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Gebäudeversicherungsgesetz

Vom 22. März 1973 (Stand 1. Januar 2020)

Präambel

Gebäudeversicherungsgesetz | Gebäudeversicherung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf Antrag des Regierungsrates,

erlässt folgendes Gesetz:

I. Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt

Art. 1 Rechtsstellung

Die «Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt», im folgenden Gebäudeversicherung genannt, ist eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Basel.

Für die Verbindlichkeiten der Gebäudeversicherung haftet allein deren Vermögen. Ihre Mittel dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Art. 2 Organisation

Die Organe der Gebäudeversicherung sind:

  1. die Verwaltungskommission,
  2. die Direktion,
  3. die Kontrollstelle.

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gebäudeversicherung aus. Er setzt die Befugnisse der Organe fest und wählt auf seine Amtsdauer die Verwaltungskommission und die Kontrollstelle.

Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat jährlich über die Geschäftsführung und die Rechnung der Gebäudeversicherung.

II. Versicherungspflicht

Art. 3 Versicherungspflicht

Sämtliche Gebäude im Kanton Basel-Stadt sind bei der Gebäudeversicherung gegen die in den §§ 17 und 18 genannten Gefahren und Schäden zu versichern. Sie dürfen hiefür nicht anderweitig versichert werden.

Die Gebäudeversicherung kann ausnahmsweise Objekte, bei denen eine besonders grosse Schadengefahr besteht, ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherung ausschliessen.

Art. 4 Beginn und Erlöschen der Versicherung

Neubauten sowie Um- und Ausbauten sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu versichern. *

Der Eigentümer ist verpflichtet, Neubauten sowie wertvermehrende Investitionen am Gebäude zur Versicherung zu melden. *

Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem Totalschaden.

III. Versicherungswerte

Art. 5 Grundsatz

Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.

Gebäude, deren Entwertung 50% übersteigt, sind zum Zeitwert versichert. Der Eigentümer kann bei der Gebäudeversicherung eine Neuwert-Zusatzversicherung abschliessen. Wird die Zusatzversicherung missbräuchlich beantragt, lehnt die Gebäudeversicherung sie ab.

Art. 6 Ausnahme

Die Gebäudeversicherung kann ein Gebäude zum Zeitwert oder einem anderen Wert versichern, sofern wichtige Gründe dies rechtfertigen.

Art. 7 Ermittlung der Versicherungswerte

Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf die orts- und handelsüblichen Baukosten abzustellen

Der Eigentümer hat den Versicherungswert des Gebäudes soweit zumutbar auf seine Richtigkeit zu prüfen.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über:

  1. die Ermittlung der Versicherungswerte,
  2. die mit den Gebäuden zu versichernden Einrichtungen.

Art. 8 Änderungen der Baukosten

Die Gebäudeversicherung passt die Versicherungswerte jährlich den veränderten Baukosten an.[1]

IV. Finanzierung

Art. 9 * Prämien

Die Gebäude werden in Risikoklassen eingeteilt, die vom Regierungsrat umschrieben werden. Er bestimmt die Prämiensätze.

Die Prämien setzen sich zusammen aus der Versicherungsprämie und dem Beitrag für die Schadenverhütung und -bekämpfung (Feuerschutzfonds, § 33).

Die Versicherungsprämien sind so anzusetzen, dass die Schäden vergütet und ein Reservefonds (§ 16) unterhalten werden kann.

Die Prämien werden von den Versicherungswerten erhoben.

Art. 10 Teilprämie

Besteht die Versicherung während eines Teiles des Jahres, sind die Prämien nur für diese Zeit zu entrichten. Angebrochene Monate werden voll berechnet.

Im Schadenfall erfolgt für das laufende Jahr keine Prämienrückerstattung.

Art. 11 Ausschluss

Bei teilweisem Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherung gemäss § 3 Abs. 2 ist die Prämie uneingeschränkt, bei vollständigem Ausschluss noch während zwei Jahren in vollem Umfang weiter zu leisten.

Art. 12 Gefahrenänderung

Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung jede wesentliche Gefahrerhöhung innert Monatsfrist zu melden.

