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Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt

(Feuerwehrgesetz, FWG)

Vom 6. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2013)

Präambel

Feuerwehrgesetz | Feuerwehr / Feuerpolizei

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 11.0206.01 vom 28. Juni 2011 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 11.0206.02 vom 19. April 2012 sowie gestützt auf § 24 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Aufgaben

Die Kernaufgabe der Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt ist die Intervention bei Bränden, Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten.

Unter Aufrechthaltung der Einsatzbereitschaft kann sie für weitere Aufgaben wie technische Hilfeleistungen, Sicherheitswachen, Beratungen und Instruktionen eingesetzt werden.

Für sicherheitspolizeiliche Aufgaben wird die Feuerwehr nicht eingesetzt. Zur Unterstützung der Polizeikräfte bei der Bewältigung sicherheitspolizeilicher Aufgaben darf sie beigezogen werden.

Art. 2 Organisation

Die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt umfasst:

  1. die Berufsfeuerwehr;
  2. die Milizfeuerwehr;
  3. staatlich anerkannte Feuerwehren.

Die weitere Organisation richtet sich nach dem Organisationsgesetz.

Art. 3 Beiträge der Gebäudeversicherung und der privaten Feuerversicherungsgesellschaften

Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt und die privaten Feuerversicherungsgesellschaften haben an die Aufwendungen der Berufs- und Milizfeuerwehr einen jährlichen Beitrag zu leisten.

Die Höhe des Beitrages der Gebäudeversicherung wird durch das Gebäudeversicherungsgesetz und die in Ausführung dieses Gesetzes erlassene Verordnung bestimmt.

Die Höhe des Beitrages der privaten Feuerversicherungsgesellschaften beträgt 0,05 ‰ des im Kanton versicherten Kapitals. Die Feuerversicherungsgesellschaften sind verpflichtet, jeweils am Jahresende das versicherte Kapital anzugeben.

Art. 4 Kostentragung

Hilfeleistungen der Feuerwehr namentlich zur Rettung von Menschen und Tieren in Not sind unentgeltlich.

Ausgenommen von Abs. 1 sind die Aufwendungen der Feuerwehr, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.

Die Feuerwehr kann für die Aufwendungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, Rechnung stellen.

Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.

Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

II. Berufsfeuerwehr

Art. 5

Die Berufsfeuerwehr leistet im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich den Ersteinsatz. § 10 bleibt vorbehalten.

Die Berufsfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.

III. Milizfeuerwehr

Art. 6 Einsatz und Organisation

Die Milizfeuerwehr unterstützt die Berufsfeuerwehr. Bei Bedarf kann sie selbständig eingesetzt werden.

Die Milizfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.

Näheres, insbesondere bezüglich Organisation, Besoldung, Funktionsvergütungen und Beförderungen, wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

Art. 7 Feuerwehrdienst

Der Feuerwehrdienst in der Milizfeuerwehr ist freiwillig.

Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich von Personen im Alter zwischen 20 und 45 Jahren geleistet.

Der Eintritt kann frühestens am 1. Januar nach dem erfüllten 18. Altersjahr erfolgen.

Ein Verbleiben in der Milizfeuerwehr über das 45. Altersjahr hinaus ist möglich.

Für eine Aufnahme und den Verbleib sind die beruflichen und persönlichen Verhältnisse massgebend.

Art. 8 Disziplinarmassnahmen

Gegen Angehörige der Milizfeuerwehr, welche gegen die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes verstossen, können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden:

  1. Verweis,
  2. Ausschluss.

Näheres wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

IV. Betriebsfeuerwehren

Art. 9 Bildung und staatliche Anerkennung

Betriebe sind befugt, Feuerwehren einzurichten. Diese können staatlich anerkannt werden, sofern sie den Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

Über Gesuche um staatliche Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr entscheidet das zuständige Departement.

Für Betriebe, die gestützt auf Bundes- oder kantonales Recht zur Bildung einer staatlich anerkannten Betriebsfeuerwehr verpflichtet worden sind, legt das für das Feuerwehrwesen zuständige Departement die personellen und technischen Mittel fest.

Die staatliche Anerkennung kann einer Betriebsfeuerwehr entzogen werden, sofern diese den Anforderungen dieses Gesetzes oder seinen Ausführungsbestimmungen nicht mehr entspricht.

Art. 10 Einsatz

Die staatlich anerkannten Betriebsfeuerwehren leisten innerhalb ihres eigenen Betriebsareals den Ersteinsatz. Ereignisse, welche Einwirkungen über das eigene Betriebsareal hinaus haben können, sind der Berufsfeuerwehr unverzüglich zu melden.

Die Berufsfeuerwehr kann eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr anfordern, sofern sich deren Einsatz ausserhalb des Betriebsareals zur Unterstützung als notwendig erweist.

Bei Bedarf kann die Berufsfeuerwehr eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr auch selbständig ausserhalb des Betriebsareals einsetzen.

V. Rechtsmittel

Art. 11 Rechtsmittel

Gegen auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt Rekurs erhoben werden.

VI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz) vom 5. Juni 1980 aufgehoben.

Art. 14 Wirksamkeit

Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[2]

Egress

09.06.2012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.06.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 09.06.2012

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.06.2012 01.01.2013 Erstfassung 09.06.2012