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Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung Basel

Vom 11. September 1956 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung | Öffentliche Materiallagerplätze / Industriegeleise St. Johann

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 7 des kantonalen Gesetzes betreffend den Betrieb der öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz vom 10. Januar 1901[1] und § 11 Abs. 3 des Betriebsreglementes vom 26. September 1955[2],

beschliesst:

Art. 1

Die Dreispitzverwaltung erstellt und unterhält auf dem gesamten Dreispitzareal ein Kanalisationsnetz zur Ableitung von Abwassern und Regenwasser in die Kanalisationsanlagen des Kantons Basel- Stadt.

Art. 2 *

Die Aufsicht über die Erstellung und den Unterhalt des Kanalisationsnetzes auf dem Dreispitzareal ist dem Tiefbauamt übertragen.

Art. 3

Für die Erstellung des Kanalisationsnetzes sind die Vorschriften der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft je für ihr Kantonsgebiet massgebend.

Art. 4 *

Die Anschlüsse an das Kanalisationsnetz und die Abwasserleitungen innerhalb der Parzellen haben die Niederlassungen auf ihre Kosten und nach den Vorschriften des Tiefbauamtes zu erstellen.

Art. 5 *

Die Anschlussbegehren sind der Dreispitzverwaltung in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Die mit dem Kanalisationsbegehren einzureichenden Pläne sind beizulegen. Die Dreispitzverwaltung kann ihr nicht genehme Begehren zurückweisen oder nur in anderer Ausführung zulassen.

Die Dreispitzverwaltung stellt das Kanalisationsbegehren nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung. Die Niederlassungen haben ihr die Prüfgebühren zu ersetzen.

Eine Ausfertigung der genehmigten Pläne verbleibt bei der Dreispitzverwaltung.

Art. 6

Zur Deckung der Kosten des Kanalisationsnetzes auf dem Dreispitzareal werden von den Niederlassungen einmalige Beiträge durch die Dreispitzverwaltung erhoben.

Art. 7

Die Kanalisationsbeiträge werden wie folgt berechnet:

Art. 8

Wird der Gebäudewert infolge baulicher Veränderungen erhöht, ist der Mehrwert, sofern er Fr. 3'000.– oder mehr beträgt, gemäss § 7 Ziff. 2 beitragspflichtig.

Art. 9

Die Beiträge gemäss den §§ 7 und 8 werden nach erfolgtem Anschluss der Parzelle an das Kanalisationsnetz und Vorliegen des Gebäudewertes auf Rechnungsstellung der Dreispitzverwaltung fällig. Bei Bezahlung der Beiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung wird ein Skonto von 4% gewährt.

Nach Fälligkeit nicht beglichene Beiträge sind vom Verfalltag an zu dem von der Finanzverwaltung Basel-Stadt für die Dreispitzverwaltung festgesetzten Zinsfuss zu verzinsen.

Die fälligen Beiträge müssen mit mindestens 10% der Beitragssumme jährlich amortisiert werden.

Art. 10

Für die Sicherstellung der Kanalisationsbeiträge ist auf den Unterbaurechtsparzellen beim zuständigen Grundbuchamt ein allen anderen vorgehendes Grundpfandrecht zur Eintragung anzumelden. Der verpflichtete Unterbaurechtsberechtigte hat die Rücktrittserklärungen allfällig bestehender Hypothekargläubiger beizubringen. Die Kosten der Eintragung und Löschung im Grundbuch gehen zu Lasten der Unterbaurechtsberechtigten.

Art. 11

Die Vorschriften dieses Reglementes finden auch Anwendung auf früher an das Kanalisationsnetz angeschlossene Dreispitzparzellen, sobald darauf ein Neubau erstellt oder Umänderungen im Sinne von § 8 vorgenommen werden.

Art. 12

Bestehende Gebäude sind innert zwei Jahren nach Erstellung der jeweiligen Kanalisationsanlagen an diese anzuschliessen.

Erfolgt dieser Anschluss nicht, ist die Dreispitzverwaltung befugt, diesen Anschluss auf Kosten des Verpflichteten erstellen zu lassen.

Art. 13

Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1956 in Wirksamkeit.

Egress

KB 19.09.1956

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.09.1956 01.01.1956 Erlass Erstfassung KB 19.09.1956
12.12.2000 01.01.2001 § 5 totalrevidiert -
09.12.2008 01.01.2009 § 2 totalrevidiert -
09.12.2008 01.01.2009 § 4 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.09.1956 01.01.1956 Erstfassung KB 19.09.1956
§ 2 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 4 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 5 12.12.2000 01.01.2001 totalrevidiert -