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Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

Vom 17. November 1966 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz | Spezielle Steuern und Abgaben

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf den Antrag des Regierungsrates und gestützt auf Art. 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958[1],

erlässt folgendes Gesetz:

Anhänge

Art. 1 *

Jeder Halter eines Fahrzeuges, dem im Kanton Basel-Stadt ein Fahrzeugausweis ausgestellt wird, hat ausser den durch Verordnung festgesetzten Gebühren für sein Fahrzeug von der Inbetriebnahme an eine Steuer zu entrichten.

Fahrzeuge, die den Fahrzeugausweis eines anderen Kantons für das laufende Jahr besitzen und deren Standort in den Kanton Basel-Stadt verlegt wird, unterliegen der hiesigen Besteuerung vom Beginn des Monats an, in welchem der Standortwechsel erfolgt.

Art. 2

Die jährliche Steuer bemisst sich bzw. beträgt:[2]

Art. 3

… *

… *

… *

Für Lieferwagen, die der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entsprechen, werden für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und für die folgenden drei Jahre Steuerrabatte gewährt. *

Für Lieferwagen, die nicht der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entsprechen, wird jährlich ein Steuerzuschlag erhoben. *

Steuerrabatte und Zuschläge können bis Fr. 250 betragen. Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstufung der Rabatte und Zuschläge sowie weitere Einzelheiten. Er kann diese Steuerrabatte und -zuschläge auf weitere Motorfahrzeugkategorien ausdehnen. *

Der Regierungsrat kann den CO2-Emissionsgrenzwert aufgrund der technologischen Entwicklung senken. *

Steuerrabatte werden auch auf Fahrzeuge gewährt, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden. Die Steuerrabatte werden ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt für die restliche Zeitspanne nach Abs. 2 und 4 zugesprochen. Zur Berechnung dieser Frist gilt das Datum der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeuges ausserhalb des Kantons Basel-Stadt. Ist dieses nicht feststellbar, werden keine Rabatte gewährt. *

Elektrisch betriebene Personenwagen ohne Verbrennungsmotor erhalten einen Steuerrabatt von 50%, solange der Marktanteil dieser Fahrzeuge weniger als 5% beträgt. Der Steuerrabatt gilt erstmals für das Jahr 2018 und wird während höchstens zehn Jahren ausgerichtet. *

Art. 4

Keine Steuer ist zu entrichten für Fahrzeuge: *

  1. des Bundes und der Bundesanstalten sowie der Armee;
  2. des Kantons und der Gemeinden;
  3. der öffentlich-rechtlichen Korporationen, Anstalten und Stiftungen sowie der gemeinnützigen Unternehmen;
  4. von körperlich Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, sofern die Vermögensverhältnisse des Behinderten ein Entgegenkommen rechtfertigen;
  5. die nicht im Verkehr stehen und deren Kontrollschilder deshalb abgegeben worden sind;
  6. mit Fahrzeugausweis von einer Gültigkeitsdauer von höchstens einer Woche.

Über Gewährung der Steuerbefreiung entscheidet das zuständige Departement. *

Art. 5 *

Bei Veräusserung eines Fahrzeugs ist die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter im Einverständnis mit dem Veräusserer anzurechnen.

Ferner ist die bereits bezahlte Steuer bei Übertragung eines Fahrzeugausweises von einem Fahrzeug auf ein anderes anzurechnen. Erfolgt die Übertragung von einem schwächeren auf ein stärkeres Fahrzeug, so ist die entsprechende Steuerdifferenz nachzuzahlen. Wird der Fahrzeugausweis von einem stärkeren auf ein schwächeres Fahrzeug übertragen, so wird die entsprechende Steuerdifferenz zurückvergütet.

Wenn der Anspruch des Staates vor Ablauf des Steuerjahres durch einen der in § 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Steuerbefreiungsgründe dahinfällt, so ist die Steuer ab diesem Zeitpunkt zurückzubezahlen

Für Fahrzeuge, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird, ist die bereits bezahlte Steuer für die Zeit, für welche sie im neuen Standortkanton erhoben wird, zurückzuerstatten.

Art. 6

Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger aus dem Verkehr zurückgezogen, so sind die Kontrollschilder durch den Halter der Ausgabestelle zurückzugeben. Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.

Art. 7

Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unberechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges sind die entsprechenden Motorfahrzeugsteuern unabhängig von allfälliger Bestrafung nachzuzahlen.

Überdies ist dem fehlbaren Steuerpflichtigen vom zuständigen Departement eine Strafsteuer bis zum fünffachen des umgangenen Steuerbetrages aufzuerlegen. Bei geringfügigem Verschulden kann von einer Strafsteuer abgesehen werden. *

Die Steuerschuld verjährt in fünf, festgesetzte Nachzahlungen und Strafsteuern verjähren in zehn Jahren.

Art. 8

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

1. das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. Oktober 1937;
2. der Grossratsbeschluss betreffend die Erhebung von Zuschlägen zur Motorfahrzeugsteuer vom 8. April 1948.

Egress

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Wirksamkeit; es ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum.

KB 19.11.1966

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.11.1966 01.01.1967 Erlass Erstfassung KB 19.11.1966
15.05.1991 01.01.1992 § 1 totalrevidiert -
15.05.1991 01.01.1992 § 4 Abs. 1 geändert -
15.05.1991 01.01.1992 § 5 totalrevidiert -
10.12.2008 01.01.2009 § 7 Abs. 2 geändert -
14.10.2009 14.10.2009 § 4 Abs. 2 geändert -
19.10.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 4 geändert -
19.10.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 5 geändert -
19.10.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 7 geändert -
19.10.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 8 geändert -
11.01.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1 aufgehoben KB 14.01.2017
11.01.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2 aufgehoben KB 14.01.2017
11.01.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 3 aufgehoben KB 14.01.2017
11.01.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 6 geändert KB 14.01.2017
11.01.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 9 eingefügt KB 14.01.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.11.1966 01.01.1967 Erstfassung KB 19.11.1966
§ 1 15.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 1 11.01.2017 01.01.2018 aufgehoben KB 14.01.2017
§ 3 Abs. 2 11.01.2017 01.01.2018 aufgehoben KB 14.01.2017
§ 3 Abs. 3 11.01.2017 01.01.2018 aufgehoben KB 14.01.2017
§ 3 Abs. 4 19.10.2011 01.01.2013 geändert -
§ 3 Abs. 5 19.10.2011 01.01.2013 geändert -
§ 3 Abs. 6 11.01.2017 01.01.2018 geändert KB 14.01.2017
§ 3 Abs. 7 19.10.2011 01.01.2013 geändert -
§ 3 Abs. 8 19.10.2011 01.01.2013 geändert -
§ 3 Abs. 9 11.01.2017 01.01.2018 eingefügt KB 14.01.2017
§ 4 Abs. 1 15.05.1991 01.01.1992 geändert -
§ 4 Abs. 2 14.10.2009 14.10.2009 geändert -
§ 5 15.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -