Die Gebäude werden nach dem Grad ihrer baulichen und betrieblichen Schadengefahr in fünf Risikoklassen eingeteilt:
| Klasse 1: | Wohngebäude ohne besondere Schadengefahr sowie Kirchen. Als Wohngebäude gelten Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Mischbauten, sofern der Anteil der zu Wohnzwecken dienenden Kubatur mehr als die Hälfte der Gesamtkubatur des Gebäudes ausmacht und der Rest Zwecken der Klasse 2 dient. | ||
| Klasse 2: | Hochhäuser mit mehr als acht Vollgeschossen über Terrain, sowie Nicht-Wohngebäude ohne besondere Schadengefahr. Als Nicht-Wohngebäude gelten andere als zu Wohnzwecken dienende Bauten wie zum Beispiel Bürogebäude, Schulen, Museen. Mischbauten mit Büros, Restaurants und dergleichen sowie auch Wohnungen, sofern der Anteil der zu Wohnzwecken dienenden Kubatur weniger als die Hälfte der Gesamtkubatur des Gebäudes ausmacht. Ausserdem Ladengeschäfte und Einkaufszentren bis zu 1000 m² Verkaufsflächen, Autoeinstellhallen und Tiefgaragen, soweit sie nicht unter Klasse 3 einzuordnen sind. | ||
| Klasse 3: | Gebäude mit erhöhter Schadengefahr. Hiezu gehören insbesondere Spitäler, Heime, Hotels, Grossrestaurants, Dancings, Theatersäle, Drogerien und chemische Reinigungsbetriebe; ferner Autoeinstellhallen und Tiefgaragen mit mehr als 30 Plätzen ohne genügenden automatischen Brandschutz und allenfalls vorgeschriebenen Abschottungen, sowie Nicht-Wohngebäude mit Brandabschnitten von mehr als 1200 m² oder einem Versicherungswert von über 7,5 Mio. Franken zum Index 100 (1. Oktober 1988) ohne genügenden automatischen Brandschutz. Der Brandschutz gilt als genügend, wenn in jedem Stockwerk anerkannte, automatische Brandmelder oder Sprinkler in genügender Anzahl vorhanden sind. | ||
| Klasse 4: | Gebäude, die vorwiegend der Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung, dem Verkauf, der Lagerung, oder dem Umschlag von Gütern aller Art dienen, wie Fabrikationsbetriebe, Ausstellungs- und Lagerhallen. Ausserdem Ladengeschäfte und Einkaufszentren mit mehr als 2000 m² Verkaufsflächen. | ||
| Klasse 5: | Gebäude, die vorwiegend der Erprobung, Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung feuergefährlicher Stoffe und Waren dienen, wie Laborgebäude, chemische Fabrikationsgebäude. | ||