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Staatsbeitragsgesetz *

(StBG)

Vom 11. Dezember 2013 (Stand 18. Februar 2021)

Präambel

Staatsbeitragsgesetz | Finanzordnung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 11.1792.01 vom 5. Februar 2013 sowie in den Bericht der Finanzkommission und den Mitberichten der Bildungs- und Kulturkommission und der Gesundheits- und Sozialkommission Nr. 11.1792.02 vom 31. Oktober 2013,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich, Zweck und Zusammenarbeit

Dieses Gesetz gilt für alle Staatsbeiträge, die der Kanton Basel-Stadt gewährt, soweit nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

Es soll sicherstellen, dass Staatsbeiträge

  1. ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
  2. nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden;
  3. auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.

Der Kanton und die Empfängerin oder der Empfänger eines Staatsbeitrages wirken partnerschaftlich zusammen.

Art. 2 Arten von Staatsbeiträgen

Staatsbeiträge werden als Finanzhilfe oder Abgeltung gewährt.

Sie können namentlich in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Nutzungsrechten, Bürgschaften und Garantien geleistet werden.

Art. 3 Finanzhilfe

Eine Finanzhilfe ist ein geldwerter Vorteil, der einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der kantonalen Verwaltung gewährt wird, um freiwillig erbrachte Leistungen im öffentlichen Interesse zu erhalten oder zu fördern.

Die Gewährung von Finanzhilfen setzt voraus, dass

  1. ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung besteht;
  2. die Leistung ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden kann;
  3. von den Gesuchstellenden eine ihnen zumutbare Eigenleistung erbracht wird und sie die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nutzen;
  4. für eine sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung gesorgt wird.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.

Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 4 Abgeltung

Eine Abgeltung ist eine Entschädigung, welche die finanziellen Lasten mildern oder ausgleichen soll, die sich aus der Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben ergeben, die auf eine Empfängerin oder einen Empfänger ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen werden.

Die Gewährung von Abgeltungen setzt voraus, dass

  1. eine genügende Rechtsgrundlage für die Übertragung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe vorhanden ist;
  2. für eine sachgerechte und kostengünstige Aufgabenerfüllung gesorgt wird.

Wer eine gesetzliche Aufgabe übertragen erhält, unterliegt den jeweils anwendbaren gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten.

II. Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen

Art. 5 Gesuch

Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass ein schriftliches Gesuch oder eine schriftliche Offerte mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht wird.

Die Gesuche und Offerten sind so auszugestalten und Anträge zeitlich so zu stellen, dass die notwendigen Beschlüsse über die Weiterführung oder Neugestaltung der Staatsbeitragsverhältnisse rechtzeitig vor Ablauf der Befristung gefasst werden können.

Art. 6 Rechtsform

Staatsbeiträge werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt.

Art. 7 Zeitliche Beschränkung

Die Staatsbeiträge sind in der Regel auf vier Jahre zu befristen.

Abweichungen sind zu begründen.

Art. 7a * Überbrückungsmassnahme

Läuft ein Staatsbeitrag aus und liegt gemäss Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 die ordentliche Ausgabenkompetenz für die Erneuerung beim Grossen Rat, kann der Regierungsrat den Staatsbeitrag in Sinne einer Überbrückungsmassnahme maximal um ein Jahr ausserordentlich verlängern und die damit verbundene Ausgabe bis maximal zu ihrer bisherigen Höhe bewilligen, sofern:

  1. es sich dabei um einen Betriebsbeitrag handelt;
  2. bis zum Ablauf des bisherigen Staatsbeitrags kein rechtskräftiger Beschluss des Grossen Rates zur Ausgabe vorliegt;
  3. die verspätete Beschlussfassung nicht von der Empfängerin oder dem Empfänger des Staatsbeitrags verursacht worden ist und
  4. Liquiditätsengpässe drohen, welche die Existenz der Empfängerin oder des Empfängers des Staatsbeitrags gefährden.

Bewilligt der Grosse Rat später einen höheren Betrag, wird der höhere Betrag rückwirkend gewährt. Andernfalls bleibt der vom Regierungsrat gemäss dieser Überbrückungsmassnahme gewährte Staatsbeitrag bis zu dessen Ablauf, jedoch maximal ein Jahr bestehen.

III. Bemessung und Steuerung von Staatsbeiträgen

1. Allgemeines

Art. 8 Anrechenbare Aufwendungen

Für die Bemessung von Staatsbeiträgen sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für die sachgerechte und kostengünstige Erfüllung der unterstützten oder übertragenen Aufgabe erforderlich sind.

Art. 9 Mehrfache Staatsbeiträge

Wer für dasselbe Vorhaben um mehrfache Staatsbeiträge nachsucht, muss dies dem zuständigen Departement mitteilen.

Art. 10 Verzeichnis der Staatsbeiträge

Das zuständige Departement erstellt ein Verzeichnis über die Staatsbeiträge, welches insbesondere die Klassifizierung in Finanzhilfen und Abgeltungen, die gesetzliche Grundlage und die Beitragshöhe enthält.

Die Departemente sind um dessen laufende Nachführung besorgt.

2. Betriebsbeiträge

Art. 11 Grundsätze für die Bemessung

Für die Bemessung eines Betriebsbeitrages werden höchstens diejenigen Kosten angerechnet, die der Kanton für eine vergleichbare Tätigkeit vergütet. Insbesondere gilt dies für die Anstellungsbedingungen der Empfängerin oder des Empfängers des Betriebsbeitrages. Die Lohngleichheit von Frauen und Männern ist dabei zu gewährleisten.

Erhaltene Investitionsbeiträge sind zu berücksichtigen.

