Als Krankheits- und Unfallkosten im Sinne von § 33 lit. a StG gelten die Aufwendungen für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Aufwendungen für ärztliche Behandlung (Honorare, Medikamente usw.), für besondere Heilmassnahmen (Diäten, Massagen, Bäder usw.), für besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kuraufenthalt usw.) oder für die Anschaffung und den Unterhalt von Hilfsmitteln (medizinische Apparate, Brillen, Prothesen, Invalidenfahrzeuge usw.). Nicht abziehbar sind Auslagen für medizinisch nicht notwendige Massnahmen, wie Schlankheits- oder Fitnesskuren, Schönheitsbehandlungen, Selbsterfahrungskurse, Lebensberatung und andere ärztlich nicht verordnete Vorkehren.
Als behinderungsbedingte Kosten im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. h StG gelten die notwendigen, als kausale Folge einer Behinderung entstehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten für die ambulante Pflege, Betreuung und Begleitung (sog. Assistenzkosten), für Haushalthilfen und Kinderbetreuung, für Aufenthalte in Tagesstrukturen, für Heim- und Entlastungsaufenthalte, für heilpädagogische Therapien und Rehabilitationsmassnahmen, für den Transport zur Ärztin oder zum Arzt oder zur Therapie, für Hilfsmittel, Pflegeartikel oder spezielle Kleider, für Anpassungen der Wohnstätte und für den behinderungsbedingten Besuch des Kindes in einer Privatschule. Nicht abziehbar sind die Kosten für unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen, für die übliche Verpflegung, für den nicht behinderungsbedingten Aufenthalt in einem Altersheim und für Freizeitfahrten.
Abziehbar sind nur die krankheits-, unfall- oder behinderungsbedingten Mehrauslagen. Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer Heilstätte sind die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten für Verpflegung, Unterkunft und Bekleidung usw. nicht abziehbar.
Nur die von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragenden und nicht von einer Versicherung oder einem anderen Leistungsträger übernommenen Kosten sind abziehbar.
Art, Höhe und Notwendigkeit der krankheits-, unfall- oder behinderungsbedingten Kosten sind von der steuerpflichtigen Person mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Die Steuerverwaltung kann die Einreichung ärztlicher Zeugnisse sowie Bescheinigungen der Krankenoder Unfallversicherung über die Kostenbeteiligung verlangen.
Die krankheits-, unfall- oder behinderungsbedingten Kosten sind in der Steuerperiode abziehbar, in welcher sie bezahlt werden.