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Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz

Vom 14. August 1973 (Stand 14. Dezember 2006)

Präambel

Schatzungsbestimmungen zur Gebäudeversicherung | Gebäudeversicherung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf § 7 Abs. 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 22. März 1973[1], folgende Bestimmungen:

Anhänge

A. Ermittlung der Versicherungswerte

I. Bauversicherung (Versicherung während der Bauzeit)

Art. 1 * Verfahren

Neubauten sowie wertvermehrende Investitionen am Gebäude sind der Gebäudeversicherung unmittelbar nach Erteilung der Baubewilligung, spätestens bei Beginn der Bauarbeiten anzumelden.

Die Versicherung beginnt mit dem Eintreffen der Anmeldung bei der Gebäudeversicherung.

Der Versicherte erhält einen Versicherungsausweis über den Umfang der Deckung.

Der Bezug der Prämie erfolgt nach Vollendung der Bauarbeiten und wird rückwirkend auf den Beginn der Bauarbeiten erhoben.

Art. 2 * Unterlagen

Für die Anmeldung zur Bauversicherung ist das Antrags-Formular mit den erforderlichen Beilagen einzureichen.

Art. 3 Deckungsumfang

Versichert ist der steigende Wert des Bauwerkes bis zur Höhe der bestätigten Deckungssumme. § 8 des Gesetzes gilt sinngemäss.

Von der Versicherung ausgeschlossen sind insbesondere:

  1. Aushub, Aufschüttungen, Fundament- und Leitungsgräben;
  2. Bauplatzinstallationen (Spriessungen, Gerüste, Bauhütten);
  3. Werkzeuge, Baugeräte und Maschinen aller Art;
  4. durch den Bau bedingte Provisorien.

II. Definitive Versicherung

Art. 4 Übergang von Bauversicherung zur definitiven Versicherung

Die Vollendung der Bauarbeiten ist der Gebäudeversicherung zu melden. *

Die Bauversicherung wird durch die definitive Versicherung abgelöst, wenn der vollendete Neu- oder Ausbau durch das Bauinspektorat[2] abgenommen ist, spätestens jedoch ein Jahr nach Bezug bzw. Inbetriebnahme des Gebäudes. *

Art. 5 Verfahren

Die Schatzung von Gebäuden wird in der Regel durch zwei Schatzungsexperten vorgenommen. Ein Schatzungsexperte kann durch einen Vertreter der Gebäudeversicherung ersetzt werden.

Auf eine Schatzung kann verzichtet werden, wenn der Aufwand für die Bauarbeiten genügend belegt ist.

Art. 6 Anwesenheit des Gebäudeeigentümers

Der Gebäudeeigentümer oder sein Vertreter sind zur Schatzung eingeladen.

Der Schatzungstermin wird dem Eigentümer schriftlich, mindestens 14 Tage vorher, mitgeteilt.

Muss ein weiterer Schatzungstermin angesetzt werden, weil die Schatzung nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wegen Abwesenheit des Eigentümers oder seines Vertreters oder Fehlens anderer Voraussetzungen für die Schatzung, so hat der Eigentümer eine Gebühr von CHF 100 bis 250 zu entrichten *

Art. 7 Unterlagen

Die definitive Schatzung wird aufgrund folgender Unterlagen vorgenommen:

  1. der Bauabrechnung;
  2. der nachgeführten Ausführungspläne;

Die Kubatur der Gebäude wird nach den Normalien für kubische Berechnungen von Hochbauten, SIA-Norm Nr. 116, festgelegt.

Art. 8 Ermittlung des Abzuges für Alter und Abnützung

Die Wertverminderung eines Gebäudes ist vom Alter, von der mutmasslichen Lebensdauer und vom Zustand des Gebäudes abhängig.

Mittlere Werte liefert die Hägi-Kurve (siehe Anhang).

Art. 9 * Schatzungsergebnisse

Das Schatzungsergebnis und die Risikoklassenzuteilung werden dem Eigentümer mit dem neuen Versicherungsausweis mitgeteilt.

Art. 10 Teilweiser Abbruch

Bei teilweisem Abbruch eines Gebäudes ist der verbleibende Versicherungswert festzusetzen.

B. Mit dem Gebäude zu versichernde Einrichtungen

Art. 11 Versicherte Einrichtungen

Mit dem Gebäude sind versichert, sofern ortsgebunden und dem Gebäudeeigentümer gehörend:

Die unter Abs. 1 lit. b–e genannten Einrichtungen sind auch dann versichert, wenn sie dem Mieter gehören. Ausgenommen sind Spannteppiche.

Ferner sind diejenigen Bauteile versichert, die nicht allseitig umwandet sind, wie Vordächer, Veranden, Terrassen, Pergolen usw.

Kleinbauten unter CHF 15'000 können auf Antrag hin versichert werden.

Art. 12 Ausschlüsse

Von der Versicherung ausgeschlossen sind:

  1. Fahrnis;
  2. alle betriebstechnischen Einrichtungen gewerblicher und industrieller Anlagen mit den zugehörigen Installationen, auch wenn sie in das Gebäude fest eingebaut oder eingepasst sind;
  3. Gartenanlagen und Bepflanzungen.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Bestimmungen sind zu publizieren und treten mit dem Gesetz am 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.

Egress

KB 22.08.1973

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.08.1973 01.01.1974 Erlass Erstfassung KB 22.08.1973
22.12.1981 01.01.1982 § 4 Abs. 2 geändert -
03.12.1996 01.01.1997 § 2 totalrevidiert -
03.12.1996 01.01.1997 § 4 Abs. 1 geändert -
03.12.1996 01.01.1997 § 7 Abs. 1, lit. a) geändert -
03.12.1996 01.01.1997 § 7 Abs. 1, lit. c) aufgehoben -
03.12.1996 01.01.1997 § 9 totalrevidiert -
06.11.2001 01.01.2002 § 12 Abs. 1, lit. c) geändert -
13.09.2005 01.01.2006 § 1 totalrevidiert -
13.09.2005 01.01.2006 § 12 Abs. 1, lit. b) geändert -
05.12.2006 14.12.2006 § 6 Abs. 3 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.08.1973 01.01.1974 Erstfassung KB 22.08.1973
§ 1 13.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 2 03.12.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 03.12.1996 01.01.1997 geändert -
§ 4 Abs. 2 22.12.1981 01.01.1982 geändert -
§ 6 Abs. 3 05.12.2006 14.12.2006 geändert -
§ 7 Abs. 1, lit. a) 03.12.1996 01.01.1997 geändert -
§ 7 Abs. 1, lit. c) 03.12.1996 01.01.1997 aufgehoben -
§ 9 03.12.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1, lit. b) 13.09.2005 01.01.2006 geändert -
§ 12 Abs. 1, lit. c) 06.11.2001 01.01.2002 geändert -