Kulturgüterschutz

(GebVZK)

Vom 22. August 2023 (Stand 1. September 2023)

Präambel

Zivilschutz · Katastrophenhilfe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf §§ 12 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz (Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG) vom 21. September 2022 [1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P230496,

beschliesst:

Art. 1 Ansätze für Personal

Die zuständigen Stellen stellen ihren Aufwand für Personal nach folgenden Ansätzen (pro Stunde / pro angefangene Viertelstunde) in Rechnung:

  1. Offizierin / Offizier Fr. 140 / 35
  2. Unteroffizierin / Unteroffizier Fr. 120 / 30
  3. übriges Personal Fr. 108 / 27

Art. 2 Ansätze für Fahrzeuge, Anhänger, Wechselladebehälter

Der Zivilschutz stellt seinen Aufwand für Fahrzeuge, Anhänger und Wechselladebehälter nach folgenden Ansätzen (ohne Personalkosten) in Rechnung:

  1. Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis Fr. 100'000:  
  1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 80
  2. pro angefangene Viertelstunde Fr. 30
  1. Fahrzeuge mit Anschaffungskosten ab Fr. 100'001:  
  1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100
  2. pro angefangene Viertelstunde Fr. 45

Art. 3 Umtriebsgebühr periodische Schutzraumkontrolle

Die zuständige Stelle erhebt bei periodischen Schutzraumkontrollen eine Umtriebsgebühr in der Höhe von Fr. 200 für jeden vergeblichen Kontrollgang, wenn sie vorgängig einen Termin für eine periodische Schutzraumkontrolle vereinbart hat und ihr zu diesem Zeitpunkt die Kontrolltätigkeit in der zu kontrollierenden Liegenschaft verunmöglicht wird.

Art. 4 Beratungen Schutzbauten

Beratungen zu Schutzbauten, die nicht im Rahmen von hängigen Baubewilligungsverfahren erbracht werden, stellen die zuständigen Stellen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.

Keine Rechnungsstellung erfolgt bei einem geringen zeitlichen Aufwand bis gesamthaft 15 Minuten.

Art. 5 Schulungen und Vorträge im Auftrag von privaten Dritten

Schulungen und Vorträge im Auftrag von privaten Dritten stellen die zuständigen Stellen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung. Sie erstellen vorab eine Offerte.

Art. 6 Einsätze

Einsätze des Zivilschutzes, die nicht im Rahmen von Veranstaltungen erfolgen, stellt der Zivilschutz nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.

Einsätze des Zivilschutzes im Rahmen von Veranstaltungen stellt der Zivilschutz nach Massgabe von § 18d der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung, PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung.

Art. 7 Mehrwertsteuer

Die Gebührenansätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zuzüglich erhoben.

Art. 8 Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren

Die Zahlungsfrist für Gebühren beträgt 30 Tage.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:

  1. erste Mahnung gratis
  2. Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40
  3. Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen Fr. 50

Vorbehalten bleibt die Einforderung von weiteren Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. September 2023 in Kraft.

KB 26.08.2023

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.08.2023 01.09.2023 Erlass Erstfassung KB 26.08.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.08.2023 01.09.2023 Erstfassung KB 26.08.2023