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Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes

(NöRG)

Vom 16. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2021)

Präambel

Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz | Allmend / Öffentlicher Raum

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 38 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1] sowie nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 12.0204.01 vom 26. März 2013 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 12.0204.02 vom 26. August 2013,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die Nutzung des öffentlichen Raumes.

Es bezweckt, den öffentlichen Raum für die Allgemeinheit als attraktiven Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln.

Vorbehalten bleibt übergeordnetes oder spezielles Recht.

Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Allmend sowie die nach Abs. 4 dem vorliegenden Gesetz unterstellten Grundstücke oder Teile davon.

Zur Allmend gehören insbesondere öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Grünflächen und Gewässer.

Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, umfasst der öffentliche Raum auch den Untergrund und die Luftsäule.

Zusätzlich können dem Gesetz Grundstücke oder Teile davon unterstellt werden. Über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes können im Einzelfall abweichende Regelungen vorgesehen werden.

  1. Soweit der Kanton verfügungsberechtigt ist, erfolgt die Unterstellung mit Beschluss des Regierungsrates.
  2. In den übrigen Fällen erfolgt die Unterstellung auf Antrag des oder der Verfügungsberechtigten mittels Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Dieser ist durch den Regierungsrat zu genehmigen.

Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes wird durch die zuständige Behörde festgelegt und dessen geografischer Geltungsbereich als Datenebene in der amtlichen Vermessung geführt.

Art. 3 Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen

Die Nutzung des öffentlichen Raumes in den Gemeinden Bettingen und Riehen, ausgenommen die Kantonsstrassen, regeln die zuständigen Gemeindebehörden selber, soweit übergeordnetes oder spezielles Recht nicht entgegensteht.

Macht die Gemeinde von der Regelungskompetenz keinen Gebrauch, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sinngemäss.

Für Gesuche um Nutzung der Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen holt die zuständige kantonale Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Gemeindebehörde ein.

2. Allgemeine Grundsätze für die Nutzung des öffentlichen Raumes

Art. 4 Vorschriftsgemässe Nutzung

Die Nutzung des öffentlichen Raumes muss dem Zweck entsprechen, der sich insbesondere aus Verfassungsrecht, Gesetz, Verordnung, Richtplan, Nutzungsplänen und aus den speziellen Nutzungsplänen gemäss diesem Gesetz ergibt.

Der öffentliche Raum ist möglichst schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen. Er darf nicht verunreinigt, beschädigt oder zerstört werden.

Die Nutzung des öffentlichen Raumes darf die Sicherheit und Ordnung nicht gefährden.

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sich Gegenstände, die im Rahmen einer Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken aufgestellt werden, in das Stadtbild einordnen.

Art. 4a * Barrierefreie Nutzung

Der öffentliche Raum soll für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit barrierefrei zugänglich sein.

Für die Öffentlichkeit bestimmte Veranstaltungen müssen, soweit verhältnismässig und insbesondere wirtschaftlich zumutbar, barrierefrei in Anspruch genommen werden können. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Kosten der für die Barrierefreiheit erforderlichen Massnahmen;
  2. der wirtschaftliche Aufwand für die Veranstaltung;
  3. der für Menschen mit Behinderungen zu erwartende Nutzen.

Der Regierungsrat bezeichnet eine Beratungsstelle für die barrierefreie Nutzung von Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Die Koordination zwischen den Anspruchsgruppen übernimmt die Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderung gemäss dem Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 18. September 2019.

Art. 5 Wahrung der Interessen Dritter

Wer den öffentlichen Raum nutzt, darf die Interessen Dritter nicht übermässig beeinträchtigen.

Art. 6 Koordination verschiedener Nutzungen

Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass mehrere Nutzungen im öffentlichen Raum koordiniert werden.

Art. 7 Gemeinsame Nutzung

Wer den öffentlichen Raum nutzt, kann verpflichtet werden, den beanspruchten Raum oder seine Bauten, Anlagen oder Gegenstände anderen Nutzerinnen und Nutzern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung zu stellen, wenn es überwiegende Interessen rechtfertigen.

Wer den öffentlichen Raum nutzen möchte, kann unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet werden, den von anderen beanspruchten Raum oder anderen gehörende Bauten, Anlagen oder Gegenstände mitzubenutzen.

3. Bewilligungsfreie Nutzung

Art. 8 Schlichter Gemeingebrauch

Wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, darf der öffentliche Raum gemäss dem vorliegenden Gesetz zum schlichten Gemeingebrauch ohne Bewilligung und unentgeltlich genutzt werden.

