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610.100

Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt *

(Finanzhaushaltgesetz, FHG)

Vom 14. März 2012 (Stand 12. März 2026)

Präambel

Finanzhaushaltgesetz | Finanzordnung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 11.1273.01 vom 20. September 2011 sowie in den Bericht der Finanzkommission Nr. 11.1273.02 vom 9. Februar 2012,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Finanzhaushaltes, insbesondere die finanzielle Steuerung, die Ausgabenkompetenzen sowie die Rechnungslegung.

Art. 2 Geltungsbereich

Es gilt für die kantonalen Behörden und die Verwaltung einschliesslich deren unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und der Gerichte. Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Bestimmungen.

Art. 3 Grundsätze der Haushaltführung

Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Notwendigkeit, Tragbarkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung und der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

Art. 4 Haushaltgleichgewicht

Die Nettoschuldenquote des Kantons, definiert als Nettoschuld gemäss Jahresrechnung des Kantons relativ zum Bruttoinlandprodukt der Schweiz, darf nicht mehr als 6,5 Promille betragen.

Liegt die Nettoschuldenquote im Vorjahr über dem zulässigen Wert gemäss Abs. 1, darf die Budgetvorgabe für das Folgejahr für das betriebliche Ergebnis vor Abschreibungen und ohne nicht zweckgebundenen Aufwand und Ertrag gegenüber der Budgetvorgabe für das laufende Jahr um höchstens die Novemberteuerung des laufenden Jahres wachsen. Ist für das laufende Jahr keine Budgetvorgabe festgelegt, bildet das Budget des laufenden Jahres den Ausgangspunkt für die Budgetvorgabe des Folgejahres.

Liegt die Nettoschuldenquote im Vorjahr über dem zulässigen Wert gemäss Abs. 1, darf der Grosse Rat bei der Beschlussfassung zum Budget die Budgetvorgabe gemäss Abs. 2 nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen überschreiten. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, legt der Regierungsrat bis zur nächsten Sitzung des Grossen Rates ein neues Budget vor, das die Budgetvorgabe gemäss Abs. 2 einhält.

Art. 5 Wirtschaftlichkeit

Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung mit dem besten Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wählen.

Art. 6 Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

Die Verursacher besonderer Vorkehren oder Aufwände und die Nutzniesser besonderer Leistungen des Staates haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.

Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind zumutbare Beiträge zu erheben.

Art. 7 Generelle Aufgabenüberprüfung

Der Regierungsrat überprüft die kantonalen Tätigkeiten periodisch, mindestens ein Mal pro Legislaturperiode, auf ihre staatliche Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit und die Effizienz ihrer Erbringung sowie auf die Tragbarkeit ihrer finanziellen Auswirkungen.

Er kann dabei Schwerpunkte vornehmen und orientiert sich an Vergleichsgrössen ausserhalb der kantonalen Verwaltung. Er setzt sich konkrete Entlastungsziele. *

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Ergebnis der Prüfung zur Kenntnisnahme und veranlasst gegebenenfalls das Erforderliche. Er berichtet über die Erreichung der Entlastungsziele. *

Art. 8 Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen

Das zuständige Departement überprüft zuhanden des Regierungsrates die Vorlagen für Verfassungsänderungen, Gesetze, Beschlüsse und Verträge vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat oder den Grossen Rat auf ihre finanzielle und wirtschaftliche Tragweite.

Es hat darauf zu achten, dass die Grundsätze der Haushaltführung eingehalten sind.

In Berichten an den Grossen Rat muss ein Hinweis auf die Einholung der Stellungnahme des zuständigen Departementes aufgenommen werden.

II. Steuerung des Finanzhaushalts

Art. 9 Finanzplan

Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Finanzplan.

Der Finanzplan enthält insbesondere:

  1. einen Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung;
  2. eine Übersicht über die Investitionen und Investitionsbeiträge;
  3. eine Schätzung des Finanzbedarfes und einen Überblick über die Entwicklung der Schulden;
  4. eine Darlegung der Entwicklung der Finanzkennzahlen;
  5. eine Übersicht über die Entwicklung der Aufgabengebiete pro Departement.

Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Grossen Rat zur Kenntnis zu.

Art. 10 Budget

Das jährliche Budget enthält die voraussehbaren Aufwände und Investitionsausgaben sowie die geschätzten Erträge und Investitionseinnahmen.

Das Budget wird gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und den Staatsaufgaben dargestellt.

Der Regierungsrat stellt im Budget einen Betrag für noch nicht bekannte Aufwände und Investitionsausgaben ein, welcher dem zweifachen Kompetenzbetrag des Grossen Rates für neue Ausgaben entspricht.

Das Budget ist identisch mit dem ersten Planjahr des Finanzplans.

Art. 11 Budgetkredit

Budgetkredite werden festgelegt:

  1. für die Aufwandgruppen des betrieblichen Aufwandes ohne Abschreibungen pro Dienstelle;
  2. für die Investitionsausgaben pro Investitionsbereich.

Art. 12 Globalkredite

Im Budget können Globalkredite eingestellt werden.

Globalkredite bedürfen der Grundlage in einem Gesetz. Bei der Bewilligung von Globalkrediten ist der Leistungsauftrag zu definieren.

Art. 13 Budgetgenehmigung

Der Grosse Rat genehmigt das Budget bis zum 31. Dezember des Vorjahres.

Genehmigt der Grosse Rat das Budget nicht fristgerecht, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

Art. 14 Kreditüberschreitung

Eine Überschreitung von Budget- und Globalkrediten kann vom Regierungsrat bewilligt werden, wenn

  1. die Ausgabe durch einen Rechtssatz oder Beschluss vorgeschrieben ist;
  2. ein Aufschub für den Kanton nicht möglich ist;
  3. die Ausgabe durch Fondsmittel oder Rücklagen gedeckt ist;
  4. die Dienststelle eine Kompensation innerhalb ihres betrieblichen Ergebnisses vor Abschreibungen vornimmt oder
  5. die Kreditüberschreitung unbedeutend ist.

Kreditüberschreitungen sind im Jahresbericht zu begründen.

Bei sehr grossen Kreditüberschreitungen orientiert der Regierungsrat die Finanzkommission unverzüglich.

Art. 15 Nachtragskredit

Kann eine Überschreitung von Budgetkrediten nicht mittels Kreditüberschreitung bewilligt werden, beantragt der Regierungsrat oder eine Kommission des Grossen Rates dem Grossen Rat in einer speziellen Vorlage die nachträgliche Aufnahme ins Budget in Form eines Nachtragskredits.

Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag seiner Finanzkommission. Es gelten die ordentlichen Zuständigkeiten.

Art. 16 Dringlicher Nachtragskredit

In dringlichen Fällen kann der Regierungsrat der Finanzkommission die nachträgliche Aufnahme ins Budget in Form eines dringlichen Nachtragskredits beantragen.

Die Finanzkommission legt ihren Beschluss dem Grossen Rat an dessen nächster Sitzung zur Kenntnisnahme vor.

Art. 17 Kreditübertragungen

Nicht verwendete Budget- und Nachtragskredite verfallen grundsätzlich am Ende des Rechnungsjahres.

Nicht beanspruchte Kredite für im Budget ausgewiesene Vorhaben mit einmaligem Charakter, welche innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können vom Regierungsrat auf das folgende Jahr übertragen werden.

Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Grossen Rat mit dem Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.

Art. 18 Rücklagen

Der Regierungsrat entscheidet über die Übertragung nicht beanspruchter Globalkredite (Reservenbildung im Eigenkapital) und deren Verwendung in nachfolgenden Rechnungsperioden.

Wird ein Globalkredit überschritten, erfolgt eine angemessene Belastung der Rücklagen (Reservenauflösung).

Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Finanzkommission Rücklagen auch für Bereiche von Dienststellen vorsehen, die nicht über Globalkredite gesteuert werden, sofern diese teilweise eigenwirtschaftlich tätig und dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

Art. 19 Jahresbericht

Der Regierungsrat legt im Jahresbericht über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton Rechenschaft ab.

Der Jahresbericht umfasst:

  1. den Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit
  2. die Berichte der Dienststellen
  3. die Rechenschaftsberichte über die erbrachten Leistungen bei Globalkrediten
  4. die Jahresrechnung
  5. Berichterstattung weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzgebung
  6. die konsolidierte Rechnung
  7. den zusammenfassenden Bericht der Finanzkontrolle.

Der Regierungsrat leitet dem Grossen Rat den Jahresbericht zur Genehmigung weiter.

Art. 20 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind erfolgswirksame Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen. Sie sind nur dann vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder als Anreiz für eine kostenbewusste Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Die übrigen Verrechnungen, welche zum ausschliesslichen Zweck der Kosten- und Leistungsabgrenzung vorgenommen werden, sind nur in der Kostenrechnung zu berücksichtigen.

Art. 21 Kosten- und Leistungsrechnung

Die Dienststellen führen eine Kosten- und Leistungsrechnung.

Art. 22 Risikobeurteilung

Der Regierungsrat ist verantwortlich für eine jährliche Analyse und Beurteilung der Risiken des Kantons, wobei primär diejenigen Risiken erfasst werden, die einen wesentlichen Einfluss auf die finanzielle Situation des Kantons haben können.

Der Regierungsrat veranlasst Massnahmen zum Umgang mit diesen Risiken und sorgt dabei insbesondere für ein internes Kontrollsystem gemäss allgemein anerkannten Normen.

III. Ausgaben

Art. 23 Begriff

Als Ausgaben gelten Aufwand und Investitionsausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Als Ausgaben gelten auch:

  1. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen;
  2. der Abschluss von Bürgschaften und anderen Eventualverbindlichkeiten;
  3. Einnahmenverzichte.

Art. 24 Voraussetzungen

Jede Ausgabe setzt

  1. eine rechtliche Grundlage;
  2. einen Budgetkredit und
  3. eine Ausgabenbewilligung voraus.

Eine rechtliche Grundlage liegt vor, wenn die Ausgabe unmittelbar oder voraussehbar auf einem

  1. Rechtssatz;
  2. Gerichtsentscheid oder
  3. auf einem vom zuständigen Organ gefassten Beschluss oder Entscheid beruht.

Dem Budgetkredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen.

Art. 25 Neue und gebundene Ausgaben

Eine Ausgabe ist neu, wenn bezüglich ihrer Vornahme oder deren Modalitäten, insbesondere der Höhe und des Zeitpunkts, eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist.

Im Zweifelsfall ist eine Ausgabe als neu zu betrachten.

Art. 26 Ausgabenbewilligung

Die Ausgabenbewilligung erfolgt

  1. bei Vorhaben mit neuen Ausgaben über CHF 300'000 durch einen Beschluss des Grossen Rates über den gesamten Betrag des Vorhabens;
  2. bei neuen Ausgaben bis CHF 300'000 und bei gebundenen Ausgaben durch Beschluss des Regierungsrates;
  3. bei dringlichen Vorhaben mit neuen Ausgaben über CHF 300'000 durch Beschluss der Finanzkommission, solange die Grenze für das fakultative Referendum gemäss § 29 Abs. 1 nicht erreicht ist. Die Finanzkommission legt ihren Beschluss dem Grossen Rat an dessen nächster Sitzung zur Kenntnis vor. Bei höheren Ausgaben ist das ordentliche Verfahren einzuhalten.

Für die Bestimmung der Höhe der Ausgaben sind massgebend:

  1. bei auf mehrere Jahre verteilten einmaligen neuen Ausgaben deren Gesamtsumme;
  2. bei wiederkehrenden neuen Ausgaben die voraussichtlichen maximalen jährlichen Ausgaben;
  3. bei einer Kombination aus lit. a und b die Summe der beiden Beträge.

