Dieses Gesetz regelt die Nutzung des öffentlichen Raumes.
Es bezweckt, den öffentlichen Raum für die Allgemeinheit als attraktiven Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln.
Vorbehalten bleibt übergeordnetes oder spezielles Recht.
724.100
gestützt auf § 38 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1] sowie nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 12.0204.01 vom 26. März 2013 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 12.0204.02 vom 26. August 2013,
Dieses Gesetz regelt die Nutzung des öffentlichen Raumes.
Es bezweckt, den öffentlichen Raum für die Allgemeinheit als attraktiven Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln.
Vorbehalten bleibt übergeordnetes oder spezielles Recht.
Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Allmend sowie die nach Abs. 4 dem vorliegenden Gesetz unterstellten Grundstücke oder Teile davon.
Zur Allmend gehören insbesondere öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Grünflächen und Gewässer.
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, umfasst der öffentliche Raum auch den Untergrund und die Luftsäule.
Zusätzlich können dem Gesetz Grundstücke oder Teile davon unterstellt werden. Über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes können im Einzelfall abweichende Regelungen vorgesehen werden.
Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes wird durch die zuständige Behörde festgelegt und dessen geografischer Geltungsbereich als Datenebene in der amtlichen Vermessung geführt.
Die Nutzung des öffentlichen Raumes in den Gemeinden Bettingen und Riehen, ausgenommen die Kantonsstrassen, regeln die zuständigen Gemeindebehörden selber, soweit übergeordnetes oder spezielles Recht nicht entgegensteht.
Macht die Gemeinde von der Regelungskompetenz keinen Gebrauch, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sinngemäss.
Für Gesuche um Nutzung der Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen holt die zuständige kantonale Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Gemeindebehörde ein.
Die Nutzung des öffentlichen Raumes muss dem Zweck entsprechen, der sich insbesondere aus Verfassungsrecht, Gesetz, Verordnung, Richtplan, Nutzungsplänen und aus den speziellen Nutzungsplänen gemäss diesem Gesetz ergibt.
Der öffentliche Raum ist möglichst schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen. Er darf nicht verunreinigt, beschädigt oder zerstört werden.
Die Nutzung des öffentlichen Raumes darf die Sicherheit und Ordnung nicht gefährden.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sich Gegenstände, die im Rahmen einer Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken aufgestellt werden, in das Stadtbild einordnen.
Der öffentliche Raum soll für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit barrierefrei zugänglich sein.
Für die Öffentlichkeit bestimmte Veranstaltungen müssen, soweit verhältnismässig und insbesondere wirtschaftlich zumutbar, barrierefrei in Anspruch genommen werden können. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
Der Regierungsrat bezeichnet eine Beratungsstelle für die barrierefreie Nutzung von Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Die Koordination zwischen den Anspruchsgruppen übernimmt die Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderung gemäss dem Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 18. September 2019.
Wer den öffentlichen Raum nutzt, darf die Interessen Dritter nicht übermässig beeinträchtigen.
Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass mehrere Nutzungen im öffentlichen Raum koordiniert werden.
Wer den öffentlichen Raum nutzt, kann verpflichtet werden, den beanspruchten Raum oder seine Bauten, Anlagen oder Gegenstände anderen Nutzerinnen und Nutzern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung zu stellen, wenn es überwiegende Interessen rechtfertigen.
Wer den öffentlichen Raum nutzen möchte, kann unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet werden, den von anderen beanspruchten Raum oder anderen gehörende Bauten, Anlagen oder Gegenstände mitzubenutzen.
Wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, darf der öffentliche Raum gemäss dem vorliegenden Gesetz zum schlichten Gemeingebrauch ohne Bewilligung und unentgeltlich genutzt werden.
Als schlichter Gemeingebrauch gilt eine Nutzung des öffentlichen Raumes, die sowohl bestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich ist.
Die Nutzung des öffentlichen Raumes zum schlichten Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.
Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Sicherheit, der Bau und Unterhalt von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, der Natur- und Umweltschutz, der Heimat- und Denkmalschutz.
Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken bedarf grundsätzlich einer Bewilligung und ist gebührenpflichtig.
Als Nutzung zu Sonderzwecken gilt jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Raumes.
Durch Verordnung können bestimmte Arten der Nutzung zu Sonderzwecken von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder die Bewilligungspflicht durch eine blosse Meldepflicht ersetzt werden.
Durch Verordnung ist die Veröffentlichung von Bewilligungen für Nutzungen zu Sonderzwecken zu regeln.
Bauten und Anlagen sind im öffentlichen Raum nur zulässig,
Für Bauten und Anlagen sind neben den Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere die für öffentliche Räume anwendbaren Bau- und Planungsvorschriften zu berücksichtigen.
Über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung wird aufgrund einer Güterabwägung zwischen sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen entschieden. Bei der Güterabwägung ist den Grundrechten Rechnung zu tragen.
Die Nutzungsbewilligung ist mit den zur Wahrung öffentlicher und privater Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen zu versehen.
Die Nutzungsbewilligung wird grundsätzlich auf die Person ausgestellt, welche die Nutzung zu Sonderzwecken beantragt.
Für ortsfeste Bauten und Anlagen kann die Nutzungsbewilligung auf das herrschende Grundstück ausgestellt werden, dessen Nutzung sie dient.
Auf Personen ausgestellte Nutzungsbewilligungen sind grundsätzlich nicht übertragbar.
In begründeten Fällen kann die Nutzungsbewilligung einen Anspruch auf Übertragung vorsehen.
Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken wird auf eine bestimmte Dauer bewilligt.
Die Nutzungsbewilligung kann geändert oder vorübergehend entzogen werden, insbesondere wenn es wesentlich geänderte Verhältnisse erfordern oder es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen nötig ist.
Die Nutzungsbewilligung erlischt,
Die aus der Nutzungsbewilligung Berechtigten haben bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Nutzungsbewilligung den ursprünglichen Zustand des benutzten öffentlichen Raumes wieder herzustellen.
Der Widerruf einer Nutzungsbewilligung erfolgt ganz oder teilweise,
Sofern es nach den Umständen geboten und mit zumutbarem Aufwand möglich ist, hat die Bewilligungsbehörde der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber eine Ersatzfläche anzubieten.
Sofern nicht ein Gesetz oder die Nutzungsbewilligung etwas anderes bestimmen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die benutzte Fläche der bewilligten Nutzung entzogen wird oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann.
Wird eine Nutzungsbewilligung für Bauten oder Anlagen vor Ablauf der festgelegten Frist widerrufen, haben die Berechtigten Anspruch auf Entschädigung:
Muss die Nutzung zu Sonderzwecken vorübergehend unterbrochen werden, können die dadurch entstehenden Kosten den an der Unterbrechung interessierten Privaten auferlegt werden, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen.
Die Veranstalterbewilligung überträgt der Veranstalterin oder dem Veranstalter für einen besonderen Anlass die Befugnis, die Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte zu erteilen und dafür Gebühren zu erheben.
Die Veranstalterbewilligung darf nur für genau bezeichneten öffentlichen Raum erteilt werden. Sie ist zeitlich auf einen besonderen Anlass oder eine bestimmte Serie von Anlässen zu begrenzen.
Die Veranstalterbewilligung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen die beanspruchten Flächen oder die darauf errichteten Anlagen Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter haben bei der Erteilung der Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Grundrechte zu beachten.
Die Gebührenerhebung richtet sich nach den Gebührenvorschriften gemäss diesem Gesetz. Der Regierungsrat kann davon Abweichungen vorsehen.
Die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes kann auch mittels Dienstbarkeit zugelassen werden.
Soll für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch private Hochbauten ein Baurecht errichtet werden, muss dies grundsätzlich in einem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen sein. Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
Dienstbarkeiten können zu Gunsten einer Person oder eines herrschenden Grundstücks, dessen Nutzung sie dienen, eingetragen werden.
