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576.180

Verordnung über den Kulturgüterschutz

(KGV)

Vom 22. August 2023 (Stand 1. September 2023)

Präambel

Zivilschutz · Katastrophenhilfe

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf die §§ 14 ff. des Gesetzes über den Zivilschutz und Kulturgüterschutz (ZKG) vom 21. September 2022[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P231168,

beschliesst:

1. Allgemein

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die Verordnung regelt den Schutz der Kulturgüter auf dem Gebiet des Kantons.

Art. 2 Begriffe

Es werden die Begriffe gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und Notlagen (Kulturgüterschutzgesetz, KGSG) vom 20. Juni 2014 verwendet.

2. Organisation und Aufgaben

Art. 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat beschliesst die Kulturgüterschutzstrategie des Kantons.

Die Strategie beinhaltet namentlich:

  1. die generellen Schutzziele für die Kulturgüter im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Katastrophe, in Notlagen sowie bei Schadensereignissen;
  2. die Koordination des Kulturgüterschutzes mit anderen Kantonen, dem Bund und dem grenznahen Ausland;
  3. die Rahmenbedingungen für Einsätze des Zivilschutzes sowie des Fachpersonals.

Art. 4 Fachstelle Kulturgüterschutz

Das Präsidialdepartment führt eine Fachstelle Kulturgüterschutz.

Die Fachstelle ist die für den Schutz der Kulturgüter zuständige Stelle, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Sie führt das kantonale Inventar der Kulturgüter und bereitet die Eintragung von Kulturgütern vor.
  2. Sie ist die Kontroll- und Meldestelle gemäss § 17 Abs. 4 und § 19 ZKG.
  3. Sie ist die Geschäftsstelle der Kulturgüterschutz-Einsatzorganisation.
  4. Sie sorgt für die fachliche Ausbildung der Mitglieder der Kulturgüterschutz-Einsatzorganisation und des für den Kulturgüterschutz zuständigen Personals des Zivilschutzes sowie des Personals kultureller Institutionen.
  5. Sie stellt bei den zuständigen Stellen des Bundes Antrag auf Aufnahme der im kantonalen Inventar erfassten Kulturgüter in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) vom 29. Oktober 2014, oder auf Abänderung eines bestehenden Eintrags.

Die Fachstelle für Kulturgüterschutz arbeitet mit weiteren kantonalen, nationalen und internationalen Stellen, den Eigentümerinnen und Eigentümern von Kulturgütern sowie externen Fachpersonen zusammen.

Art. 5 Kulturgüterschutz-Einsatzorganisation

Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kulturgüterschutz-Einsatzorganisation. Sie ist ein Stabs- und Führungsorgan und organisiert sich selbst.

Sie besteht aus Mitgliedern, deren Fachkompetenzen für die Umsetzung der Kulturgüterschutzstrategie erforderlich sind, mindestens jedoch aus einer Vertreterin oder einem Vertreter:

  1. der Kantonalen Krisenorganisation;
  2. der Abteilung Kultur und deren Dienststellen;
  3. der kantonalen Denkmalpflege;
  4. des Zivilschutzes;
  5. der Universitätsbibliothek.

Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Sie verantwortet fachlich die Vorbereitung der Kulturgüterschutz-Einsätze des Zivilschutzes und formuliert insbesondere Vorgaben bezüglich der fachlichen Ausbildung des Personals des Zivilschutzes und des Personals kultureller Institutionen.
  2. Sie formuliert Mindestanforderungen und Standards bezüglich Schutzmassnahmen gemäss § 10.
  3. Sie beantragt den Kulturgüterschutz-Einsatz des Zivilschutzes und die zu treffenden Massnahmen.
  4. Sie berät im Einsatz Behörden sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturgütern bei der Umsetzung von Schutzmassnahmen.

Die für Aufgebote von Ereignisdiensten verantwortlichen Stellen sind befugt, die Kulturgüterschutz-Einsatzorganisation aufzubieten.

3. Kulturgüterschutzinventar des Bundes

Art. 6 Kulturgüterschutzinventar des Bundes

Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag der Fachstelle Kulturgüterschutz darüber, welche Objekte der zuständigen Stelle des Bundes zur Aufnahme in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes gemäss Art. 2 Abs. 1 KGSV als A- oder B-Objekte empfohlen werden.

Die Fachstelle Kulturgüterschutz informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer.

4. Kulturgüterschutzinventar des Kantons

Art. 7 Kulturgüterschutzinventar des Kantons

Im Kulturgüterschutzinventar des Kantons werden Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte) aufgeführt.

