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610.200

Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz *

(FVKG)

Vom 17. September 2003 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Finanzkontrollgesetz | Finanzordnung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf Antrag seiner Finanzkommission,

beschliesst folgendes Gesetz:

I. Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

Art. 1 * Zweck

Die Finanzkontrolle gewährleistet die unabhängige Aufsicht über die Haushaltsführung des Kantons. Sie nimmt die Aufgabe einer Verwaltungskontrolle wahr, indem sie das staatliche Handeln auf seine Wirksamkeit und Effizienz überprüft.

Art. 2 Stellung

Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons.

Sie unterstützt

  1. den Grossen Rat bei der Ausübung der Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege,
  2. den Regierungsrat, das Appellationsgericht und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten bei der Ausübung der Dienstaufsicht über die Verwaltungen.

Die Finanzkontrolle ist organisatorisch dem Büro des Grossen Rats zugeordnet.

Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ein Prüfungsprogramm fest und bringt dieses dem Büro des Grossen Rats, der Finanzkommission des Grossen Rats, der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats, dem Regierungsrat und dem Appellationsgericht zur Kenntnis. *

Niemand ist befugt, der Finanzkontrolle Kontrollen zu untersagen.

Art. 3 Aufsichtsbereich

Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen:

  1. das Rechnungswesen des Grossen Rats und der Beauftragten oder des Beauftragten für das Beschwerdewesen,
  2. die kantonale Verwaltung,
  3. die Verwaltung der Rechtspflege,
  4. die selbständigen und unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und die interkantonalen Anstalten,
  5. Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt,
  6. Organisationen und Personen, die Finanzhilfen gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz empfangen,
  7. Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Kanton mit mehr als 50% beteiligt ist, respektive über die Stimmenmehrheit verfügt.

Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle eingerichtet ist. Sie ist bei der Vergabe der Mandate beizuziehen.

Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit andern Organen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.

Die Prüftätigkeit bei Organisationen und Personen, die Finanzhilfen gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz empfangen, erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung dieser Finanzhilfen zuständigen Departement. *

Art. 4 Leitung

Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichtsfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet. Die Besoldung erfolgt analog den Zivilgerichtspräsidentinnen und Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt.

Der Grosse Rat wählt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle auf Antrag der Wahlvorbereitungskommission des Grossen Rates und nach Anhörung des Regierungsrates auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. Der Wahlvorschlag ist dem Regierungsrat zur Stellungnahme vorzulegen.  Wiederwahl ist möglich. *

Das Amt der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle kann auf zwei Personen mit insgesamt maximal 100 Stellenprozenten aufgeteilt werden. *

Die Leiterin oder der Leiter kann bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung oder bei fachlichem Ungenügen vom Parlament mit Zweidrittelsmehrheit vor Ablauf der Amtsdauer abgewählt werden.

Art. 5 Personal

Das Personalrecht des Kantons findet auf die Leiterin oder den Leiter sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Budgets für die Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig. *

Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist für personalrechtliche Massnahmen gegenüber seinen Mitarbeitenden zuständig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 40ff. Personalgesetz. *

Das Büro des Grossen Rates entscheidet über die Einreihung des Personals nach Anhörung des Zentralen Personaldienstes[1]. Die Einreihung erfolgt nach den im Lohngesetz vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewertung. *

Verfügungen, welche Einreihungen betreffen, sowie die Ablehnung, ein Verfahren betr. Einreihung durchzuführen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit Einsprache beim Büro des Grossen Rates angefochten werden. Dieses entscheidet nach Anhörung der Begutachtungskommission. *

Art. 6 Zusammenarbeit mit Dritten

Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.

Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten.

Art. 8 Budget

Die Finanzkontrolle erstellt ihr Budget selbständig. *

Art. 9 Verrechnung der Leistungen

Die Finanzkontrolle stellt ihre Dienstleistungen in der Regel nur den Organisationseinheiten im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. d und e in Rechnung.

Art. 10 Revisionsstelle

Das Büro des Grossen Rats beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnung sowie der periodischen Qualitäts- und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle.

Art. 11 Geschäftsverkehr

Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.

Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats. Die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats laden die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle periodisch zu Gesprächen ein. *

Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat und dem Gerichtsrat. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle lädt die Mitglieder des Regierungsrats periodisch zu Gesprächen ein. *

II. Grundsätze

Art. 12 Inhalt der Finanzaufsicht

Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirksamkeit der Haushaltsführung.

Art. 13 Prüfungsgrundsätze

Die Finanzkontrolle führt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Prüfungsgrundsätzen durch.

Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben betraut werden.