Art. 27 Rahmenausgabenbewilligung

Der Grosse Rat kann mehrere Ausgaben und Programme mittels Rahmenausgabenbeschluss bewilligen.

Für die Bewilligung der einzelnen Ausgaben ist anschliessend der Regierungsrat zuständig.

Art. 28 Fondsbelastungen

Ausgaben zu Lasten von Fonds werden vom Regierungsrat bewilligt.

Art. 29 Ausgabenreferendum

Beschlüsse des Grossen Rates, welche die Bewilligung einer Ausgabe über CHF 1.5 Mio. enthalten, unterliegen dem fakultativen Referendum.

Beschlüsse des Grossen Rates betreffend Erwerb von Immobilien in das Verwaltungsvermögen unterliegen dem fakultativen Referendum erst, wenn sie das Dreifache der Wertgrenze für einmalige Ausgaben gemäss Abs. 1 übersteigen.

Die Höhe der Ausgabe bemisst sich ohne Berücksichtigung von erwarteten Drittleistungen nach den Gesamtausgaben.

Art. 30 Ausgabenbericht/Ratschlag

Für neue Ausgaben, die eine Bewilligung des Grossen Rates erfordern und die unterhalb der Grenze für das fakultative Referendum liegen, legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Ausgabenbericht vor, für Ausgaben, die diese Grenze überschreiten, einen Ratschlag.

Art. 31 Ausgabenbewilligung des Regierungsrates

Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben in seinem Kompetenzbereich auf Antrag eines Departements.

Er kann die Bewilligung von Ausgaben an die Verwaltungseinheiten übertragen.

Er orientiert die Finanzkommission über die Ausgabenbeschlüsse für Aufwände und Investitionsvorhaben gemäss § 10 Abs. 3.

IV. Rechnungslegung

1. Allgemeines

Art. 32 Zweck

Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.

Art. 33 Grundsätze

Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung (ordnungsgemässe Rechnungslegung).

Alle Aufwände und Erträge werden in der Periode ihrer Verursachung erfasst.

Art. 34 Anwendbare Normen

Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung.

Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk und weist Abweichungen davon aus.

2. Jahresrechnung

Art. 35 Elemente der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung umfasst:

  1. die Erfolgsrechnung;
  2. die Investitionsrechnung;
  3. die Geldflussrechnung;
  4. die Bilanz;
  5. den Eigenkapitalnachweis;
  6. den Anhang.

Art. 36 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verändert das Eigenkapital.

Die Erfolgsrechnung gliedert sich in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis.

Art. 37 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.

Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.

Art. 38 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.

Sie ist gegliedert in:

  1. die betriebliche Tätigkeit;
  2. die Investitionstätigkeit;
  3. die Finanzierungstätigkeit.

Art. 39 Bilanz

Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.

Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.

Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Sie können nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden.

Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.

Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.

Art. 40 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 41 Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung

  1. benennt die für die Rechnungslegung angewandten Normen und begründet Abweichungen;
  2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen;
  3. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten;
  4. zeigt die Veränderung der Werte der Fonds;
  5. enthält Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung durch den Regierungsrat und
  6. weist zusätzliche Angaben aus, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons von Bedeutung sind.

Art. 42 Fonds

Fonds sind ausgeschiedene Vermögen mit besonderer Zweckbindung und mit bestimmten Auflagen.

Fonds werden nach ihrem Charakter im Fremd- oder Eigenkapital ausgewiesen.

Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung gegenüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten, eng definierten Zweck bindet.

Treuhänderisch verwaltete Gelder werden nur dann als Fonds im Fremdkapital ausgewiesen, wenn sie wesentlich sind.

Die Bildung von Fonds aus öffentlichen Mitteln bedarf ausdrücklich der Grundlage in einem Gesetz oder einem gleichgestellten Beschluss.

