Dieses Gesetz gilt für alle Staatsbeiträge, die der Kanton Basel-Stadt gewährt, soweit nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.
Es soll sicherstellen, dass Staatsbeiträge
- ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
- nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden;
- auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.
Der Kanton und die Empfängerin oder der Empfänger eines Staatsbeitrages wirken partnerschaftlich zusammen.