Als schlichter Gemeingebrauch gilt eine Nutzung des öffentlichen Raumes, die sowohl bestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich ist.

Art. 9 Einschränkung

Die Nutzung des öffentlichen Raumes zum schlichten Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.

Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Sicherheit, der Bau und Unterhalt von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, der Natur- und Umweltschutz, der Heimat- und Denkmalschutz.

4. Bewilligungspflichtige Nutzung zu Sonderzwecken (gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung)

Art. 10 Nutzung zu Sonderzwecken

Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken bedarf grundsätzlich einer Bewilligung und ist gebührenpflichtig.

Als Nutzung zu Sonderzwecken gilt jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Raumes.

Durch Verordnung können bestimmte Arten der Nutzung zu Sonderzwecken von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder die Bewilligungspflicht durch eine blosse Meldepflicht ersetzt werden.

Durch Verordnung ist die Veröffentlichung von Bewilligungen für Nutzungen zu Sonderzwecken zu regeln.

Art. 11 Bauten und Anlagen als besondere Art der Nutzung zu Sonderzwecken

Bauten und Anlagen sind im öffentlichen Raum nur zulässig,

  1. wenn sie öffentlichen Zwecken dienen, oder
  2. wenn es ein Gesetz, ein Nutzungsplan oder die speziellen Nutzungspläne gemäss diesem Gesetz vorsehen, oder
  3. wenn sie an einen bestimmten Standort gebunden sind und nicht ohne übermässigen Aufwand ausserhalb des öffentlichen Raumes errichtet werden können oder dies nicht sinnvoll ist, oder
  4. als temporäre Einrichtungen aus besonderem Anlass für eine von vornherein bestimmte Zeit.

Für Bauten und Anlagen sind neben den Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere die für öffentliche Räume anwendbaren Bau- und Planungsvorschriften zu berücksichtigen.

Art. 12 Nutzungsbewilligung

Über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung wird aufgrund einer Güterabwägung zwischen sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen entschieden. Bei der Güterabwägung ist den Grundrechten Rechnung zu tragen.

Art. 13 Bedingungen und Auflagen

Die Nutzungsbewilligung ist mit den zur Wahrung öffentlicher und privater Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen zu versehen.

Art. 14 Bewilligungsadressatin und -adressat

Die Nutzungsbewilligung wird grundsätzlich auf die Person ausgestellt, welche die Nutzung zu Sonderzwecken beantragt.

Für ortsfeste Bauten und Anlagen kann die Nutzungsbewilligung auf das herrschende Grundstück ausgestellt werden, dessen Nutzung sie dient.

Art. 15 Übertragbarkeit

Auf Personen ausgestellte Nutzungsbewilligungen sind grundsätzlich nicht übertragbar.

In begründeten Fällen kann die Nutzungsbewilligung einen Anspruch auf Übertragung vorsehen.

Art. 16 Dauer

Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken wird auf eine bestimmte Dauer bewilligt.

Art. 17 Änderung der Nutzungsbewilligung

Die Nutzungsbewilligung kann geändert oder vorübergehend entzogen werden, insbesondere wenn es wesentlich geänderte Verhältnisse erfordern oder es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen nötig ist.

Art. 18 Beendigung der Nutzungsbewilligung

Die Nutzungsbewilligung erlischt,

  1. mit dem Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, oder
  2. wenn die aus der Nutzungsbewilligung Berechtigten darauf verzichten, oder
  3. wenn sie widerrufen wird.

Die aus der Nutzungsbewilligung Berechtigten haben bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Nutzungsbewilligung den ursprünglichen Zustand des benutzten öffentlichen Raumes wieder herzustellen.

Art. 19 Widerruf

Der Widerruf einer Nutzungsbewilligung erfolgt ganz oder teilweise,

  1. wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, der in der Bewilligung genannt ist, oder
  2. wenn die daraus Berechtigten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder
  3. wenn es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen nötig ist.

Sofern es nach den Umständen geboten und mit zumutbarem Aufwand möglich ist, hat die Bewilligungsbehörde der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber eine Ersatzfläche anzubieten.

Art. 20 Entschädigung

Sofern nicht ein Gesetz oder die Nutzungsbewilligung etwas anderes bestimmen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die benutzte Fläche der bewilligten Nutzung entzogen wird oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann.