Im Inventar werden zu den Kulturgütern zusätzlich folgende Informationen geführt:

  1. die Geodaten (räumliche Lokalisation und Zusatzinformationen);
  2. Antrag an den Bund auf Aufnahme in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes als A- und B-Objekt.

Die Geodaten gemäss Abs. 2 lit. a werden als Geobasisdaten gemäss Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom 7. August 2012 publiziert.

Art. 8 Eintragung

Die Eintragung eines Kulturguts in das Kulturgüterschutzinventar des Kantons erfolgt gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Kulturguts.

Im Vertrag sind namentlich die Schutzziele für die Kulturgüter und die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Massnahmen umschrieben.

Die Fachstelle Kulturgüterschutz führt die Vertragsverhandlungen unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege und der Archäologischen Bodenforschung. Sie schliesst den Vertrag unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat ab.

Art. 9 Aufhebung oder Abänderung der Eintragung

Eine Eintragung im Kulturgüterschutzinventar des Kantons wird auf Antrag oder von Amtes wegen aufgehoben oder abgeändert, wenn die Gründe, die zur Eintragung in das Verzeichnis führten, nicht mehr gegeben oder wesentlich verändert sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen.

Die Aufhebung oder Abänderung kann von der Fachstelle Kulturgüterschutz von Amtes wegen eingeleitet oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer bei der Fachstelle Kulturgüterschutz beantragt werden.

Der Regierungsrat entscheidet über die Aufhebung oder Abänderung.

5. Schutzmassnahmen

Art. 10 Inhalt von Schutzmassnahmen

Inhalt und Umfang von Schutzmassnahmen sind dem Schutzobjekt und dem Schadenrisiko angemessen und dienen der Verhinderung und Minderung von Schäden an Kulturgütern. Schutzmassnahmen können namentlich sein:

  1. Planung von Massnahmen zum Schutz gegen Feuer, Wasser, wetter- und klimabedingte Ereignisse, Gebäudeeinsturz und weiteren spezifischen Gefahren;
  2. Vorbereitung der Verlagerung oder Bergung von beweglichem Kulturgut, insbesondere die Erstellung von Verzeichnissen;
  3. Bereitstellung von angemessenem Schutz an Ort und Stelle;
  4. Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen und fotografischen Sicherungskopien.

Art. 11 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Für Kulturgüter, welche im Kulturgüterschutzinventar des Bundes eingetragenen sind, kann die Fachstelle Kulturgüterschutz einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die Schutzziele und die zur Erreichung erforderlichen Schutzmassnahmen schliessen.

Die Fachstelle Kulturgüterschutz führt die Vertragsverhandlungen. Sie schliesst den Vertrag unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat ab.

Art. 12 Verfügung

Der Regierungsrat verfügt auf Antrag der Fachstelle Kulturgüterschutz Schutzmassnahmen, wenn:

  1. das betroffene Kulturgut im Kulturgüterschutzinventar des Bundes eingetragen ist;
  2. überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen und
  3. ein gleichwertiger Schutz nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer, sichergestellt werden kann.

In der Verfügung werden insbesondere die Schutzziele und die zu deren Erreichen erforderlichen Schutzmassnahmen festgelegt.

6. Kulturgüterschutzräume

Art. 13 Projekte zur Erstellung und Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen

Die Fachstelle Kulturgüterschutz koordiniert in Absprache mit den Eigentümerinnen und den Eigentümern von Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie der Abteilung Militär und Zivilschutz des Justiz- und Sicherheitsdepartements kantonale Projekte zur Erstellung oder Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen.

Die Fachstelle Kulturgüterschutz stellt das Genehmigungsgesuch gemäss Art. 83 der Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 11. November 2020.

Art. 14 Unterhalt, Einrichtung und Kontrollen

Eigentümerinnen und Eigentümer eines Kulturgüterschutzraums sorgen unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und der Fachstelle Kulturgüterschutz für den Unterhalt und die Einrichtung des Kulturgüterschutzraums.

Die Abteilung Militär und Zivilschutz des Justiz- und Sicherheitsdepartements führt mit der Fachstelle Kulturgüterschutz periodische Kontrollen der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der Kulturgüterschutzräume durch.

Art. 15 Aufhebung

Gesuche für die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen sind an die Fachstelle Kulturgüterschutz zuhanden des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz zu stellen (Art. 89 Abs. 1 ZSV).

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. September 2023 in Kraft.

KB 26.08.2023

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.08.2023 01.09.2023 Erlass Erstfassung KB 26.08.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.08.2023 01.09.2023 Erstfassung KB 26.08.2023