Hat der Eigentümer die wesentliche Gefahrerhöhung nicht angezeigt, fordert die Gebäudeversicherung die ihr entgangenen Prämien für das laufende und höchstens für die vergangenen fünf Jahre nach.

Bei wesentlicher Gefahrverminderung sind die Prämien von dem Zeitpunkt an zu berichtigen, an dem der Eigentümer der Gebäudeversicherung die Änderung schriftlich mitgeteilt hat.

Art. 13 Leistung und Sicherung der Prämien

Die Prämien sind vom Eigentümer des Grundstückes geschuldet, der im Zeitpunkt der Zustellung der Prämienrechnung im Grundbuch eingetragen ist.

Ausserdem sind sie durch eine öffentlich-rechtliche Grundlast gesichert (EG zum ZGB § 188).

Der Erwerber eines Gebäudes haftet für ausstehende Prämien.

Art. 14 Rechtsöffnung

Die Festsetzung der Prämien ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 gleichgestellt.

V. Rückversicherung und Reservefonds

Art. 15 Rückversicherung

Die Gebäudeversicherung kann Rückversicherungsverträge abschliessen, sich an Versicherungsgemeinschaften oder Rückversicherungsinstitutionen beteiligen.

Art. 16 Reservefonds

Die Gebäudeversicherung hat einen angemessenen Reservefonds zu äufnen und zu unterhalten.

VI. Versicherte Gefahren

Art. 17 Feuerversicherung

Die Gebäude sind versichert gegen Schäden zufolge

  1. Feuer, Rauch oder Hitze,
  2. Blitzschlag,
  3. Explosion,
  4. Absturz von Luftfahrzeugen oder Teilen davon.

Nicht gedeckt sind

  1. Schäden durch Abnützung zufolge bestimmungsgemässer Feuer-, Rauch- oder Hitzeeinwirkung;
  2. Schäden, die durch Schleuderbrüche oder andere kräftemechanische Betriebseinwirkungen verursacht worden sind.

Art. 18 * Elementarschadenversicherung

Die Gebäude sind versichert gegen Schäden zufolge

  1. Sturmwind,
  2. Hagelschlag,
  3. Hochwasser und Überschwemmung, Sturmflut,
  4. Schneedruck und -rutsch,
  5. Erdrutsch, Erdschlipf, Rüfe

Keine Elementarschäden und nicht zu vergüten sind Schäden:

  1. die nicht auf eine äussere Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen sind;
  2. die durch fortgesetztes Einwirken, z.B. durch Feuchtigkeit, Bodensenkungen usw. entstanden sind;
  3. die voraussehbar waren und durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, wie beispielsweise Schäden zufolge fehlerhafter Arbeit oder Konstruktion, ungeeigneten Materials, mangelhaften Gebäudeunterhalts;
  4. welche durch Frosteinwirkung entstanden sind

Art. 19 * Ausschlüsse

Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden, die mittelbar oder unmittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Meteoritenaufprall, direkte oder indirekte Folgen eines Erdbebens, künstliche Wasserstauungen, Überschallknall, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen, Unruhen aller Art oder kriegerische Ereignisse entstanden sind.

VII. Versicherungsleistungen

Art. 20 Bemessung der Leistungen

Bei Totalschaden von Gebäuden, die zum Neuwert versichert sind, vergütet die Gebäudeversicherung die Kosten der Wiederherstellung. Dabei sind Änderungen der Baukosten während längstens zwei Jahren seit dem Tage des Schadens zu berücksichtigen. In begründeten Fällen kann diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Wertvermehrende Investitionen am Gebäude, die der Eigentümer nicht zur Versicherung gemeldet hat, sind bei der Schadenberechnung nicht zu berücksichtigen (Unterversicherung). *

Für Gebäude, die zum Zeitwert versichert sind, beschränkt sich die Leistung bei Totalschaden und Wiederherstellung auf diesen Wert.

Wurde eine andere Versicherungssumme vereinbart (§ 6), so darf die Entschädigung bei Totalschaden diese nicht übersteigen.

Bei Teilschäden gelten Abs. 1–4 sinngemäss.

Die Nebenleistungen gemäss § 23 sind in jedem Fall zusätzlich zu vergüten.

