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Beitragsreglement der Gebäudeversicherung[1]

Vom 17. Juni 1980 (Stand 15. Juni 2023)

Präambel

Beitragsreglement der Gebäudeversicherung | Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 23 der Verordnung vom 14. August 1973 zum Gebäudeversicherungsgesetz[2],

erlässt folgendes Beitragsreglement:

I. *

Ziff. 1

An die Kosten der notwendigen Aufwendungen für Brandschutzeinrichtungen in Gebäuden aller Risikoklassen leistet die Gebäudeversicherung vorbehältlich Ziff. 4 und 5 Beiträge bis höchstens 50% gemäss der Beitragstabelle unter Ziff. 10. Brandschutzeinrichtungen, an die Beiträge geleistet wurden, sind regelmässig und fachtechnisch richtig zu warten bzw. zu unterhalten.

Beitragsberechtigt sind: *

  1. die fachgerechte Erstellung anerkannter automatischer Brandmeldeanlagen;
  2. die fachgerechte Erstellung anerkannter Gaswarnanlagen;
  3. die fachgerechte Erstellung anerkannter Sprinkleranlagen;
  4. die fachgerechte Erstellung von Innenlöscheinrichtungen;
  5. die fachgerechte Erstellung von Blitzschutzanlagen;
  6. die fachgerechte Erstellung von Brandschutztüren und -toren in bestehenden Gebäuden;
  7. die fachgerechte Erstellung von Brandschutzklappen in Ventilationskanälen in bestehenden Gebäuden;
  8. die Umrüstungskosten von technischen Übermittlungssystemen zur Berufsfeuerwehr Basel-Stadt.

Die Beitragsberechtigung gemäss Abs. 2 ist begrenzt auf die direkten Material- und Montagekosten der brandschutzrelevanten Installationen, ohne die Kosten für allfällige Anpassungsarbeiten oder Zusatzinstallationen. Bei Brandschutztüren und -toren ist lediglich der Kostenteil für die Türen oder Tore (inkl. Zargen) ohne feste Wand- und Deckenanschlusselemente beitragsberechtigt. *

Ferner leistet die Gebäudeversicherung einen Beitrag von 50% an die Kosten der Wiederauffüllung von Handfeuerlöschern, die bei der Bekämpfung eines Brandes zur Schadenverminderung eingesetzt wurden.

Ziff. 2

Vorbehältlich Ziff. 4 und 5 leistet die Gebäudeversicherung Beiträge bis höchstens 50%, im Maximum CHF 150'000 pro Kalenderjahr gemäss der Beitragstabelle unter Ziff. 10, an die Anschaffungskosten von Feuerwehrgeräten der Betriebs- und Werkfeuerwehren bis und mit Stufe 3.

Beitragsberechtigt sind insbesondere:

  1. Autodrehleitern, Anhängeleitern, Strebenleitern, Handschiebeleitern, Anstelleitern;
  2. Tanklöschfahrzeuge, Sonderlöschfahrzeuge;
  3. Motorspritzen;
  4. Pionierfahrzeuge;
  5. Transport- und Pikettfahrzeuge;
  6. fahrbare Schaumgeräte;
  7. Löschgeräte ab 50 kg Nutzinhalt;
  8. Wasserwerfer, Strahlrohre, Luftschaumrohre;
  9. Feuerwehrschläuche;
  10. Armaturen;
  11. Feuerwehr-Beleuchtungsmaterial;
  12. Rettungsgeräte;
  13. Löschdecken;
  14. Pumpen für den Einsatz bei Überflutungen;
  15. vom Schweizerischen Feuerwehrverband (SFV) anerkannte Atemschutzgeräte;
  16. persönliche Ausrüstung für den Branddienst;
  17. weitere, dem Stand der Technik angepasste Geräte und Materialien, sofern sie vom SFV anerkannt sind.

Werkfeuerwehren der Stufe 4 erhalten an ihre Ausbildungs- und Anschaffungskosten einen Pauschalbeitrag von 10% der fakturierten Prämie der von ihnen im Kanton Basel-Stadt geschützten Werkareale.

