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Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

Vom 9. April 1990 (Stand 9. April 1990)

Präambel

Gefahreninformation: Vereinbarung mit Freiburg im Breisgau | Zivilschutz / Katastrophenhilfe

Auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1c des Abkommens vom 28. November 1984[1] zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen wird folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Unterzeichnenden verpflichten sich, die grenzüberschreitende Information bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, deren mögliche Auswirkungen die Katastrophenschutzbehörden des Nachbarstaates zu Massnahmen veranlassen könnten, sicherzustellen. Darüber hinaus wird auf Anfrage hin jederzeit Auskunft erteilt.

Dafür werden beiderseits der Grenze Meldeköpfe mit 24-stündigem Betrieb eingerichtet.

Art. 2

Bereits bestehende Vereinbarungen (z.B. zum Schutze des Rheins oder bei radiologischen Auswirkungen) bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Art. 3

Meldeköpfe sind:

Zwischen den Meldeköpfen wird je eine direkte Telefonstandleitung mit der Möglichkeit der Telefaxübertragung eingerichtet. Jede Seite trägt die Kosten für die Leitung auf ihrem Gebiet. Die Verbindungen sollen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.

Art. 4

Die Meldeköpfe nehmen Meldungen im Sinne von Art. 1 entgegen. Sie stellen die innerstaatlich notwendigen Weiteralarmierungen sicher. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über Meldungen aus Drittländern.

Art. 5

Meldungen über Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurteilung der Gefährdung von Belang sind, insbesondere:

  1. Art und Zeitpunkt des Ereignisses;[2]
  2. geographischer Ort der Emission;
  3. bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form, sowie, wenn möglich, die Menge der emittierten Stoffe;
  4. voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle;
  5. Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.

Die Erstmeldung ist telefonisch voranzukündigen und, wenn möglich, mit dem als Anhang beigefügten Formular per Telefax zu übermitteln.

Art. 6

In ergänzenden Meldungen werden später verfügbare Angaben sowie Veränderungen der Lage und die Beendigung der Schadenssituation mitgeteilt.

Art. 7

Jede Seite ist berechtigt, einen von der Katastropheneinsatzleitung bezeichneten Beobachter mit der notwendigen Ausstattung zur Einsatzleitung zu entsenden. Dieser ist berechtigt, Informationen an die Entsendestelle weiterzugeben.

Art. 8

Vertrauliche Informationen sind als solche besonders zu bezeichnen.

Art. 9

Die Informationsabsprache zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 1979 / 22. August 1979 tritt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ausser Kraft.

Egress

Anhang[3]

 

Telefaxformular zur Übermittlung eines aussergewöhnlichen/gefährlichen Ereignisses.

 

 

 

Offenburg, den 9. April 1990

Der Regierungspräsident

Dr. Nothelfer

 

Offenburg, den 9. April 1990

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Dr. Jenny

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Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.04.1990 09.04.1990 Erlass Erstfassung 00.00.0000

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