Die Verordnung regelt das zentrale Inkasso in schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Angelegenheiten sowie die zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen für öffentlich- und privatrechtliche Forderungen, die dem Kanton zustehen oder für deren Bezug und Verwertung er verantwortlich ist.
610.150
Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso
(Inkassoverordnung, InkaV)
Präambel
Inkassoverordnung | Finanzordnung
gestützt auf § 55 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz) vom 14. März 2012[1],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zuständigkeit
Zuständig für das Forderungsinkasso und die Verlustscheinbewirtschaftung ist die zentrale Inkassostelle.
Sie wird von der Steuerverwaltung geführt.
Art. 3 Aufgaben der zentralen Inkassostelle
Die zentrale Inkassostelle sorgt für eine effiziente, systematische und einheitliche Durchsetzung und Bewirtschaftung der Forderungen und Verlustscheine. Sie leitet und begleitet die dafür notwendigen Verfahren.
Zu den Aufgaben der zentralen Inkassostelle gehören insbesondere:
- die Einleitung und Fortführung von Betreibungs- und Arrestverfahren;
- die Einreichung von Eingaben in Konkurs- und Nachlassverfahren;
- die Bewirtschaftung von Pfändungs- und Konkursverlustscheinen;
- die Vornahme von Forderungseingaben im Rahmen des öffentlichen Inventars und des Schuldenrufs gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht.
Art. 4 Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle
Die Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle ist für die Abteilungen und Dienststellen der kantonalen Verwaltung zwingend.
Die zentrale Inkassostelle kann mit einzelnen Dienststellen vereinbaren, dass sie für das Inkasso ihrer Forderungen zuständig bleiben, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmässig ist. Kann keine Einigung erreicht werden, entscheidet der Regierungsrat.
Für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die selbständigen Anstalten des Kantons ist die Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle freiwillig.
Art. 5 Inkassoauftrag und Obliegenheiten der Auftraggeberin
Die für die Geltendmachung und Fakturierung der geschuldeten Forderung verantwortliche Behörde oder Anstalt erteilt der zentralen Inkassostelle, wenn das Mahnverfahren erfolglos geblieben ist, einen schriftlichen Auftrag zur Durchführung des Forderungsinkassos.
Der Inkassoauftrag hat grundsätzlich innert 90 Tagen seit Abschluss des Verfahrens zu erfolgen. Er enthält alle Informationen und Dokumente, die für eine erfolgreiche Durchführung des Inkassos erforderlich sind.
Änderungen, die die geschuldete Forderung betreffen, gibt die Auftraggeberin der zentralen Inkassostelle unverzüglich bekannt.
Nach der Auftragserteilung eingehende Zahlungen hat die Auftraggeberin umgehend an die zentrale Inkassostelle zu überweisen.
Die Auftraggeberin kann jederzeit den Rückzug der Betreibung durch schriftliche Anzeige an die zentrale Inkassostelle verlangen. Allfällige Betreibungs- und Prozesskosten können ihr belastet werden.
Für die Behandlung von Gesuchen um Schulderlass bleibt die Auftraggeberin verantwortlich.
Art. 6 Kompetenzen der zentralen Inkassostelle
Mit der Auftragserteilung gehen, unter Vorbehalt von § 5 Abs. 5 und 6, sämtliche Kompetenzen zum Inkasso der geschuldeten Forderung an die zentrale Inkassostelle über.
Die zentrale Inkassostelle tritt bei der Durchsetzung der Forderungen der Auftraggeberin in eigenem Namen auf und entscheidet eigenständig über sämtliche zweckdienlichen Massnahmen. Sie kann nach eigenem Ermessen insbesondere auch Zahlungserleichterungen gewähren, das Inkassoverfahren einstellen, Absprachen und Nachlassverträge mit den Betreibungs- und Konkursbehörden oder mit Sanierungsstellen treffen, betreibungs- oder zivilprozessuale Massnahmen vornehmen und Vereinbarungen über den Rückkauf von Verlustscheinen tätigen.
Die zentrale Inkassostelle kann sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen.
Die Mitarbeitenden der zentralen Inkassostelle haben uneingeschränkten Zugang zu den Steuerdaten und Steuerakten der Schuldnerinnen und Schuldner der ausstehenden Forderungen.
Art. 7 Zahlungserleichterungen
Die zentrale Inkassostelle kann Zahlungsfristen verlängern, Zahlungsabkommen abschliessen, Stundungen bewilligen und Zahlungseinschläge gewähren, wenn die Verwertung der Forderungen und Verlustscheine dadurch wirksamer erreicht werden kann.
Auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen besteht kein Anspruch. Über entsprechende Gesuche entscheidet die zentrale Inkassostelle endgültig.
Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
Art. 8 Verrechnung von Forderungen
Die zentrale Inkassostelle kann Forderungen des Kantons mit Gegenforderungen der Schuldnerin oder des Schuldners verrechnen.
Mit Gegenforderungen werden zunächst Forderungen, die die gleiche Behörde betreffen, danach Steuerforderungen und zuletzt allfällige sonstige Forderungen des Kantons verrechnet.
Art. 9 Verwendung des Inkassoerlöses
Der um die Betreibungs- und Prozesskosten verminderte Erlös (Nettoerlös) aus dem Forderungsinkasso fällt vollständig an die Auftraggeberin. Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine selbständige Anstalt, steht der zentralen Inkassostelle eine Provision von 20% des Nettoerlöses zu.
Der Nettoerlös aus der Verlustscheinbewirtschaftung fällt, vorbehältlich anderslautender Gesetzesbestimmungen, vollständig an die zentrale Inkassostelle. Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine selbständige Anstalt, geht der Nettoerlös an diese, doch steht der zentralen Inkassostelle darauf eine Provision von 45% zu.
Kosten, die durch den Inkassoerlös nicht gedeckt sind, werden der Auftraggeberin nicht in Rechnung gestellt.
Art. 10 Aktenaufbewahrung und Berichterstattung
Die zentrale Inkassostelle sorgt für eine zweckmässige und sichere Aufbewahrung und Archivierung der Inkassoakten und Verlustscheine.
Sie erstattet der Auftraggeberin jährlich Bericht über die in Auftrag gegebenen Inkassofälle und rechnet jährlich über den Erlös aus dem Forderungsinkasso ab.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2013 wirksam.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.11.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Erstfassung | KB 01.12.2012 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.11.2012 | 01.01.2013 | Erstfassung | KB 01.12.2012 |