Die Gebäudeversicherung behält sich vor, Beitragsgesuche durch Fachexperten prüfen zu lassen. Der Weiterverkauf von Geräten, an welche Beiträge ausgerichtet wurden, ist meldepflichtig. Je nach Lebensdauer der Geräte kann ein Teil der Beiträge zurückgefordert werden.

Ziff. 3

An die Berufs- und Bezirksfeuerwehren des Kantons Basel-Stadt werden, vorbehältlich § 23 Abs. 2 der VGVG nur in Sonderfällen Beiträge ausgerichtet.

Ziff. 4

Für die Berechnung der Beiträge gemäss Ziff. 1, 2 und 9 sind die kumulierten Gesamtkosten der innerhalb eines Jahres subventionsberechtigten Installationen massgebend.

Leistungen Dritter werden für die Berechnung der Beiträge abgezogen.

Ziff. 5

Gesuche für Beiträge gemäss Ziff. 1, 2 und 9 (Schutzeinrichtungen) sind bei der Gebäudeversicherung schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen spätestens innert eines Jahres ab deren Inbetriebnahme anzumelden.

Verspätet eingereichte Beitragsgesuche können nicht berücksichtigt werden; der Anspruch auf allfällige Beiträge ist verwirkt.

Ausgeführte Einrichtungen, die den Bestimmungen dieses Reglements nicht entsprechen, sind nicht beitragsberechtigt.

Ziff. 6

Brandschutzeinrichtungen, für die Beiträge ausgerichtet wurden, sind jederzeit in voller Einsatzbereitschaft zu halten. Bei Nichtbeachtung kann die Gebäudeversicherung im Schadenfall ihre Leistungen im Sinne von § 28 des Gebäudeversicherungsgesetzes während längstens zehn Jahren teilweise oder ganz zurückfordern.

An die Unterhaltskosten werden keine Beiträge geleistet.

Ziff. 7

Rückwirkend werden keine Nachzahlungen zur Anpassung an die neuen Prämienermässigungssätze ausgerichtet.

Ziff. 8

An die Kosten von Halon-Anlagen und Halon-Handfeuerlöschern leistet die Gebäudeversicherung keine Beiträge.

Ziff. 9

An die Kosten der notwendigen Aufwendungen für Elementarschutzeinrichtungen für Gebäude aller Risikoklassen leistet die Gebäudeversicherung vorbehältlich Ziff. 4 und 5 Beiträge bis höchstens 50% gemäss der Beitragstabelle unter Ziff. 10, sofern dadurch ein Schaden erheblich vermindert werden kann. Elementarschutzeinrichtungen, an die Beiträge ausgerichtet wurden, sind regelmässig und fachtechnisch richtig zu unterhalten.

An die Unterhaltskosten werden keine Beiträge geleistet.

Ziff. 10

Beiträge (gemäss Ziff. 1, 2 und 9 Beitragsreglement)

Kosten Gesamtinstallation Beitrag in %
Bis CHF 20'000.– 50%
Bis CHF 40'000.– 45%
Bis CHF 60'000.– 40%
Bis CHF 80'000.– 35%
Bis CHF 100'000.– 30%
Bis CHF 150'000.– 25%
Bis CHF 200'000.– 20%
Über CHF 200'000.– 15%

II. II.

Egress

Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat[3], am 1. Januar 1981 in Wirksamkeit; auf diesen Zeitpunkt wird das Beitragsreglement vom 29. April 1974 aufgehoben.

KB 27.09.1980

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung KB 27.09.1980
03.05.2001 01.01.2002 Titel I. geändert -
02.12.2021 15.06.2023 Ziff. 1 Abs. 2 geändert KB 10.06.2023
02.12.2021 15.06.2023 Ziff. 1 Abs. 2bis eingefügt KB 10.06.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.1980 01.01.1981 Erstfassung KB 27.09.1980
Titel I. 03.05.2001 01.01.2002 geändert -
Ziff. 1 Abs. 2 02.12.2021 15.06.2023 geändert KB 10.06.2023
Ziff. 1 Abs. 2bis 02.12.2021 15.06.2023 eingefügt KB 10.06.2023