Der Regierungsrat verwaltet die Fonds und verfügt darüber im Rahmen der Zweckbestimmung und der Auflagen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

3. Bilanzierung und Bewertung

Art. 43 Bilanzierungsgrundsätze

Vermögensteile werden aktiviert, wenn

  1. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
  2. ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.

Verpflichtungen werden passiviert, wenn

  1. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;
  2. ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und
  3. dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.

Art. 44 Bewertungsgrundsätze

Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.

Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.

Art. 45 Abschreibungen und Wertminderungen

Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.

Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft.

Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

4. Konsolidierte Rechnung

Art. 46 Konsolidierungskreis

Die konsolidierte Rechnung umfasst den kantonalen Finanzhaushalt und die vom Kanton beherrschten Anstalten und weiteren Organisationen.

Eine Beherrschung liegt vor, wenn der Regierungsrat oder der Grosse Rat durch Stimmenmehrheit, Wahl der obersten Organe, Festlegung des Budgets oder anderweitig die Geschicke einer Organisation bestimmen und daraus Nutzen ziehen kann.

Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Finanzkommission begründete Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht vornehmen.

Art. 47 Elemente der konsolidierten Rechnung

Die konsolidierte Rechnung umfasst:

  1. die Erfolgsrechnung;
  2. die Bilanz;
  3. die Geldflussrechnung;
  4. den Eigenkapitalnachweis;
  5. den Anhang.

Art. 48 Erstellung

Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung.

Abweichend davon werden namhafte Beteiligungen im Verwaltungsvermögen zum anteiligen Eigenkapital bewertet.

Der Regierungsrat kann für konsolidierte Organisationen Vorschriften für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erlassen.

V. Besondere Kompetenzen

Art. 49 Kompetenzen betreffend die direkt dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Behörden und Abteilungen und der Gerichte *

Für die direkt dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Behörden und Abteilungen und die Gerichte entsprechen die Kompetenzen des Grossen Rates und des Gerichtsrates denjenigen des Regierungsrates. *

Art. 50 Zuständigkeit des Regierungsrates im Bereich des Finanzvermögens

Der Regierungsrat verwaltet das Finanzvermögen des Kantons und verfügt unter Vorbehalt von §§ 50a und 50b darüber. *

Er kann die Zuständigkeit im Bereich Finanzvermögen an das zuständige Departement delegieren. Für den Erwerb und die Veräusserung von Immobilien sowie die Begründung von neuen Baurechten ist jeweils die Zustimmung des Regierungsrates erforderlich.

Er informiert den Grossen Rat jährlich

  1. im Jahresbericht über die abgewickelten Immobiliengeschäfte;
  2. in der Jahresrechnung über den Bestand und die Veränderungen der Anlagen.

Bei der Bewirtschaftung und Entwicklung des Finanzvermögens wird die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit berücksichtigt.

Art. 50a * Erwerb und Veräusserung von Immobilien im Finanzvermögen

Der Regierungsrat betreibt eine aktive Bodenpolitik, fördert den Erwerb von Immobilien und gibt sie bei Bedarf bevorzugt im Baurecht ab.

Art. 50b * Veräusserungseinschränkung

Immobilien, die im Kanton Basel-Stadt liegen, werden grundsätzlich nicht veräussert, können Dritten jedoch insbesondere im Baurecht zur Nutzung überlassen werden.

Zulässig ist eine Veräusserung von Immobilien, wenn die Nettoveränderung von vergleichbaren Immobilien jeweils über 5 Jahre ausgeglichen positiv ist.

Vergleichbar sind Immobilien innerhalb der Altstädte Gross- und Kleinbasel, Immobilien innerhalb der übrigen Bauzone und Immobilien ausserhalb der übrigen Bauzone.

Die Nettoveränderung berechnet sich aus der Grundstücksfläche von erworbenen abzüglich derjenigen von veräusserten Immobilien. Abgaben im Baurecht und Umwidmungen zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen werden dabei nicht berücksichtigt.

