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660.200

Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt *

Vom 19. September 1966 (Stand 24. Juni 2001)

Präambel

Eidgenössische Verrechnungssteuer: Vollzugsverordnung | Bundessteuern

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965[1],

verordnet was folgt:

I. Behörden *

Art. 1 *

Der Steuerverwaltung obliegt der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, soweit er dem Kanton Basel-Stadt übertragen ist. Die Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes.

Art. 2 *

Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer ist die Steuerrekurskommission gemäss § 136 des kantonalen Steuergesetzes, die als letzte kantonale Instanz entscheidet.

II. Steuerrückerstattung *

Art. 3 *

Die an der Quelle abgezogenen Verrechnungssteuerbeträge werden mit den kantonalen Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen verrechnet.

In der Regel wird mit denjenigen Steuern verrechnet, die im Jahr nach der Fälligkeit der steuerbaren Leistung fällig werden. Indessen ist die Verrechnung mit früher fällig gewordenen oder noch offenen provisorisch veranlagten Steuern vorbehalten.

Ein verbleibender Verrechnungssteuerüberschuss wird in der Regel erst nach Zustellung der mit der Veranlagungsverfügung oder separat zugestellten Steuerabrechnung in bar zurückerstattet.

Art. 4

Der Rückerstattungsantrag ist in der Regel auf amtlichem Formular mit der kantonalen Steuererklärung einzureichen.

Art. 5

Der Entscheid wird in der Regel mit der kantonalen Veranlagung mitgeteilt.

Abweichungen vom Rückerstattungsantrag sind von der kantonalen Steuerverwaltung zu begründen.

Art. 6

Rückerstattungsanträge von Personen, die keine kantonale Steuererklärung abzugeben haben, sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

Art. 7

Anträge auf vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer sind bei der kantonalen Steuerverwaltung mit amtlichem Formular begründet einzureichen. *

Die Bestimmungen von § 3 und § 5 Abs. 2 sind anwendbar.

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat seinen Antrag vor der Abreise zu stellen; die übrigen Personen können die Rückerstattung in der Regel einmal im Jahr verlangen. *

III. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern *

Art. 8 *

Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert die kantonale Steuerverwaltung innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer von der seinerzeitigen Antragstellerin oder vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt nach ihrer Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat in Kraft.[2] Die Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt vom 20. Dezember 1943 ist aufgehoben.

KB 21.12.1966

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.09.1966 08.12.1966 Erlass Erstfassung KB 21.12.1966
08.12.1966 08.12.1966 Erlasstitel geändert -
19.06.2001 24.06.2001 Titel I. eingefügt -
19.06.2001 24.06.2001 § 1 totalrevidiert -
19.06.2001 24.06.2001 § 2 totalrevidiert -
19.06.2001 24.06.2001 Titel II. eingefügt -
19.06.2001 24.06.2001 § 3 totalrevidiert -
19.06.2001 24.06.2001 § 7 Abs. 1 geändert -
19.06.2001 24.06.2001 § 7 Abs. 3 geändert -
19.06.2001 24.06.2001 Titel III. eingefügt -
19.06.2001 24.06.2001 § 8 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.09.1966 08.12.1966 Erstfassung KB 21.12.1966
Erlasstitel 08.12.1966 08.12.1966 geändert -
Titel I. 19.06.2001 24.06.2001 eingefügt -
§ 1 19.06.2001 24.06.2001 totalrevidiert -
§ 2 19.06.2001 24.06.2001 totalrevidiert -
Titel II. 19.06.2001 24.06.2001 eingefügt -
§ 3 19.06.2001 24.06.2001 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 1 19.06.2001 24.06.2001 geändert -
§ 7 Abs. 3 19.06.2001 24.06.2001 geändert -
Titel III. 19.06.2001 24.06.2001 eingefügt -
§ 8 19.06.2001 24.06.2001 totalrevidiert -