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695.110

Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz

Vom 14. August 1973 (Stand 1. Januar 2010)

Präambel

Gebäudeversicherungsgesetz: Verordnung | Gebäudeversicherung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz vom 22. März 1973[1], folgende Verordnung:

I. Organisation

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat setzt die Entschädigung der Verwaltungskommission fest, genehmigt das Geschäftsreglement, den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Anstellung und den Lohn des Direktors. *

Das Finanzdepartement vermittelt den Verkehr zwischen dem Regierungsrat und der Gebäudeversicherung. *

Art. 2 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission besteht aus dem Vorsteher des Finanzdepartements als Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. *

Die Leitung der Gebäudeversicherung steht der Verwaltungskommission zu. Ihr obliegt insbesondere

Art. 3 Direktion

Die Direktion führt die Geschäfte der Gebäudeversicherung, vertritt sie nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der vorgesetzten Organe und Behörden.

Die übrigen Mitarbeiter der Gebäudeversicherung werden durch die Direktion angestellt, welche auch deren Anstellungsbedingungen im Rahmen des Personal- und Lohngesetzes des Kantons Basel-Stadt festlegt. *

Die Direktion bestimmt die Mitglieder der Schatzungskommission. *

Art. 4 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnung der Gebäudeversicherung und berichtet darüber der Verwaltungskommission.

II. Versicherungspflicht

Art. 5 Gebäudebegriff

Als Gebäude gilt jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das einen gedeckten und benützbaren Raum birgt und für einen dauernden Zweck erstellt ist.

Nicht als Gebäude gelten:

  1. provisorische, für kurze Zeit erstellte Bauten, wie Bau- und Verkaufsbaracken, Messebuden usw.;
  2. selbständige Silos und Lagertanks ohne Gebäudecharakter;
  3. Kunstbauten öffentlicher Verkehrswege, wie Brücken, Passerellen, Unterführungen usw. Versichert sind jedoch Teile von solchen, sofern sie Gebäudecharakter haben.

Art. 6 Ausschluss von der Versicherung

Die Verfügung über den Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherung ist dem Eigentümer, den Grundpfandgläubigern und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen.

Art. 7 * Bauversicherung

Als wesentliche Investitionen am Gebäude gelten Bauarbeiten, deren Kosten voraussichtliche Mehrwerte von mindestens CHF 50'000 ergeben.

Art. 8 Anmeldung zur Versicherung

Die Bauversicherung ist schriftlich anzumelden. Die Gebäudeversicherung verlangt die nötigen Unterlagen.

Als Beginn der Bauarbeiten gilt der Zeitpunkt, an dem erstmals Bauteile mit dem Baugrund oder einem bestehenden Gebäude endgültig verbunden werden.

... *

III. Versicherungswerte

Art. 9 * Neuwert

Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der für die Wiederherstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse, gleichen Standards und gleichen Ausbaues unter Verwendung neuzeitlicher Materialien und Anwendung zeitgemässer Baumethoden erforderlich ist.

Art. 9a * Ausnahmen von der Neuwertversicherung

Wichtige Gründe im Sinne von § 6 des Gesetzes liegen beispielsweise vor:

  1. wenn gegen bau- oder feuerpolizeiliche Vorschriften verstossen wird;
  2. wenn ein Gebäude nicht wieder aufgebaut werden kann;
  3. wenn Kunst-, Historische oder Liebhaberwerte bestehen.

Art. 10 Zeitwert

Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten ist.

Art. 11 * Kunst-, Historischer, Liebhaberwert

Kunst-, Historische und Liebhaberwerte können auf Antrag des Gebäudeeigentümers durch Abschluss einer freiwilligen Zusatzversicherung (Kunstwertversicherung) gegen Feuer- und Elementarschäden gemäss § 17 und § 18 des Gebäudeversicherungsgesetzes versichert werden. Diese Zusatzversicherung ist eine Erstrisikoversicherung und wird nicht der Teuerung angepasst.

