Die Handänderungssteuer bemisst sich nach dem Entgelt, welches für den Erwerb des Grundstücks vereinbart worden ist, mindestens aber nach dem zur Zeit des Erwerbs anwendbaren Steuerwert des Grundstücks gemäss § 46 des Gesetzes über die direkten Steuern. *
Sofern ein Werkvertrag mit dem Erwerbsvertrag derart verbunden ist, dass dieser ohne jenen nicht geschlossen worden wäre, so unterliegt auch der Werklohn der Handänderungssteuer.
Haben die Parteien bei unentgeltlichem Erwerb und beim Tausch einen höheren Wert für das Grundstück vereinbart als den zur Zeit des Erwerbs anwendbaren Steuerwert gemäss § 46 des Gesetzes über die direkten Steuern, so bemisst sich die Handänderungssteuer nach jenem. *
Werden Kaufs- oder Rückkaufsrechte ausgeübt, bemisst sich die Steuer nach dem dafür vereinbarten Entgelt unter Einschluss allfälliger bereits bei Einräumung des Kaufs- oder Rückkaufsrechts erbrachter Leistungen.
Werden Kaufs- oder Rückkaufsrechte abgetreten, bemisst sich die Steuer nach dem für die Abtretung vereinbarten Entgelt.
Wird auf Kaufs- oder Rückkaufsrechte verzichtet, bemisst sich die Steuer nach dem für den Verzicht empfangenen Entgelt.
Werden Anteilsrechte an einer Immobiliengesellschaft erworben, bemisst sich die Steuer nach dem Wert der im Kanton gelegenen Grundstücke, wie er in der Gegenleistung für die erworbenen Anteile zum Ausdruck kommt, mindestens aber nach dem zur Zeit des Erwerbs anwendbaren Steuerwert der Grundstücke gemäss § 46 des Gesetzes über die direkten Steuern. Die Steuer wird im Verhältnis der erworbenen Anteilsrechte zum gesamten Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital erhoben. Bisher noch nicht besteuerte Anteilsrechte werden mitberechnet. *
Wer von einer juristischen Person ein Grundstück erwirbt, kann die Handänderungssteuer anrechnen, die er damals, beim Erwerb von Anteilsrechten für dieses Grundstück bezahlt hat.