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590.200

Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren

(FWGeV)

Vom 3. September 2013 (Stand 1. Januar 2020)

Präambel

Gebühren der Feuerwehr: Verordnung | Feuerwehr / Feuerpolizei

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[1] und auf die Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972[2] sowie § 4 des Gesetzes betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel- Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) vom 6. Juni 2012[3],

beschliesst:

Art. 1 Gebührenerhebung

Die Feuerwehr stellt ihren Aufwand nach folgenden Ansätzen zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung:

1. Offizier/Offizierin Fr. 140 / 35
2. Unteroffizier/Unteroffizierin Fr. 120 / 30
3. Personal der Mannschaft Fr. 108 / 27
4. Administrative Mitarbeiter/Mitarbeiterin Fr. 108 / 27

Fahrzeuge, Anhänger, Wechselladebehälter (ohne Personalkosten)

5. Anschaffungskosten des Fahrzeugs bis Fr. 100'000  
  5.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 80
  5.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 30
6. Anschaffungskosten des Fahrzeugs von Fr. 100'001 bis Fr. 300'000  
  6.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100
  6.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 45
7. Anschaffungskosten des Fahrzeugs von Fr. 300'001 bis Fr. 800'000  
  7.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 170
  7.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 80
8. Anschaffungskosten des Fahrzeugs ab Fr. 800'001  
  8.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 180
  8.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 100

Wasserfahrzeuge

9. Feuerlöschboot  
  9.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 1'200
  9.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 300
10. Beiboot zu Feuerlöschboot  
  10.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100
  10.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 25
11. Mehrzweckboot  
  11.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100
  11.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 25

Retablierungen/Revisionen

12. Pumpe/Sauger pro Stk. und Einsatz Fr. 40
13. Chemikalien Pumpe/Sauger pro Stk. und Einsatz Fr. 100
14. Chemievollschutzanzug pro Stk. und Einsatz Fr. 800
15. Chemieschutzanzug leicht pro Stk. und Einsatz Fr. 50
16. Atemschutzgeräte Fr. 55
17. Kreislaufgeräte Fr. 250
18. Pressluftatmer und Filtermasken nach Aufwand
19. Bindemittel gemäss Rechnung des Lieferanten
20. Pulverfüllungen gemäss Rechnung des Lieferanten

Automatische Gefahrenmeldeanlagen (GMA)

21. Erstellung eines Einsatzplanes pro Std. Fr. 108
22. Anschluss inkl. Datenaufnahme Pauschale einmalig Fr. 500
23. Schlüsseldepot jährlich pauschal Fr. 200
24. Fehlalarmeinsatz bei GMA pauschal Fr. 1'500
  24.1. nach 30 Min. Wartezeit pro angef. 1/4 Std. Fr. 375
25. Abnahme einer GMA nach Aufwand

Instruktionen/Führungen/Besichtigungen

26. Instruktion Handfeuerlöscher  
  26.1. bis 10 teilnehmende Personen Fr. 1'400
  26.2. ab 11. teilnehmende Person pro zusätzliche Person Fr. 50
27. Führungen Wache  
  27.1. bis 20 Personen Fr. 200
  27.2. bis 40 Personen Fr. 400
  27.3. für Feuerwehren und staatl. Institutionen frei
28. Besichtigung Löschboot  
  28.1. pauschal Fr. 300
  28.2. für Feuerwehren und staatl. Institutionen frei
29. Fahrt mit Löschboot  
  29.1. pauschal Fr. 1'000
  29.2. für Feuerwehren und staatl. Institutionen Fr. 500
30. diverse Instruktionen und Kursangebote nach Aufwand

Raummieten

31. Theoriesaal gross  
  31.1. ganzer Tag (8 Std.) pauschal Fr. 400
  31.2. halber Tag (4 Std.) pauschal Fr. 200
32. Theoriesaal klein  
  32.1. ganzer Tag (8 Std.) pauschal Fr. 200
  32.2. halber Tag (4 Std.) pauschal Fr. 100

 Diverses

33. Wärmebildkamera pauschal Fr. 30
34. Werkzeuge/Material pro Einsatz pauschal Fr. 50
35. Materialentsorgung gemäss Rechnung des Lieferanten
36. Insektenbekämpfung pro Einsatz pauschal Fr. 150
37. Feuersicherheitswachen nach Aufwand gemäss Abs. 1 und 2
38. Unfugalarm nach Aufwand gemäss Abs. 1 und 2
39. Abnahme von bewilligungspflichtigen In- und Outdoor Feuerwerken nach Aufwand
40. Beratungen und Vorträge nach Aufwand
41. Evakuierungsübungen nach Aufwand

Art. 1a * Sport- und Konzertveranstaltungen

Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Sport- und Konzertveranstaltungen werden nach Massgabe von § 18 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung, PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung gestellt.

Art. 2 Gebührenbefreiung

Für folgende Hilfe- und Dienstleistungen werden gestützt auf § 4 Abs. 5 des Gesetzes keine Gebühren erhoben: 

1. * Bewässerung von öffentlichen Grünanlagen durch die Milizfeuerwehr ab Gefahrenstufe 5 im Bereich Wald (sehr grosse Waldbrandgefahr)
2. Hilfeleistungen im Zoologischen Garten oder im Tierpark Lange Erlen
3. Hilfeleistungen bei gemeinnützigen Anlässen
4. Transporte für Museen des Kantons Basel-Stadt

Art. 3 Kaution

Die Feuerwehr kann eine Kaution im Betrag der mutmasslich zu erwartenden Gebührenhöhe erheben, wenn die Bezahlung der Gebühren als nicht gesichert erscheint oder wenn die gebührenpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Art. 4 Verzugszins, Mahngebühren

Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen: 

  1. erste Mahnung gratis
  2. ab zweiter Mahnung je Fr. 40
  3. Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Fr. 50

Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.[4]

KB 07.09.2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.09.2013 08.09.2013 Erlass Erstfassung KB 07.09.2013
29.08.2017 01.07.2018 § 1a eingefügt KB 02.09.2017
10.12.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. 1. geändert KB 14.12.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.09.2013 08.09.2013 Erstfassung KB 07.09.2013
§ 1a 29.08.2017 01.07.2018 eingefügt KB 02.09.2017
§ 2 Abs. 1, lit. 1. 10.12.2019 01.01.2020 geändert KB 14.12.2019