Der zu versichernde Wert wird durch den Gebäudeeigentümer festgelegt und muss der Gebäudeversicherung mittels Plänen, Fotografien, Expertisen oder anderweitig dokumentiert werden.

Art. 12 * Ermittlung der Versicherungswerte

Die Versicherungswerte werden im Schatzungsverfahren durch zwei unabhängige Schatzungsexperten ermittelt.

Art. 13 Überprüfung des Versicherungswertes

Der Gebäudeeigentümer und die Gebäudeversicherung können jederzeit die Überprüfung des Versicherungswertes eines Gebäudes verlangen.

Verlangt der Eigentümer eine Neuschatzung, ohne dass das Gebäude seit der letzten Schatzung wesentliche Ausbauten erfahren hat, hat der Eigentümer die Kosten zu übernehmen.

Diese Kosten betragen 0,25% des neuen Versicherungswertes, mindestens jedoch CHF 100 und höchstens CHF 1'000 je Gebäude.

Art. 14 Sonstige Gebühren

Für die Bekanntgabe der Adressen von Gebäudeeigentümern, für die Ausstellung eines Versicherungsauszuges und für sonstige schriftliche Bemühungen der Gebäudeversicherung wird eine Gebühr von CHF 10 bis 100 erhoben.

Art. 15 Anpassung der Versicherungswerte

Die Anpassung der Versicherungswerte erfolgt in Anlehnung an einen allgemein anerkannten Baukostenindex.

Jede Anpassung der Versicherungswerte ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen und den Gebäudeeigentümern schriftlich bekannt zu geben.

IV. Finanzierung

Art. 16 * Prämienbezug

Die Gebäudeversicherung erhebt die Prämien für das laufende Jahr zu Beginn eines Kalenderjahres.

Entsprechend § 13 des Gesetzes erfolgen bei Handänderungen keine Prämienaufteilungen durch die Gebäudeversicherung.

Art. 17 * Prämienzahlung

Die Prämienrechnungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach dieser Frist sind die säumigen Eigentümer zu mahnen. Nach der ersten, gebührenfreien Mahnung wird pro Mahnung eine Mahngebühr von CHF 40 erhoben; für weitere Inkassomassnahmen eine Umtriebsgebühr von CHF 50. Die Gebäudeversicherung verlangt einen Verzugszins von 5% ab Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Rechnung.

V. Reservefonds

Art. 18 Reservefonds

Der Reservefonds ist zu äufnen, bis er 5,5‰ des Versicherungskapitals erreicht. *

VI. Versicherungsleistungen

Art. 19 Begriff der Wiederherstellung

Ein Gebäude gilt als wiederhergestellt, wenn es am alten Ort im gleichen Umfang und Ausbau wieder errichtet oder instandgestellt worden ist. Die Wiederherstellung kann auch in unmittelbarer Nähe erfolgen.

Art. 20 Entschädigungsgrundsätze

Mehrkosten für beschleunigte Wiederherstellung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen werden nicht vergütet.

Nicht beschädigte Gebäudeteile sind nicht zu vergüten.

Stehen die Kosten für die Behebung eines Schadens zu diesem selbst in einem offensichtlichen Missverhältnis und erleidet das Gebäude oder der beschädigte Gebäudeteil durch Belassung des Schadens weder eine Beeinträchtigung in der Funktion noch eine Einbusse in seinem Gesamtaussehen, kann die Gebäudeversicherung die Übernahme der Behebungskosten teilweise oder ganz ablehnen.

VII. Verfahren im Schadenfall

Art. 21 Auszahlung der Entschädigung

Bei der Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, sobald der Schaden vollständig behoben ist.

Bei grösseren Schäden können Teilzahlungen geleistet werden.

Bei Nichtwiederherstellung wird die Entschädigung erst ausbezahlt, wenn der Schadenplatz ordnungsgemäss geräumt ist.

VIII. Schadenverhütung und Schadenbekämpfung

Art. 22 Weitere Aufgaben der Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung sorgt für den Erfahrungsaustausch zwischen der Technischen Kommission der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, den Feuerpolizeiorganen der kantonalen Gebäudeversicherungen und den zuständigen baselstädtischen Behörden.

