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Für Lieferwagen, die der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entsprechen, werden für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und für die folgenden drei Jahre Steuerrabatte gewährt. *
Für Lieferwagen, die nicht der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entsprechen, wird jährlich ein Steuerzuschlag erhoben. *
Steuerrabatte und Zuschläge können bis Fr. 250 betragen. Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstufung der Rabatte und Zuschläge sowie weitere Einzelheiten. Er kann diese Steuerrabatte und -zuschläge auf weitere Motorfahrzeugkategorien ausdehnen. *
Der Regierungsrat kann den CO2-Emissionsgrenzwert aufgrund der technologischen Entwicklung senken. *
Steuerrabatte werden auch auf Fahrzeuge gewährt, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden. Die Steuerrabatte werden ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt für die restliche Zeitspanne nach Abs. 2 und 4 zugesprochen. Zur Berechnung dieser Frist gilt das Datum der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeuges ausserhalb des Kantons Basel-Stadt. Ist dieses nicht feststellbar, werden keine Rabatte gewährt. *
Elektrisch betriebene Personenwagen ohne Verbrennungsmotor erhalten einen Steuerrabatt von 50%, solange der Marktanteil dieser Fahrzeuge weniger als 5% beträgt. Der Steuerrabatt gilt erstmals für das Jahr 2018 und wird während höchstens zehn Jahren ausgerichtet. *