Wird eine Nutzungsbewilligung für Bauten oder Anlagen vor Ablauf der festgelegten Frist widerrufen, haben die Berechtigten Anspruch auf Entschädigung:

  1. wenn sie den Widerruf nicht selbst zu vertreten haben, oder
  2. wenn der Widerruf nicht wegen des Eintritts einer in der Bewilligung festgehaltenen Bedingung erfolgt.

Muss die Nutzung zu Sonderzwecken vorübergehend unterbrochen werden, können die dadurch entstehenden Kosten den an der Unterbrechung interessierten Privaten auferlegt werden, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen.

Art. 21 Veranstalterbewilligung

Die Veranstalterbewilligung überträgt der Veranstalterin oder dem Veranstalter für einen besonderen Anlass die Befugnis, die Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte zu erteilen und dafür Gebühren zu erheben.

Die Veranstalterbewilligung darf nur für genau bezeichneten öffentlichen Raum erteilt werden. Sie ist zeitlich auf einen besonderen Anlass oder eine bestimmte Serie von Anlässen zu begrenzen.

Die Veranstalterbewilligung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen die beanspruchten Flächen oder die darauf errichteten Anlagen Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter haben bei der Erteilung der Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Grundrechte zu beachten.

Die Gebührenerhebung richtet sich nach den Gebührenvorschriften gemäss diesem Gesetz. Der Regierungsrat kann davon Abweichungen vorsehen.

Art. 22 Dienstbarkeiten

Die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes kann auch mittels Dienstbarkeit zugelassen werden.

Soll für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch private Hochbauten ein Baurecht errichtet werden, muss dies grundsätzlich in einem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen sein. Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.

Dienstbarkeiten können zu Gunsten einer Person oder eines herrschenden Grundstücks, dessen Nutzung sie dienen, eingetragen werden.

Art. 23 Miet- und Pachtverträge

In besonderen Fällen kann die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken durch Miet- oder Pachtverträge vereinbart werden.

Ein besonderer Fall kann insbesondere vorliegen,

  1. wenn die Nutzung von bestehenden Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum im öffentlichen Interesse liegt, oder
  2. wenn es um die Nutzung von öffentlichem Raum unter Viadukten und dergleichen geht, der nicht im Gemeingebrauch steht.

5. Spezielle Nutzungspläne

Art. 24 Anwendungsbereich

Mit speziellen Nutzungsplänen für den öffentlichen Raum kann für einzelne Orte die Nutzung näher geregelt werden, soweit das geltende Recht dafür Raum lässt und öffentliche Interessen, wie beispielsweise ein hoher Nutzungsdruck, es rechtfertigen.

Art. 25 Inhalt

Spezielle Nutzungspläne können namentlich:

  1. die Intensität der Nutzung regeln;
  2. Kriterien für die Bewilligung zur Nutzung zu Sonderzwecken festlegen, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt.

6. Gebühren, Kosten und Entgelt

Art. 26 Verweis auf das Verwaltungsgebührengesetz

Für die Gebührenerhebung ist das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 massgebend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes regelt.

Art. 27 Gebühr

Für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken im Sinne dieses Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, soweit die Nutzung nicht durch Verordnung von der Gebührenpflicht ausgenommen ist.

Die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken setzt sich aus einem Anteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sowie einem Anteil für die Bearbeitung des Gesuches zusammen.

Art. 28 Gebührenanteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken

Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gelten das Äquivalenz- und das Interessenprinzip.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  1. das Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Nutzung des öffentlichen Raumes und ihr daraus entstehende Vorteile;
  2. die Lage und Grösse der beanspruchten Fläche;
  3. die Dauer der Nutzung;
  4. das öffentliche Interesse an der Nutzung;
  5. die Belastungsintensität für die Allgemeinheit;
  6. die mit der Nutzung ausgeübten Grundrechte.

Eine gemeinsame Nutzung gemäss § 7 ist bei der Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung zu berücksichtigen.

Dieser Gebührenanteil entfällt komplett, wenn die Nutzung des öffentlichen Raumes im Rahmen der Ausübung von politischen Kommunikationsgrundrechten erfolgt.

Art. 29 Gebührenanteil für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken

Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gilt das Kostendeckungsprinzip. Seine Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung.

Art. 30 Kantonaler Vergleich

Im Vergleich mit anderen Kantonen hat die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken wettbewerbsfähig zu sein.

Art. 31 Zusätzliche Kosten

Wer den öffentlichen Raum für eine Nutzung zu Sonderzwecken in Anspruch nimmt, trägt die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere die Kosten für Erschliessungs- und Verkehrsmassnahmen sowie für Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten.

Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen und die öffentlichen Interessen gewahrt werden, kann die Kostentragung in der Nutzungsbewilligung oder durch besondere Verfügung anders geregelt werden.

Art. 32 Kostentragung bei Grabarbeiten

Sämtliche beim Kanton oder Dritten durch Grabarbeiten entstandene Kosten sind von der Verursacherin oder dem Verursacher zu tragen. Dazu zählen insbesondere Kosten durch Oberflächenveränderungen, Beschädigungen, Verlegungen und Sicherungen von Leitungen, Geleisen und der Strasseninfrastruktur.

Jede betroffene Partei hat sich in dem Umfang an den Kosten nach Abs. 1 zu beteiligen, als ihr aus einer Nutzungsänderung Vorteile erwachsen. Müssen bedingt durch eine Nutzungsänderung bestehende nicht abgeschriebene Anlagen erneuert werden, ist der betroffenen Partei der Restwert abzugelten.

Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus entstandenen Mehrkosten allein zu tragen.

Art. 33 Ermässigung und Erlass der Gebühren

Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 34 Entgelt für Dienstbarkeiten, Miet- und Pachtverträge

Ist die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch eine Dienstbarkeit oder durch Miet- oder Pachtvertrag begründet, so wird im entsprechenden Vertrag ein angemessenes Entgelt für die Nutzung festgelegt.

Für dessen Bemessung gelten das Äquivalenz- und das Interessenprinzip. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch das private Interesse an der Nutzung des öffentlichen Raumes.

7. Zuständigkeit und Verfahren bei Nutzungsbewilligungen

Art. 35 Zuständigkeit bei Bauten und Anlagen

Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder die Errichtung einer Dienstbarkeit für Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum.

Er kann diese Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise an ihm unterstellte Verwaltungseinheiten delegieren.

Art. 36 Koordinationspflicht

Ist ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken von mehreren Behörden zu prüfen, sind die Entscheide durch die Bewilligungsbehörde aufeinander abzustimmen.

Wenn Gesetze oder Verordnungen nichts anderes bestimmen, ist das Bewilligungsverfahren zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gemäss diesem Gesetz das Leitverfahren.

Ist eine Baute oder Anlage im Sinne der eidgenössischen oder kantonalen Gesetze bewilligungspflichtig, so wird wenn möglich eine gemeinsame Bau- und Nutzungsbewilligung erteilt.

Art. 37 Publikation

Gesuche um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sind zu publizieren.

Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken kann unterbleiben, wenn wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt und zulässige Einsprachen ausgeschlossen werden können.

Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken unterbleibt, wenn sämtliche mit dem Gesuch verbundenen wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bereits im Rahmen von speziellen Nutzungsplänen publiziert wurden.

Art. 38 Grundsatz der Gleichbehandlung

Wird für eine bestimmte Art der Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken nur eine oder nur eine begrenzte Zahl von Bewilligungen erteilt und ist absehbar, dass mehr Gesuche eingehen als Bewilligungen erteilt werden sollen, müssen sich alle geeigneten Interessentinnen und Interessenten frei und gleichberechtigt um die Erteilung der Nutzungsbewilligung bewerben können.

Die Erteilung der Bewilligung muss nach sachbezogenen Auswahlkriterien erfolgen und hat den Grundrechten Rechnung zu tragen.

Art. 39 Einsprache

Zur Einsprache gegen ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes ist berechtigt,

  1. wer von der beantragten Nutzung persönlich berührt ist und einschutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Ablehnung hat, oder
  2. wer durch eine besondere Vorschrift zur Einsprache berechtigt ist.

Im Rahmen einer Einsprache gegen den Beschluss über die Errichtung einer Dienstbarkeit für Hochbauten sind neue Einwände ausgeschlossen, wenn sie bereits im vorangehenden Planungsverfahren hätten vorgebracht werden können.

Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Publikation bei der zuständigen Behörde schriftlich begründet einzureichen.

Art. 40 Rekurs

Gegen Verfügungen über die Nutzung des öffentlichen Raumes gemäss diesem Gesetz kann nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden.

Für Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen und gegen Verfügungen, für welche die Koordinationspflicht nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung gilt, ist das Gesetz betreffend die Baurekurskommission[2] massgebend.

Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können.

Art. 41 Überprüfung von Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern

Die an Dritte erteilten Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern über die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzweken und die hierfür erhobene Gebühr können auf Ersuchen der Dritten durch die zuständige Behörde überprüft werden.