 Wenn die Kosten eines Hagelereignisses die gesamte Rückversicherungskapazität sowie 50% des Reservefonds der Gebäudeversicherung übersteigen, so wird die maximale Versicherungsleistung pro Gebäude inklusive Nebenleistungen gemäss Abs. 6 auf Fr. 100'000 beschränkt. Fallen aufgrund der Beschränkung die ausgerichteten Leistungen geringer als die gesamte Rückversicherungskapazität sowie 50% des Reservefonds der Gebäudeversicherung aus, so wird die Differenz proportional auf die verbleibenden Schäden verteilt. *

Art. 21 Unvollendete Gebäude

Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist nur der Wert der zur Zeit des Schadenereignisses eingebauten Gebäudeteile zu vergüten, soweit sie bei der Ermittlung der Versicherungswerte zu berücksichtigen sind.

Art. 22 Abbruchobjekte

Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbar sind, wird nur der Abbruchwert vergütet, selbst wenn das Gebäude wieder hergestellt wird.

Bei Teilschäden vergütet die Gebäudeversicherung die Kosten einer behelfsmässigen Reparatur, höchstens jedoch den Abbruchwert.

Art. 23 Nebenleistungen

Die Gebäudeversicherung vergütet die Kosten für folgende Massnahmen und Schäden, soweit sie unmittelbar durch ein versichertes Ereignis entstanden sind:

  1. Räumung zerstörter Gebäudeteile;
  2. Rettungsarbeiten und andere Vorkehren, die zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind; dienen diese Vorkehren nicht nur dem Schutze der Überreste des Gebäudes, vergütet die Gebäudeversicherung nur die in diesem Interesse entstandenen Kosten;
  3. Schäden an anderen versicherten Gebäuden sowie an Bäumen, Kulturen und Einfriedigungen, die bei der Schadenbekämpfung entstanden sind.

Nicht gedeckt sind Aufräumungs-, Ablagerungs- und Entsorgungskosten infolge Kontamination versicherter Gebäudeteile sowie die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Flora und Fauna). *

Art. 24 Nichtwiederherstellung

Wird ein Gebäude nicht innert vier Jahren seit dem Schadenereignis wieder hergestellt, wird der Verkehrswert des Gebäudes vergütet. Dieser darf die Entschädigung, die bei Wiederherstellung geschuldet wäre, nicht übersteigen.

In begründeten Fällen kann die Gebäudeversicherung die Frist für den Wiederaufbau angemessen, höchstens um weitere vier Jahre verlängern.

Art. 25 Verwirkung oder Kürzung der Entschädigung

Wurde das Schadenereignis durch den Eigentümer vorsätzlich herbeigeführt, entfällt vorbehältlich § 32 jeglicher Entschädigungsanspruch.

Wurde der Schaden durch den Eigentümer grobfahrlässig herbeigeführt, kann die Gebäudeversicherung die Entschädigung dem Verschulden des Eigentümers entsprechend kürzen.

Art. 26 Rückgriff

Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, geht der Ersatzanspruch des Eigentümers auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Die Gebäudeversicherung ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Rückgriff berechtigt.

Der Eigentümer ist für jede Handlung oder Unterlassung, durch die er dieses Recht der Gebäudeversicherung schmälert, ersatzpflichtig.

VIII. Verfahren im Schadenfall

Art. 27 Schadenmeldung und Verwirkung

Der Eintritt eines Schadens ist der Gebäudeversicherung sofort zu melden.

Entschädigungsansprüche, die nicht innert eines Jahres nach dem Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt.

Art. 28 Rettungspflicht

Im Schadenfall ist der Eigentümer verpflichtet, alle Sofortmassnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst klein zu halten.

Unterlässt er dies, ist die Gebäudeversicherung berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sich der Schaden hätte verkleinern lassen.

Art. 29 Einsichtnahme in Untersuchungsakten

Wurde zur Ermittlung der Schadenursache und allfälliger Verantwortlichkeiten eine amtliche Untersuchung durchgeführt, hat die Gebäudeversicherung jederzeit das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen.

Art. 30 Schadenermittlung

Die Gebäudeversicherung ermittelt die Höhe des Schadens.

