685.100
Grossratsbeschluss betreffend Anlage und Betrieb von öffentlichen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz
Präambel
Dreispitz: GRB | Öffentliche Materiallagerplätze / Industriegeleise St. Johann
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, unter Wahrung des Rechtsstandpunktes, dass es Aufgabe der Bahnverwaltung sei, für ausreichende Materiallagerplätze zu sorgen, beschliesst auf Antrag des Regierungsrates:
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, auf dem Dreispitz öffentliche Materiallagerplätze nach dem vorliegenden Situationsplan vom 18. Mai 1900 auf Rechnung des Kantons anzulegen und zu diesem Zweck
a) mit dem Direktorium der Schweizerischen Centralbahn in Basel einen Vertrag über Anlage und Benützung eines Verbindungsgeleises zwischen dem Güterbahnhof Wolf in Basel und den öffentlichen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz[1] und
b) mit der Verwaltung der Christoph Merian-Stiftung einen Vertrag über Pacht von Land auf dem Dreispitz zur Anlage von öffentlichen Materiallagerplätzen abzuschliessen.[2]
2., 3.[3]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.06.1900 | 28.06.1900 | Erlass | Erstfassung | KB 30.06.1900 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.06.1900 | 28.06.1900 | Erstfassung | KB 30.06.1900 |