Das neue Recht findet erstmals Anwendung:
- auf die Einkommens-, die Vermögens-, die Gewinn-, die Kapital- und die Grundstücksteuer der Steuerperiode 2001;
- für die Grundstückgewinn- sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die steuerbaren Tatbestände, die sich im Kalenderjahr 2001 verwirklicht haben.
Für das Steuerverfahren und den Steuerbezug findet das neue Recht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
Die Beurteilung von Steuerstraftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern sich das neue Recht für die steuerpflichtige Person nicht als milder erweist.
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 20. März 2002 finden erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuer und den Finanzausgleich der Steuerperiode 2003. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 20. März 2002 finden erstmals Anwendung auf die Einkommens- und die Vermögenssteuer der Steuerperiode 2003. *
Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 13. November 2002 finden erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2003. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss der formulierten, mit Grossratsbeschluss vom 24. Oktober 2002 transformierten «Initiative für eine familienfreundliche Erbschaftssteuer» treten sofort nach ihrer Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Kraft. Entsprechend wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Erbschaften und Schenkungen zugunsten von Nachkommen, Adoptiv- und Pflegekindern, die nach dem Tag der Volksabstimmung anfallen, nicht mehr erhoben. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. Mai 2003 finden erstmals Anwendung auf die steuerbaren Tatbestände, die sich am Tage nach Eintritt seiner Rechtskraft verwirklicht haben. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 22. Oktober 2003 finden erstmals Anwendung auf die steuerbaren Tatbestände, die sich am Tage nach Eintritt seiner Rechtskraft verwirklicht haben. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 18. Februar 2004 finden erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2005; vorbehalten bleibt die Änderung betreffend § 37, welche erstmals für die Steuerperiode 2004 anwendbar ist. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. Oktober 2004 finden erstmals Anwendung auf Umstrukturierungstatbestände, die sich ab dem 1. Juli 2004 verwirklicht haben. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 14. September 2005 finden erstmals Anwendung auf die Steuern des Steuerjahres 2006, diejenigen zu den §§ 131 Abs. 2 und 197a mit Eintritt ihrer Rechtskraft. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2007 finden erstmals Anwendung auf die periodischen Steuern der Steuerperiode 2008 und für die Grundstückgewinnsteuer auf die Steuertatbestände, die sich im Jahre 2008 verwirklicht haben. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 7. November 2007 betreffend die §§ 21a, 32 Abs. 1 lit. a, 33 lit. b, 38a, 46 Abs. 5, 48, 70 Abs.1 lit. c, 90 Abs. 1 und 241a sind erstmals für die Steuern des Steuerjahres 2008 und diejenigen betreffend die §§ 197a Abs. 5 und 201 Abs. 2 erstmals ab 1. Januar 2009 anwendbar. Die übrigen Änderungen und Ergänzungen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses wirksam. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 13. Dezember 2007 finden erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 2008, sofern dieser Beschluss bis 15. Februar 2008 in Rechtskraft erwächst; ansonsten gelten sie erstmals für die Steuerperiode 2009. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 11. November 2009 werden erstmals wie folgt anwendbar: *
- die §§ 15 Abs. 1, 49 Abs. 1 lit. a, 66 lit. h und 141 ab Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses;
- die §§ 31 Abs. 2 lit. a, 179a, 209 Abs. 3 und 4, 211 Abs. 4, 212 Abs. 1 und 4, 215a, 223 Abs. 3 und 224 Abs. 3 ab 1. Januar 2010; auf Erbgängen, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurden, gelten die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht;
- die §§ 19 Abs. 2, 19a, 19b, 21 Abs. 1 lit. c, 1bis und 3, 29 Abs. 1, 38b, 46 Abs. 6, 69 Abs. 4, 73 Abs. 1 und 1bis, 77 Abs. 1 und 5 lit. b sowie 152 Abs. 3 für die Steuern der Steuerperiode 2011.
Die Änderungen und Ergänzungen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses vom 8. September 2010 wirksam. Sie gelten auch für Rekurse, die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung bei der Steuerrekurskommission bereits hängig sind, für die jedoch noch kein Entscheid ergangen ist. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 10. November 2010 zur Einkommenssteuer betreffend § 35 Abs. 1 lit. h werden erstmals für die Steuerperiode 2011 anwendbar, diejenigen betreffend §§ 36 Abs. 1 und 2 und 239b erstmals für die Steuerperiode 2012. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 10. November 2010 zur Vermögenssteuer werden erstmals für die Steuerperiode 2012 anwendbar. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 10. November 2010 zur Gewinnsteuer werden erstmals für die Steuerperiode 2011 anwendbar. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 2. März 2011 finden erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2011. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. September 2011 betreffend § 32 Abs. 1 lit. j werden erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2012 anwendbar, die übrigen Änderungen und Ergänzungen mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses. *
Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 19. September 2012 finden erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 2014. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 24. Oktober 2012 sind erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2013 anwendbar, vorbehältlich der Änderungen und Ergänzungen zu den §§ 164 Abs. 2 und 171 Abs. 2 und 4, welche mit Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses wirksam werden. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 23. Oktober 2013 werden erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2014 anwendbar. Vorbehalten bleiben die Änderungen gemäss §§ 201 bis 201b, welche für alle nach Inkrafttreten des Grossratsbeschlusses gestellten Erlassgesuche anwendbar sind. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 16. September 2015 sind erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2016 anwendbar. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 16. September 2015 sind erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2016 anwendbar. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 21. September 2016 finden erstmals Anwendung auf die periodischen Steuern der Steuerperiode 2017 und für die Grundstückgewinnsteuer auf die Steuertatbestände, die sich im Jahre 2017 verwirklicht haben. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 8. November 2017 werden erstmals wie folgt anwendbar: *
- § 14 wird auf den 1. Januar 2017 aufgehoben.
- § 74a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird § 74 Abs. 3 aufgehoben.
- Die übrigen Änderungen und Ergänzungen des Grossratsbeschlusses treten am 1. Januar 2017 in Kraft; für die Beurteilung von Straftaten, die vor Wirksamwerden dieser Änderungen begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das bis 31. Dezember 2016 geltende Recht.
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 8. November 2017 werden erstmals anwendbar für die Steuerperiode, die auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das am Flughafen Basel-Mülhausen anwendbare Steuerrecht vom 23. März 2017 in Kraft tritt. *
Die Änderungen gemäss Grossratsbeschluss vom 19.09.2018 zum Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen betreffend § 32 Abs. 1 lit. g treten in Kraft, sobald der Abzug gemäss den Vorgaben von § 241bis die Höhe von 6’400 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten bzw. 3’200 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen erreicht hat.
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 14. November 2018 betreffend § 2a Abs. 1, § 229a Abs. 1 - 6, Titel nach §§ 1, 227 und 229 finden (mit Ausnahme von Nachsteuern, ausserordentlichen Rechtsmitteln und Verlustscheinen, welche auch Vorperioden betreffen können) erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 2019 *
Die Änderungen gemäss der formulierten Volksinitiative «Topverdienersteuer: Für gerechte Einkommenssteuern in Basel» werden nach Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auf den dem Abstimmungstermin folgenden 1. Januar wirksam. *
Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom 9. September 2020 sind erstmals für die Steuern der Steuerperiode 2021 anwendbar. *