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Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

Vom 25. November 1987 (Stand 24. Dezember 1987)

Präambel

Gefahreninformation: Vereinbarung mit dem Dept. Haut-Rhin | Zivilschutz / Katastrophenhilfe

Auf der Grundlage von Art. 3 und 4 des Abkommens vom 14. Januar 1987 zwischen der Regierung der Republik Frankreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen[1] wird folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Unterzeichnenden verpflichten sich, die grenzüberschreitende Information bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, deren mögliche Auswirkungen die Katastrophenschutzbehörden des Nachbarstaates zu Massnahmen veranlassen könnten, sicherzustellen. Darüberhinaus wird auf Anfrage hin jederzeit Auskunft erteilt.

Zu diesem Zweck werden beiderseits der Grenze Meldeköpfe eingerichtet.

Art. 2

Bereits bestehende Vereinbarungen (z.B. zum Schutze des Rheins oder bei radiologischen Auswirkungen) bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Art. 3

Meldeköpfe sind:

Zwischen den Meldeköpfen wird je eine direkte Telefonstandleitung mit der Möglichkeit der Telefaxübertragung eingerichtet.

Jede Seite trägt die Kosten für die Leitung auf ihrem Gebiet.

Die Verbindungen sollen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.

Art. 4

Beide Seiten stellen die Verbindung zwischen den Meldeköpfen, die in 24-stündigem Betrieb erreichbar sind, sicher.

Art. 5

Die Meldeköpfe nehmen Meldungen im Sinne von Art. 1 entgegen. Sie stellen die innerstaatlich notwendigen Weiteralarmierungen sicher. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über Meldungen aus Drittländern.

Art. 6

Meldungen oder Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurteilung der Gefährdung von Belang sind. Insbesondere:

  1. Art und Zeitpunkt des Ereignisses,[2]
  2. geographischer Ort der Emission,
  3. bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form sowie, wenn möglich, die Menge der emittierten Stoffe,
  4. voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle,
  5. Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.

Die Erstmeldung ist mit dem als Anhang beigefügten Formular per Telefax zu übermitteln und wenn möglich telefonisch zu bestätigen.

Art. 7

In ergänzenden Meldungen werden später verfügbare Angaben sowie Veränderungen der Lage und die Beendigung der Schadenssituation mitgeteilt.

Art. 8

Jede Seite ist berechtigt, einen von der Katastropheneinsatzleitung bezeichneten Beobachter mit der notwendigen Ausstattung zur Einsatzleitung zu entsenden. Dieser ist berechtigt, Informationen an die Entsendestelle weiterzugeben.

Art. 9

Vertrauliche Informationen sind als solche besonders zu bezeichnen.

Art. 10

Die Informationsabsprache zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und den Regierungspräsidenten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 4. November 1986 tritt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ausser Kraft.

Egress

 

Basel, den 25. November 1987

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Der Regierungspräsident: Dr. Mathias Feldges

Der Staatsschreiber: Dr. Eberhard Weiss

 

Colmar, den 24. Dezember 1987

Le Préfet, Commissaire de la République du Haut-Rhin: Claude Guizard

Le Directeur du Cabinet: Olivier Filliette

 

 

Beilage[3]

 

Telefaxformular zur Übermittlung eines aussergewöhnlichen/gefährlichen Ereignisses.

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.11.1987 24.12.1987 Erlass Erstfassung 00.00.0000

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.11.1987 24.12.1987 Erstfassung 00.00.0000