§ 7 Abs. 1 gilt sinngemäss.

Art. 31 Ablehnungsgründe

Die Gebäudeversicherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise abweisen, wenn:

  1. ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung an der Schadenstätte Veränderungen vorgenommen wurden, die nicht der Rettungspflicht dienten (§ 28) oder nicht auf behördliche Anordnung erfolgten;
  2. Ursache oder Höhe des Schadens nicht mehr feststellbar sind;
  3. der Schaden erst nach seiner Behebung gemeldet wird.

IX. Recht der Grundpfandgläubiger

Art. 32 Recht der Grundpfandgläubiger

Gegenüber Grundpfandgläubigern, die nachweisen, dass ihre Forderungen aus dem Vermögen des Eigentümers nicht gedeckt sind, haftet die Gebäudeversicherung im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung, sofern der Eigentümer gemäss § 25 des Entschädigungsanspruches verlustig geht.

Die Leistungen der Gebäudeversicherung gemäss Abs. 1 an die Grundpfandgläubiger sind ihr vom Eigentümer zurückzuerstatten.

Wird ein Gebäude von der Versicherung ausgeschlossen, bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger noch während zwei Jahren gewahrt.

Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach Art. 822 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleiben vorbehalten.

X. Schadenverhütung und Schadenbekämpfung

Art. 33 Grundsatz

Die Gebäudeversicherung äufnet einen Feuerschutzfonds; dessen Mittel dienen der Schadenverhütung und -bekämpfung durch Beiträge und auf andere Weise.

XI. Rechtsmittel

Art. 34 Rekurse *

Verfügungen der Gebäudeversicherung sind dem Gebäudeeigentümer schriftlich zu eröffnen. *

Sie unterliegen nach den allgemeinen Bestimmungen dem Rekurs an die Verwaltungskommission und an das Verwaltungsgericht. *

Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Streitigkeiten aus § 26 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 35 Verhältnis zum bisherigen Recht

Die aufgrund des bisherigen Gesetzes rechtskräftig festgesetzten, den veränderten Baukosten angepassten Versicherungswerte gelten bis zur nächsten Schatzung weiter.

Art. 37 Aufhebung des bisherigen Rechts

Durch dieses Gesetz werden das Brandversicherungsgesetz vom 2. Juli 1908 und das Gesetz vom 11. November 1920 betreffend Änderung des Brandversicherungsgesetzes vom 2. Juli 1908 aufgehoben.

Art. 38 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[3]

Egress

Das Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

KB 24.03.1973

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.03.1973 01.01.1974 Erlass Erstfassung KB 24.03.1973
22.04.1976 keine Angabe § 34 Titel geändert -
22.04.1976 keine Angabe § 34 Abs. 1 geändert -
22.04.1976 keine Angabe § 34 Abs. 2 geändert -
19.10.2005 04.12.2005 § 4 Abs. 1 geändert -
19.10.2005 04.12.2005 § 4 Abs. 2 geändert -
19.10.2005 04.12.2005 § 18 totalrevidiert -
19.10.2005 04.12.2005 § 19 totalrevidiert -
19.10.2005 04.12.2005 § 20 Abs. 2 geändert -
19.10.2005 04.12.2005 § 23 Abs. 2 eingefügt -
14.12.2011 01.01.2012 § 9 totalrevidiert -
16.10.2019 01.01.2020 § 20 Abs. 7 eingefügt KB 21.12.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.03.1973 01.01.1974 Erstfassung KB 24.03.1973
§ 4 Abs. 1 19.10.2005 04.12.2005 geändert -
§ 4 Abs. 2 19.10.2005 04.12.2005 geändert -
§ 9 14.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert -
§ 18 19.10.2005 04.12.2005 totalrevidiert -
§ 19 19.10.2005 04.12.2005 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 2 19.10.2005 04.12.2005 geändert -
§ 20 Abs. 7 16.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.12.2019
§ 23 Abs. 2 19.10.2005 04.12.2005 eingefügt -
§ 34 22.04.1976 keine Angabe Titel geändert -
§ 34 Abs. 1 22.04.1976 keine Angabe geändert -
§ 34 Abs. 2 22.04.1976 keine Angabe geändert -