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717.110

Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

Vom 25. November 1968 (Stand 1. Juni 2017)

Präambel

Ermittlung von Grundstückwerten: Verordnung | Grundstückbewertung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968[1],

erlässt nachstehende Verordnung:

Art. 1 *

Auskünfte erteilt die Bewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamtes.

Art. 2

Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Preisauswertung gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes erfolgt nur schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache.

Art. 3

Die Bekanntgabe von Detailpreisen gemäss § 3 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt nur schriftlich. Sie setzt den Nachweis eines laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Enteignungsverfahrens voraus.

Art. 4

Begehren um eine amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes sind schriftlich dem Bau- und Verkehrsdepartement zuhanden der Bewertungskommission einzureichen. *

  1. Bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des Gesetzes ist die Zustimmungserklärung des Eigentümers beizulegen, sofern er nicht selbst der Antragsteller ist.
  2. Bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes hat die antragstellende Behörde ihren Antrag zu begründen.

Art. 5

Die Bekanntgabe der Ergebnisse einer amtlichen Verkehrswertermittlung erfolgt nur schriftlich.

Art. 6

Die Erteilung von Auskünften und die Ermittlung von Verkehrswerten erfolgt gegen Entrichtung einer Gebühr.

Mündliche Auskünfte an Verwaltungsbehörden sind unentgeltlich.

Art. 7

Für Auskünfte der Bewertungsstelle des Vermessungsamtes gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Einfache mündliche Auskunft CHF 2 bis 10
  2. Einfache schriftliche Auskunft CHF 10 bis 30
  3. Umfangreichere mündliche Auskunft CHF 10 bis 50
  4. Umfangreichere schriftliche Auskunft CHF 30 bis 100

Art. 8

Erfordern die Auskünfte gemäss § 7 lit. c und d besondere Ermittlungen, erhöht sich die Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand. Vor Beginn der Erhebungen ist auf die höhere Gebühr hinzuweisen.

Art. 9

Auskünfte gemäss § 3 Abs. 2 des Gesetzes erfolgen unentgeltlich.

Art. 10

Für die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes durch die Bewertungskommission sind folgende Gebühren zu entrichten:

Bei einem ermittelten Verkehrswert
bis CHF 100'000 CHF 100
vom Mehr über CHF 100'000 bis CHF 500'000 2,0‰
vom Mehr über CHF 500'000 bis CHF 1'000'000 1,5‰
vom Mehr über CHF 1'000'000 1,0‰

Art. 11

Sind für eine Bewertung besondere Untersuchungen erforderlich, kann die Bewertungskommission im Rahmen des Aufwandes eine Überschreitung der ordentlichen Gebührensätze beschliessen. Vor Beginn der besonderen Untersuchungen ist auf die höhere Gebühr hinzuweisen.

Ergeben sich bei einer Bewertung besondere Synergien, kann die Bewertungskommission im Rahmen des verminderten Aufwandes eine Unterschreitung der ordentlichen Gebührensätze beschliessen. *

Art. 12

Die Ermittlung eines Verkehrswertes kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses, die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse von der gleichzeitigen Bezahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt mit dem Datum ihrer Publikation[2] in Kraft.

KB 30.11.1968

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.11.1968 30.11.1968 Erlass Erstfassung KB 30.11.1968
09.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert -
15.09.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1 geändert KB 19.09.2015
09.05.2017 01.06.2017 § 11 Abs. 2 eingefügt KB 13.05.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.11.1968 30.11.1968 Erstfassung KB 30.11.1968
§ 1 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 15.09.2015 01.01.2016 geändert KB 19.09.2015
§ 11 Abs. 2 09.05.2017 01.06.2017 eingefügt KB 13.05.2017