Art. 12 Teuerung

Bei Abgeltungen wird auf den Personalkosten entsprechend dem Finanzierungsanteil des Kantons jährlich ein Teuerungsausgleich gewährt, der sich nach der Entwicklung der Personalteuerung beim Kanton richtet.

Bei Finanzhilfen wird in der Regel auf den Personalkosten, wenn diese mindestens 70% der gesamten Betriebskosten ausmachen, entsprechend dem Finanzierungsanteil des Kantons jährlich ein Teuerungsausgleich gewährt, der sich nach der Entwicklung der Personalteuerung beim Kanton richtet.

Art. 13 Rücklagen

Gewinne, die auf Betriebsbeiträgen basieren, sind als Rücklagen gesondert auszuweisen.

Die Höhe der Rücklagen am Jahresende darf die Hälfte des jährlichen Betriebsaufwandes nicht übersteigen. Für den Fall einer Überschreitung dieser Höhe sind in den Verträgen entsprechende Massnahmen wie die Rückzahlung oder Anpassung des Beitrages vorzusehen.

Art. 14 Erfolgskontrollen

Das zuständige Departement überprüft einmal jährlich, ob die Aufgabe vereinbarungsgemäss erfüllt worden ist.

Es prüft die Betriebsbeiträge bei jeder Erneuerung des Staatsbeitragsverhältnisses auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit, Effizienz und Tragbarkeit und berichtet zu Handen des Regierungsrates darüber.

Dem zuständigen Departement und der Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in den Betrieb und in die finanziellen Verhältnisse, einschliesslich Budget, Rechnung und Bilanz zu gewähren.

Art. 15 Dringliche Massnahmen

Als Beitrag zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushalts kann der Regierungsrat nach Anhörung der Finanzkommission Verträge betreffend Staatsbeiträge unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist vorzeitig kündigen und neu verhandeln.

Vorrangig sind die Verträge betreffend Finanzhilfen zu kündigen.

Art. 16 Rechnungslegung und Revision

Die Rechnungslegung hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen, soweit nicht darüber hinaus gehende Pflichten vereinbart wurden.

Es gelten die gesetzlichen Revisionspflichten, soweit nicht darüber hinaus gehende Pflichten vereinbart wurden.

3. Investitionsbeiträge

Art. 17 Anwendbarkeit des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen

Werden Investitionsbeiträge zugesprochen, sind die Bestimmungen des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen zu beachten.

Art. 18 Beginn und Änderung von Investitionsvorhaben

Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Investitionsbeitrag endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist.

Die Empfängerin oder der Empfänger eines Investitionsbeitrages darf wesentliche Änderungen des Investitionsvorhabens nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle vornehmen.

IV. Sicherung des Beitragszwecks, Verjährung und Rechtsmittel

Art. 19 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung

Wird die unterstützte oder übertragene Aufgabe trotz Mahnung nicht oder mangelhaft erfüllt oder basiert die Ausrichtung des Staatsbeitrages auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben, kann der Regierungsrat insbesondere auf die Erfüllung der Leistung mit allenfalls abgeänderten Bedingungen und Auflagen beharren, die Beiträge kürzen oder ganz oder teilweise zurückfordern.

Rückzufordernde Beiträge sind ab Entstehung des Rückforderungsrechts zu dem im Schweizerischen Obligationenrecht festgelegten Zinsfuss zu verzinsen.

Art. 20 Zweckentfremdung oder Veräusserung

Wird ein mit Staatsbeiträgen gefördertes Objekt, namentlich ein Grundstück, eine Baute oder ein Werk, seinem Zweck entfremdet oder veräussert, können die geleisteten Beiträge zurückgefordert werden. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer.

Art. 21 Verjährung

Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen verjähren fünf Jahre nach ihrer Entstehung.

Leitet sich der Anspruch aus einer strafbaren Handlung ab, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

Art. 22 Rechtsmittel

Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, können mit Rekurs nach den allgemeinen Bestimmungen angefochten werden.

V. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts[1]

1. Das Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz) vom 8. November 1973[2] wird wie folgt geändert:
2. Das Schulgesetz vom 4. April 1929[3] wird wie folgt geändert:
3. Das kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. September 2007[4] wird wie folgt geändert:
4. Das Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967[5] wird wie folgt geändert:
5. Das Kulturfördergesetz vom 21. Oktober 2009[6] wird wie folgt geändert:
6. Das Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980[7] wird wie folgt geändert:
7. Das Gesetz vom 4. April 1968[8] betreffend Einführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23. März 1962 wird wie folgt geändert:
8. Das Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) vom 17. September 2003[9] wird wie folgt geändert:
9. Das Energiegesetz (EnG) vom 9. September 1998[10] wird wie folgt geändert:
10. Das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991[11] wird wie folgt geändert:
11. Das Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17. September 2003[12] wird wie folgt geändert:
12. Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987[13] wird wie folgt geändert:
13. Das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989[14] wird wie folgt geändert:

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes wird das Subventionsgesetz vom 18. Oktober 1984 aufgehoben.

VI. Übergangsbestimmungs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmung

Alle hängigen und noch nicht von der zuständigen Behörde entschiedenen Staatsbeitragsgesuche unterliegen mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes den neuen Gesetzesbestimmungen.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.[15]

KB 14.12.2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.12.2013 26.01.2014 Erlass Erstfassung KB 14.12.2013
16.12.2020 18.02.2021 Erlasstitel geändert KB 19.12.2020
16.12.2020 18.02.2021 § 7a eingefügt KB 19.12.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.12.2013 26.01.2014 Erstfassung KB 14.12.2013
Erlasstitel 16.12.2020 18.02.2021 geändert KB 19.12.2020
§ 7a 16.12.2020 18.02.2021 eingefügt KB 19.12.2020