Die Gebäudeversicherung beteiligt sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten an der Bearbeitung von Aufgaben der Schadenverhütung und -bekämpfung.

Die Gebäudeversicherung fördert auf geeignete Weise das Interesse der Öffentlichkeit an der Schadenverhütung.

Art. 23 * Aufwendungen – Feuerschutzfonds

Die jährlichen Aufwendungen an den Feuerschutzfonds betragen 31% der Prämieneinnahmen. *

Davon wird die Hälfte der Finanzverwaltung als Beitrag an die Kosten des Löschwesens überwiesen.

Das Fondsvermögen wird auf 10 Mio. Franken begrenzt. Die Prämienrabatte können dem Feuerschutzfonds belastet werden.

IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24 Übertragung besonderer Aufgaben

Der Regierungsrat kann die Gebäudeversicherung mit der Durchführung von Aufgaben ausserhalb ihres Tätigkeitsgebietes betrauen, wenn dies im Interesse des Kantons liegt.

Die Gebäudeversicherung ist hiefür angemessen zu entschädigen.

Art. 26 Aufhebung des bisherigen Rechts

Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Verordnung zum Brandversicherungsgesetz vom 31. Oktober 1908;
  2. die Verordnung betreffend die Elementarschadenversicherung vom 15. Juni 1936;
  3. der Regierungsratsbeschluss vom 18. Dezember 1948 betreffend die Einführung einer einheitlichen Bewertungsgrundlage für die Einschatzung der Gebäude;
  4. der Regierungsratsbeschluss vom 29. März 1949 über die fakultative Versicherung von Neubauten.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt mit dem Gesetz auf den 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.

Egress

KB 22.08.1973

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.08.1973 01.01.1974 Erlass Erstfassung KB 22.08.1973
10.06.1980 keine Angabe § 1 Abs. 2 geändert -
10.06.1980 keine Angabe § 2 Abs. 1 geändert -
11.12.1990 01.01.1991 § 16 totalrevidiert -
11.12.1990 01.01.1991 § 23 totalrevidiert -
25.11.1997 01.01.1998 § 18 Abs. 1 geändert -
06.11.2001 01.01.2002 § 1 Abs. 1 geändert -
06.11.2001 01.01.2002 § 2 Abs. 2 geändert -
06.11.2001 01.01.2002 § 3 Abs. 2 geändert -
06.11.2001 01.01.2002 § 3 Abs. 3 geändert -
13.09.2005 01.01.2006 § 7 totalrevidiert -
13.09.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 3 geändert -
13.09.2005 01.01.2006 § 9 totalrevidiert -
13.09.2005 01.01.2006 § 9a totalrevidiert -
13.09.2005 01.01.2006 § 11 totalrevidiert -
13.09.2005 01.01.2006 § 12 totalrevidiert -
05.12.2006 14.12.2006 § 17 totalrevidiert -
18.08.2009 01.01.2010 § 23 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.08.1973 01.01.1974 Erstfassung KB 22.08.1973
§ 1 Abs. 1 06.11.2001 01.01.2002 geändert -
§ 1 Abs. 2 10.06.1980 keine Angabe geändert -
§ 2 Abs. 1 10.06.1980 keine Angabe geändert -
§ 2 Abs. 2 06.11.2001 01.01.2002 geändert -
§ 3 Abs. 2 06.11.2001 01.01.2002 geändert -
§ 3 Abs. 3 06.11.2001 01.01.2002 geändert -
§ 7 13.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 3 13.09.2005 01.01.2006 geändert -
§ 9 13.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 9a 13.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 11 13.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 12 13.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 16 11.12.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 17 05.12.2006 14.12.2006 totalrevidiert -
§ 18 Abs. 1 25.11.1997 01.01.1998 geändert -
§ 23 11.12.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 23 Abs. 1 18.08.2009 01.01.2010 geändert -