Die zuständige Behörde entscheidet mittels Verfügung, welche nach den allgemeinen Bestimmungen weitergezogen werden kann.

8. Zuständigkeit und Verfahren bei speziellen Nutzungsplänen

Art. 42 Zuständigkeit

Der Grosse Rat beschliesst die speziellen Nutzungspläne.

Der Grosse Rat kann Teile dieser Kompetenz dem Regierungsrat delegieren.

Art. 43 Planauflage

Entwürfe spezieller Nutzungspläne für den öffentlichen Raum sind während mindestens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Art. 44 Einsprache und Anregungen

Gegen Entwürfe spezieller Nutzungspläne für den öffentlichen Raum kann bis zum Ende der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden.

Zur Einsprache ist berechtigt,

  1. wer von der Planung persönlich berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Ablehnung hat, oder
  2. wer durch eine besondere Vorschrift zur Einsprache berechtigt ist.

Wer nicht zur Einsprache berechtigt ist, kann Änderungen der Entwürfe von speziellen Nutzungsplänen anregen.

Art. 45 Publikation

Die Beschlüsse über spezielle Nutzungspläne sind zu publizieren.

Art. 46 Rekurs

Gegen spezielle Nutzungspläne für den öffentlichen Raum kann nach den allgemeinen Bestimmungen beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist insbesondere auch gegen Beschlüsse des Grossen Rates zulässig; ausgenommen sind Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können.

9. Vollzug

Art. 47 Vorschriftswidrige Nutzung

Wird der öffentliche Raum vorschriftswidrig genutzt, so ordnet die zuständige Behörde die nötigen Massnahmen zur Beendigung der Nutzung oder zur Einhaltung der Vorschriften an.

Die zuständige Behörde kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen,

  1. wenn es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Gefahren nötig ist, oder
  2. Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, oder
  3. ihre Anordnungen nicht befolgt werden.

Beseitigte Gegenstände, die von den Berechtigten nicht umgehend fortgeschafft werden, können auf Kosten der Pflichtigen verwertet oder vernichtet werden.

Art. 48 Strafrechtliche Bestimmung

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *

10. Haftung

Art. 49 Schadenersatz

Wer den öffentlichen Raum nutzt, haftet dem Kanton Basel-Stadt für den dadurch entstehenden Schaden nach den Grundsätzen des Bundeszivilrechtes.

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Nutzungsbewilligung haftet dem Kanton Basel-Stadt für sämtliche Schäden, die infolge der Ausübung der Bewilligung und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen entstehen. Mit der Prüfung und Bewilligung sowie mit der allfälligen Abnahme und Freigabe übernimmt die Behörde keine Verantwortung für den durch die Nutzung entstehenden Schaden.

Als Schaden gelten insbesondere auch:

  1. mittelbare Schäden, insbesondere in Form von Folgekosten und Einnahmeausfällen, die dem Kanton Basel-Stadt entstehen;
  2. Wertverminderungen von Bauten, Anlagen, Gegenständen, Bäumen und Bepflanzungen, die durch die Nutzung des öffentlichen Raumes entstehen wie beispielsweise durch Aufgrabungen, Bodenverdichtung und übermässige Abnutzung.

Wird das Gemeinwesen als Eigentümerschaft belangt, ist es zum Rückgriff berechtigt.

11. Schlussbestimmungen

Art. 50 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen.

Art. 51 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes

1. Das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 wird aufgehoben.
2. Das Allmendgebührengesetz vom 16. Dezember 1992 wird aufgehoben.
3. Das Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978[3] wird wie folgt geändert:[4]
4. Das Gesetz über die Basler Herbstmesse vom 14. März 2012[5] wird wie folgt geändert:[6]
5. Das Gesetz über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz) vom 17. Januar 1996[7] wird wie folgt geändert:[8]

Egress

Publikation, Referendum, Rechtskraft und Wirksamkeit

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2014 wirksam.

KB 19.10.2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung KB 19.10.2013
13.02.2019 01.07.2020 § 48 Abs. 1 geändert KB 16.02.2019
18.09.2019 01.01.2021 § 4a eingefügt KB 19.10.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.10.2013 01.01.2014 Erstfassung KB 19.10.2013
§ 4a 18.09.2019 01.01.2021 eingefügt KB 19.10.2019
§ 48 Abs. 1 13.02.2019 01.07.2020 geändert KB 16.02.2019