Bei den Gebäuden der Klassen 3 bis 5 ermässigen sich die Prämien im Rahmen der in Abs. 2 aufgeführten Prozentsätze, sofern die betriebsbedingten Schadengefahren entsprechend ihrer Natur und den damit verbundenen Ausbreitungsmöglichkeiten durch geeignete Massnahmen erheblich vermindert werden.
Die Prämien ermässigen sich
Sind mehrere Massnahmen getroffen, so addieren sich die Prämienermässigungen. Diese dürfen jedoch in keinem Fall 30% übersteigen.