An die Kosten der notwendigen Aufwendungen für Brandschutzeinrichtungen in Gebäuden aller Risikoklassen leistet die Gebäudeversicherung vorbehältlich Ziff. 4 und 5 Beiträge bis höchstens 50% gemäss der Beitragstabelle unter Ziff. 10. Brandschutzeinrichtungen, an die Beiträge geleistet wurden, sind regelmässig und fachtechnisch richtig zu warten bzw. zu unterhalten.
Beitragsberechtigt sind: *
- die fachgerechte Erstellung anerkannter automatischer Brandmeldeanlagen;
- die fachgerechte Erstellung anerkannter Gaswarnanlagen;
- die fachgerechte Erstellung anerkannter Sprinkleranlagen;
- die fachgerechte Erstellung von Innenlöscheinrichtungen;
- die fachgerechte Erstellung von Blitzschutzanlagen;
- die fachgerechte Erstellung von Brandschutztüren und -toren in bestehenden Gebäuden;
- die fachgerechte Erstellung von Brandschutzklappen in Ventilationskanälen in bestehenden Gebäuden;
- die Umrüstungskosten von technischen Übermittlungssystemen zur Berufsfeuerwehr Basel-Stadt.
Die Beitragsberechtigung gemäss Abs. 2 ist begrenzt auf die direkten Material- und Montagekosten der brandschutzrelevanten Installationen, ohne die Kosten für allfällige Anpassungsarbeiten oder Zusatzinstallationen. Bei Brandschutztüren und -toren ist lediglich der Kostenteil für die Türen oder Tore (inkl. Zargen) ohne feste Wand- und Deckenanschlusselemente beitragsberechtigt. *
Ferner leistet die Gebäudeversicherung einen Beitrag von 50% an die Kosten der Wiederauffüllung von Handfeuerlöschern, die bei der Bekämpfung eines Brandes zur Schadenverminderung eingesetzt wurden.