Art. 51 Verkauf und Entwidmung von Verwaltungsvermögen

Bei Verkauf oder der Überführung von Teilen des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen gelten die Kompetenzgrenzen wie für Ausgaben; massgebend ist der Verkehrswert.

Art. 52 Kapitalerhöhungen bei Beteiligungen

Der Regierungsrat ist zuständig für Zeichnungen von Beteiligungen bis 5 Mio. Franken, sofern der Beteiligungsanteil im Verhältnis zum gesamten Kapital der Unternehmung oder Institution nicht erhöht wird.

Die Beschlüsse werden dem Grossen Rat an dessen nächster Sitzung zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Art. 53 Programmvereinbarung mit dem Bund

Für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund ist der Regierungsrat im Rahmen seiner vollziehenden und finanzrechtlichen Kompetenzen zuständig.

Er kann durch Verordnung die Kompetenz auf die Departemente übertragen.

Art. 54 Prozessführung

Der Regierungsrat ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Führung von Prozessen befugt. Er kann sich dabei durch ein Departement vertreten lassen.

Im Rahmen seiner spezifischen Verwaltungstätigkeit fällt die Prozessführung dem einzelnen Departement zu.

Art. 55 Zentrales Forderungsinkasso

Zwecks einheitlicher Geltendmachung öffentlich- und privatrechtlicher Forderungen des Kantons wird eine zentrale Inkassostelle geführt. Diese kann kantonsweit das Forderungsinkasso in schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Angelegenheiten und die Verlustscheinbewirtschaftung übernehmen.

Die Mitarbeitenden der zentralen Inkassostelle unterstehen in Bezug auf die im Rahmen der Aufgaben der Inkassostelle bearbeiteten Daten denselben gesetzlichen Geheimhaltungspflichten wie die Mitarbeitenden der datenliefernden Behörden.

Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons liefern der zentralen Inkassostelle auf einzelfallweises oder allgemeines Ersuchen hin alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Daten und Informationen.

Art. 56 Interessenkollisionen

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass bei der Führung des Finanzhaushaltes, insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung, Interessenkollisionen vermieden werden.

Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, welche vorübergehend nicht öffentlichen Aufgaben dienen, werden durch die für das Finanzvermögen zuständigen Instanzen verwaltet.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 57 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, notwendige Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.

Art. 58 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts[1]

1. Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates

Art. 59 Übergangsbestimmung

Das bisherige Finanzhaushaltgesetz gilt für den Haushaltsvollzug bis Ende 2012 und bis zur Genehmigung der Staatsrechnung 2012 durch den Grossen Rat im 2013.

Egress

Publikation und Wirksamkeit

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. April 2012 wirksam.

KB 17.03.2012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.03.2012 01.04.2012 Erlass Erstfassung KB 17.03.2012
03.06.2015 01.07.2016 § 49 Titel geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 49 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
28.02.2016 29.02.2016 § 50 Abs. 1 geändert -
28.02.2016 29.02.2016 § 50a eingefügt -
28.02.2016 29.02.2016 § 50b eingefügt -
14.01.2026 12.03.2026 Erlasstitel geändert KB 17.01.2026
14.01.2026 12.03.2026 § 7 Abs. 2 geändert KB 17.01.2026
14.01.2026 12.03.2026 § 7 Abs. 3 geändert KB 17.01.2026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.03.2012 01.04.2012 Erstfassung KB 17.03.2012
Erlasstitel 14.01.2026 12.03.2026 geändert KB 17.01.2026
§ 7 Abs. 2 14.01.2026 12.03.2026 geändert KB 17.01.2026
§ 7 Abs. 3 14.01.2026 12.03.2026 geändert KB 17.01.2026
§ 49 03.06.2015 01.07.2016 Titel geändert KB 06.06.2015
§ 49 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 50 Abs. 1 28.02.2016 29.02.2016 geändert -
§ 50a 28.02.2016 29.02.2016 eingefügt -
§ 50b 28.02.2016 29.02.2016 eingefügt -