In besonderen Fällen kann die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken durch Miet- oder Pachtverträge vereinbart werden.
Ein besonderer Fall kann insbesondere vorliegen,
Mit speziellen Nutzungsplänen für den öffentlichen Raum kann für einzelne Orte die Nutzung näher geregelt werden, soweit das geltende Recht dafür Raum lässt und öffentliche Interessen, wie beispielsweise ein hoher Nutzungsdruck, es rechtfertigen.
Spezielle Nutzungspläne können namentlich:
Für die Gebührenerhebung ist das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 massgebend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes regelt.
Für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken im Sinne dieses Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, soweit die Nutzung nicht durch Verordnung von der Gebührenpflicht ausgenommen ist.
Die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken setzt sich aus einem Anteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sowie einem Anteil für die Bearbeitung des Gesuches zusammen.
Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gelten das Äquivalenz- und das Interessenprinzip.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
Eine gemeinsame Nutzung gemäss § 7 ist bei der Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung zu berücksichtigen.
Dieser Gebührenanteil entfällt komplett, wenn die Nutzung des öffentlichen Raumes im Rahmen der Ausübung von politischen Kommunikationsgrundrechten erfolgt.
Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gilt das Kostendeckungsprinzip. Seine Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung.
Im Vergleich mit anderen Kantonen hat die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken wettbewerbsfähig zu sein.
Wer den öffentlichen Raum für eine Nutzung zu Sonderzwecken in Anspruch nimmt, trägt die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere die Kosten für Erschliessungs- und Verkehrsmassnahmen sowie für Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten.
Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen und die öffentlichen Interessen gewahrt werden, kann die Kostentragung in der Nutzungsbewilligung oder durch besondere Verfügung anders geregelt werden.
Sämtliche beim Kanton oder Dritten durch Grabarbeiten entstandene Kosten sind von der Verursacherin oder dem Verursacher zu tragen. Dazu zählen insbesondere Kosten durch Oberflächenveränderungen, Beschädigungen, Verlegungen und Sicherungen von Leitungen, Geleisen und der Strasseninfrastruktur.
Jede betroffene Partei hat sich in dem Umfang an den Kosten nach Abs. 1 zu beteiligen, als ihr aus einer Nutzungsänderung Vorteile erwachsen. Müssen bedingt durch eine Nutzungsänderung bestehende nicht abgeschriebene Anlagen erneuert werden, ist der betroffenen Partei der Restwert abzugelten.
Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus entstandenen Mehrkosten allein zu tragen.
Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Ist die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch eine Dienstbarkeit oder durch Miet- oder Pachtvertrag begründet, so wird im entsprechenden Vertrag ein angemessenes Entgelt für die Nutzung festgelegt.
Für dessen Bemessung gelten das Äquivalenz- und das Interessenprinzip. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch das private Interesse an der Nutzung des öffentlichen Raumes.
Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder die Errichtung einer Dienstbarkeit für Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum.
Er kann diese Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise an ihm unterstellte Verwaltungseinheiten delegieren.
Ist ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken von mehreren Behörden zu prüfen, sind die Entscheide durch die Bewilligungsbehörde aufeinander abzustimmen.
Wenn Gesetze oder Verordnungen nichts anderes bestimmen, ist das Bewilligungsverfahren zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gemäss diesem Gesetz das Leitverfahren.
Ist eine Baute oder Anlage im Sinne der eidgenössischen oder kantonalen Gesetze bewilligungspflichtig, so wird wenn möglich eine gemeinsame Bau- und Nutzungsbewilligung erteilt.
Gesuche um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sind zu publizieren.
Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken kann unterbleiben, wenn wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt und zulässige Einsprachen ausgeschlossen werden können.
Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken unterbleibt, wenn sämtliche mit dem Gesuch verbundenen wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bereits im Rahmen von speziellen Nutzungsplänen publiziert wurden.
