Bei Totalschaden von Gebäuden, die zum Neuwert versichert sind, vergütet die Gebäudeversicherung die Kosten der Wiederherstellung. Dabei sind Änderungen der Baukosten während längstens zwei Jahren seit dem Tage des Schadens zu berücksichtigen. In begründeten Fällen kann diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Wertvermehrende Investitionen am Gebäude, die der Eigentümer nicht zur Versicherung gemeldet hat, sind bei der Schadenberechnung nicht zu berücksichtigen (Unterversicherung). *
Für Gebäude, die zum Zeitwert versichert sind, beschränkt sich die Leistung bei Totalschaden und Wiederherstellung auf diesen Wert.
Wurde eine andere Versicherungssumme vereinbart (§ 6), so darf die Entschädigung bei Totalschaden diese nicht übersteigen.
Bei Teilschäden gelten Abs. 1–4 sinngemäss.
Die Nebenleistungen gemäss § 23 sind in jedem Fall zusätzlich zu vergüten.
Wenn die Kosten eines Hagelereignisses die gesamte Rückversicherungskapazität sowie 50% des Reservefonds der Gebäudeversicherung übersteigen, so wird die maximale Versicherungsleistung pro Gebäude inklusive Nebenleistungen gemäss Abs. 6 auf Fr. 100'000 beschränkt. Fallen aufgrund der Beschränkung die ausgerichteten Leistungen geringer als die gesamte Rückversicherungskapazität sowie 50% des Reservefonds der Gebäudeversicherung aus, so wird die Differenz proportional auf die verbleibenden Schäden verteilt. *