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Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung[1]

Vom 17. Juni 1980 (Stand 1. Januar 1991)

Präambel

Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung | Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 4 der Prämienbestimmungen vom 14. August 1973[2],

erlässt folgendes Prämienermässigungsreglement:

I. I.

Ziff. 1 *

Bei den Gebäuden der Klassen 3 bis 5 ermässigen sich die Prämien im Rahmen der in Abs. 2 aufgeführten Prozentsätze, sofern die betriebsbedingten Schadengefahren entsprechend ihrer Natur und den damit verbundenen Ausbreitungsmöglichkeiten durch geeignete Massnahmen erheblich vermindert werden.

Die Prämien ermässigen sich

Sind mehrere Massnahmen getroffen, so addieren sich die Prämienermässigungen. Diese dürfen jedoch in keinem Fall 30% übersteigen.

Ziff. 2 *

Sind die Massnahmen zur Minderung der Schadengefahr unzweckmässig oder ungenügend, werden die Prämienermässigungen teilweise oder ganz sistiert.

Bestehen über die getroffenen Schutzmassnahmen Zweifel, kann die Gebäudeversicherung die zuständigen Sicherheitsbehörden zuziehen.

... *

Ziff. 3

Gesuche um Prämienermässigungen sind der Gebäudeversicherung mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Ziff. 4

Die getroffenen Schutzmassnahmen sind jederzeit in voller Einsatzbereitschaft zu halten. Bei Nichtbeachtung werden die Prämienermässigungen aufgehoben.

Ziff. 5

Rückwirkend werden keine Prämienermässigungen ausgerichtet. Für abgelaufene Jahre werden keine Anpassungen an die neuen Prämienermässigungssätze vorgenommen.

II. II.

Egress

Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat[3], am 1. Januar 1981 in Wirksamkeit; auf diesen Zeitpunkt wird das Prämienermässigungsreglement vom 29. April 1974 aufgehoben.

KB 27.09.1980

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung KB 27.09.1980
17.06.1980 keine Angabe Ziff. 2 totalrevidiert -
24.10.1990 01.01.1991 Ziff. 1 totalrevidiert -
24.10.1990 01.01.1991 Ziff. 2 Abs. 3 aufgehoben -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.1980 01.01.1981 Erstfassung KB 27.09.1980
Ziff. 1 24.10.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
Ziff. 2 17.06.1980 keine Angabe totalrevidiert -
Ziff. 2 Abs. 3 24.10.1990 01.01.1991 aufgehoben -