III. Aufgaben

Art. 14 Allgemeine Aufgaben

Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere für

  1. die Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Rechnung, der separaten Rechnungen der Dienststellen, der Anstalten und Betriebe des Kantons,
  2. die Prüfung der internen Kontrollsysteme,
  3. die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfungen der Leistungen und der Wirksamkeit,
  4. Prüfungen im Auftrag des Bundes,
  5. Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.

Bei der Bestimmung externer Revisionsstellen, bei der Vorlage ihrer Prüfungsprogramme sowie bei der Schlussbesprechung ist die Finanzkontrolle beizuziehen.

Art. 15 Besondere Aufträge und Beratung

Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen. Die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission sprechen sich bezüglich der Priorität der Aufträge an die Finanzkontrolle ab. *

Der Regierungsrat orientiert die Finanzkontrolle über die Planung der periodischen Überprüfung der kantonalen Aufgaben gemäss FHG[2] § 2 Abs. 2. Die Finanzkontrolle prüft deren Ergebnisse und erstattet der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission zuhanden des Grossen Rates separat Bericht. *

Der Regierungsrat, die Departemente, der Gerichtsrat und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen. *

Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfungsprogramms gefährdet wird. Aufträge der Finanzkommission des Grossen Rats, der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats und von parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden. *

IV. Berichterstattung und Beanstandungen

Art. 16 Berichterstattung

Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit; der geprüften Stelle wird Gelegenheit gegeben, zu den Prüfungsergebnissen Stellung zu nehmen, zusätzlich findet eine Schlussbesprechung statt. Bei Feststellung wesentlicher Mängel werden auch das betroffene Departement, das Finanzdepartement, der Gerichtsrat (soweit die Gerichte betroffen sind) oder die operative Gesamtleitung der betroffenen selbständigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anstalt in gleicher Weise orientiert. Die Finanzkommission des Grossen Rats kann mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 erwähnten Prüfungen Einsicht in alle Revisionsberichte der Finanzkontrolle sowie in die von externen Revisionsstellen verfassten Berichte nehmen. Die Geschäftsprüfungskommission kann mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 erwähnten Prüfungen Einsicht in alle Berichte gemäss § 14 Abs. 1 lit. c nehmen. *

Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung werden der Finanzkommission des Grossen Rates und dem Regierungsrat mitgeteilt. Die Ergebnisse der Prüfungen bei selbständigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Anstalten werden auch der geprüften Anstalt, dem Finanzdepartement sowie dem zuständigen Departement zur Kenntnis gebracht. *

Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich die vorgesetzte Instanz der geprüften Stelle, das Finanzdepartement sowie die Finanzkommission des Grossen Rats.

Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch den für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung, dem Finanzdepartement und der Finanzkommission des Grossen Rates mitgeteilt.

Die Berichte der Finanzkontrolle und die ihnen zugrunde liegenden Materialien sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne von § 25 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes[3] *

Art. 17 Beanstandungen

Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften Stelle eine Frist von 30 Tagen, damit diese auf dem Dienstweg schriftlich dazu Stellung nehmen und Auskunft über die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen erteilen kann. In begründeten Fällen kann die Finanzkontrolle die Frist verlängern.

Art. 18 Unerledigte Beanstandungen

Wird der festgestellte wesentliche Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben, werden keine Massnahmen zu seiner Behebung eingeleitet oder erstattet sie bei wesentlichen Mängeln innert der Frist gemäss § 17 keinen Bericht, entscheidet der Regierungsrat oder (soweit die Gerichte betroffen sind) der Gerichtsrat auf Antrag der Finanzkontrolle über die notwendigen Massnahmen. Der Entscheid des Regierungsrats oder des Gerichtsrats ist der Finanzkommission des Grossen Rats mitzuteilen. *

V. Verfahren

Art. 19 Tätigkeitsbericht

Die Finanzkontrolle erstattet der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission zuhanden des Grossen Rats, dem Regierungsrat sowie dem Gerichtsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert. *

Art. 20 Strafbare Handlungen

Ergeben sich Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement, dem Appellationsgericht (soweit die Gerichte betroffen sind) oder der operativen Gesamtleitung der betroffenen selbständigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anstalt.

Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle den Regierungsrat sowie die Finanzkommission des Grossen Rats über die von ihr entdeckten strafbaren Handlungen.

Art. 21 Laufende Verfahren

Bis zur endgültigen Erledigung ihrer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen eingegangen, noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.

Art. 22 Dokumentation und Datenzugriff

Beschlüsse und Verfügungen des Grossen Rats, der Regierung, der Gerichte, der Departemente und der Dienststellen sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Anstalten, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle zugänglich zu machen.

Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Personendaten aus den Datensammlungen der Departemente und Dienststellen, der Gerichte sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Anstalten abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besondere Personendaten. Die Finanzkontrolle unterliegt dabei der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die geprüfte Stelle. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert sein. *

Art. 23 Mitwirkungspflicht

Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben, legt insbesondere auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

Art. 24 Anzeigepflicht

Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 16. April 1997[4] wird wie folgt geändert:[5]

Art. 26 Übergangsbestimmung

Der bisherige Amtsinhaber wird für die laufende Wahlperiode, welche am 31. Januar 2007 endet, in seinem Amt unter Anwendung des neuen Rechts bestätigt.

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.[6]

Egress

KB 20.09.2003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.09.2003 02.11.2003 Erlass Erstfassung KB 20.09.2003
16.04.2008 01.06.2008 Erlasstitel geändert -
16.04.2008 01.06.2008 § 1 totalrevidiert -
16.04.2008 01.06.2008 § 2 Abs. 4 geändert -
16.04.2008 01.06.2008 § 11 Abs. 2 geändert -
16.04.2008 01.06.2008 § 15 Abs. 1 geändert -
16.04.2008 01.06.2008 § 15 Abs. 3 geändert -
15.12.2010 01.01.2013 § 15 Abs. 1bis eingefügt -
14.03.2012 01.04.2012 § 7 Abs. 2 geändert -
14.03.2012 01.04.2012 § 7 Abs. 3 geändert -
14.03.2012 01.04.2012 § 14 Abs. 1, lit. a) geändert -
14.03.2012 01.04.2012 § 16 Abs. 2 geändert -
13.03.2013 28.04.2013 § 4 Abs. 2 geändert -
13.03.2013 28.04.2013 § 4 Abs. 2bis eingefügt -
13.03.2013 28.04.2013 § 5 Abs. 2 geändert -
13.03.2013 28.04.2013 § 5 Abs. 3 eingefügt -
13.03.2013 28.04.2013 § 5 Abs. 4 eingefügt -
13.03.2013 28.04.2013 § 5 Abs. 5 eingefügt -
13.03.2013 28.04.2013 § 7 aufgehoben -
13.03.2013 28.04.2013 § 8 Abs. 1 geändert -
13.03.2013 28.04.2013 § 16 Abs. 5 eingefügt -
11.12.2013 26.01.2014 § 3 Abs. 1, lit. f) geändert -
11.12.2013 26.01.2014 § 3 Abs. 5 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 § 11 Abs. 3 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 15 Abs. 2 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 16 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 18 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 19 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
20.10.2022 01.01.2025 § 22 Abs. 2 geändert KB 26.10.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.09.2003 02.11.2003 Erstfassung KB 20.09.2003
Erlasstitel 16.04.2008 01.06.2008 geändert -
§ 1 16.04.2008 01.06.2008 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 4 16.04.2008 01.06.2008 geändert -
§ 3 Abs. 1, lit. f) 11.12.2013 26.01.2014 geändert -
§ 3 Abs. 5 11.12.2013 26.01.2014 geändert -
§ 4 Abs. 2 13.03.2013 28.04.2013 geändert -
§ 4 Abs. 2bis 13.03.2013 28.04.2013 eingefügt -
§ 5 Abs. 2 13.03.2013 28.04.2013 geändert -
§ 5 Abs. 3 13.03.2013 28.04.2013 eingefügt -
§ 5 Abs. 4 13.03.2013 28.04.2013 eingefügt -
§ 5 Abs. 5 13.03.2013 28.04.2013 eingefügt -
§ 7 13.03.2013 28.04.2013 aufgehoben -
§ 7 Abs. 2 14.03.2012 01.04.2012 geändert -
§ 7 Abs. 3 14.03.2012 01.04.2012 geändert -
§ 8 Abs. 1 13.03.2013 28.04.2013 geändert -
§ 11 Abs. 2 16.04.2008 01.06.2008 geändert -
§ 11 Abs. 3 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 14 Abs. 1, lit. a) 14.03.2012 01.04.2012 geändert -
§ 15 Abs. 1 16.04.2008 01.06.2008 geändert -
§ 15 Abs. 1bis 15.12.2010 01.01.2013 eingefügt -
§ 15 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 15 Abs. 3 16.04.2008 01.06.2008 geändert -
§ 16 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 16 Abs. 2 14.03.2012 01.04.2012 geändert -
§ 16 Abs. 5 13.03.2013 28.04.2013 eingefügt -
§ 18 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 19 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 22 Abs. 2 20.10.2022 01.01.2025 geändert KB 26.10.2022