Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die von Grenzgängern bezogen werden, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem diese ansässig sind, gegen einen finanziellen Ausgleich zugunsten des anderen Staates.
649.810
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern[1][2]
Präambel
Grenzgängerbesteuerungsabkommen mit Frankreich | Steuerabkommen
vom Wunsche geleitet, die steuerliche Behandlung der Vergütungen von Grenzgängern in angemessener Weise zu regeln,
Art. 1
Art. 2
Der vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers dem anderen Staat zu leistende finanzielle Ausgleich beträgt 4,5 vom Hundert des Gesamtbetrags der jährlichen Bruttovergütungen der Grenzgänger.
Art. 3
Der Ausdruck «Grenzgänger» bedeutet jede in einem Staat ansässige Person, die im anderen Staat eine bezahlte Tätigkeit bei einem in diesem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber ausübt und die in der Regel jeden Tag in den Staat, in dem sie ansässig ist, zurückkehrt.
Art. 4
Die Einzelheiten des in Art. 2 niedergelegten finanziellen Ausgleichs werden in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten geregelt.
Art. 5
Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen den Abschluss des nach seinem Recht erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit. Diese tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt.
Art. 6 *
Die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz über die Besteuerung der Grenzgänger vom 18. Oktober 1935 sowie die Brief- und Notenwechsel von 1910, 1911, 1921 und 1934/35 werden aufgehoben. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen finden letztmals auf die im Laufe des Jahres 1984 bezogenen Vergütungen Anwendung.
Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung sind erstmals für die ab 1. Januar 1985 bezogenen Vergütungen anwendbar.
Art. 7
Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
Die Regierung der Französischen Republik kann diese Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat teilt der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten Kantone mit.
Die Kündigung ist auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen. In diesem Fall findet die Vereinbarung letztmals Anwendung auf Vergütungen, die im Laufe des Kalenderjahres bezogen werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
Egress
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in französischer Sprache,
in Paris, am 11. April 1983.
Für den Schweizerischen Bundesrat:
François de Ziegler
Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Für die Regierung der Französischen Republik:
Jacques Delors
Wirtschafts-, Finanz- und Budgetminister
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.04.1983 | 01.01.1985 | Erlass | Erstfassung | 00.00.0000 |
| 05.09.1985 | keine Angabe | Art. 6 | totalrevidiert | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.04.1983 | 01.01.1985 | Erstfassung | 00.00.0000 |
| Art. 6 | 05.09.1985 | keine Angabe | totalrevidiert | - |