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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern[1][2]

Vom 11. April 1983 (Stand 5. September 1985)

Präambel

Grenzgängerbesteuerungsabkommen mit Frankreich | Steuerabkommen

Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura, und die Regierung der Französischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die steuerliche Behandlung der Vergütungen von Grenzgängern in angemessener Weise zu regeln,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die von Grenzgängern bezogen werden, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem diese ansässig sind, gegen einen finanziellen Ausgleich zugunsten des anderen Staates.

Art. 2

Der vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers dem anderen Staat zu leistende finanzielle Ausgleich beträgt 4,5 vom Hundert des Gesamtbetrags der jährlichen Bruttovergütungen der Grenzgänger.

Art. 3

Der Ausdruck «Grenzgänger» bedeutet jede in einem Staat ansässige Person, die im anderen Staat eine bezahlte Tätigkeit bei einem in diesem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber ausübt und die in der Regel jeden Tag in den Staat, in dem sie ansässig ist, zurückkehrt.

Art. 4

Die Einzelheiten des in Art. 2 niedergelegten finanziellen Ausgleichs werden in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten geregelt.

Art. 5

Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen den Abschluss des nach seinem Recht erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit. Diese tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt.

Art. 6 *

Die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz über die Besteuerung der Grenzgänger vom 18. Oktober 1935 sowie die Brief- und Notenwechsel von 1910, 1911, 1921 und 1934/35 werden aufgehoben. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen finden letztmals auf die im Laufe des Jahres 1984 bezogenen Vergütungen Anwendung.

Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung sind erstmals für die ab 1. Januar 1985 bezogenen Vergütungen anwendbar.

Art. 7

Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.

Die Regierung der Französischen Republik kann diese Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat teilt der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten Kantone mit.

Die Kündigung ist auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen. In diesem Fall findet die Vereinbarung letztmals Anwendung auf Vergütungen, die im Laufe des Kalenderjahres bezogen werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Egress

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in französischer Sprache,

in Paris, am 11. April 1983.

 

Für den Schweizerischen Bundesrat:

François de Ziegler

Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Schweizerischen Eidgenossenschaft

 

Für die Regierung der Französischen Republik:

Jacques Delors

Wirtschafts-, Finanz- und Budgetminister

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.04.1983 01.01.1985 Erlass Erstfassung 00.00.0000
05.09.1985 keine Angabe Art. 6 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.04.1983 01.01.1985 Erstfassung 00.00.0000
Art. 6 05.09.1985 keine Angabe totalrevidiert -