Wird für eine bestimmte Art der Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken nur eine oder nur eine begrenzte Zahl von Bewilligungen erteilt und ist absehbar, dass mehr Gesuche eingehen als Bewilligungen erteilt werden sollen, müssen sich alle geeigneten Interessentinnen und Interessenten frei und gleichberechtigt um die Erteilung der Nutzungsbewilligung bewerben können.
Die Erteilung der Bewilligung muss nach sachbezogenen Auswahlkriterien erfolgen und hat den Grundrechten Rechnung zu tragen.
Zur Einsprache gegen ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes ist berechtigt,
Im Rahmen einer Einsprache gegen den Beschluss über die Errichtung einer Dienstbarkeit für Hochbauten sind neue Einwände ausgeschlossen, wenn sie bereits im vorangehenden Planungsverfahren hätten vorgebracht werden können.
Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Publikation bei der zuständigen Behörde schriftlich begründet einzureichen.
Gegen Verfügungen über die Nutzung des öffentlichen Raumes gemäss diesem Gesetz kann nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden.
Für Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen und gegen Verfügungen, für welche die Koordinationspflicht nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung gilt, ist das Gesetz betreffend die Baurekurskommission[2] massgebend.
Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können.
Die an Dritte erteilten Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern über die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzweken und die hierfür erhobene Gebühr können auf Ersuchen der Dritten durch die zuständige Behörde überprüft werden.
Die zuständige Behörde entscheidet mittels Verfügung, welche nach den allgemeinen Bestimmungen weitergezogen werden kann.
Der Grosse Rat beschliesst die speziellen Nutzungspläne.
Der Grosse Rat kann Teile dieser Kompetenz dem Regierungsrat delegieren.
Entwürfe spezieller Nutzungspläne für den öffentlichen Raum sind während mindestens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Gegen Entwürfe spezieller Nutzungspläne für den öffentlichen Raum kann bis zum Ende der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden.
Zur Einsprache ist berechtigt,
Wer nicht zur Einsprache berechtigt ist, kann Änderungen der Entwürfe von speziellen Nutzungsplänen anregen.
Die Beschlüsse über spezielle Nutzungspläne sind zu publizieren.
Gegen spezielle Nutzungspläne für den öffentlichen Raum kann nach den allgemeinen Bestimmungen beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist insbesondere auch gegen Beschlüsse des Grossen Rates zulässig; ausgenommen sind Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können.
Wird der öffentliche Raum vorschriftswidrig genutzt, so ordnet die zuständige Behörde die nötigen Massnahmen zur Beendigung der Nutzung oder zur Einhaltung der Vorschriften an.
Die zuständige Behörde kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen,
Beseitigte Gegenstände, die von den Berechtigten nicht umgehend fortgeschafft werden, können auf Kosten der Pflichtigen verwertet oder vernichtet werden.
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *
Wer den öffentlichen Raum nutzt, haftet dem Kanton Basel-Stadt für den dadurch entstehenden Schaden nach den Grundsätzen des Bundeszivilrechtes.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Nutzungsbewilligung haftet dem Kanton Basel-Stadt für sämtliche Schäden, die infolge der Ausübung der Bewilligung und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen entstehen. Mit der Prüfung und Bewilligung sowie mit der allfälligen Abnahme und Freigabe übernimmt die Behörde keine Verantwortung für den durch die Nutzung entstehenden Schaden.
Als Schaden gelten insbesondere auch:
Wird das Gemeinwesen als Eigentümerschaft belangt, ist es zum Rückgriff berechtigt.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen.
| 1. | Das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 wird aufgehoben. | ||
| 2. | Das Allmendgebührengesetz vom 16. Dezember 1992 wird aufgehoben. | ||
Publikation, Referendum, Rechtskraft und Wirksamkeit
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2014 wirksam.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.10.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | KB 19.10.2013 |
| 13.02.2019 | 01.07.2020 | § 48 Abs. 1 | geändert | KB 16.02.2019 |
| 18.09.2019 | 01.01.2021 | § 4a | eingefügt | KB 19.10.2019 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.10.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | KB 19.10.2013 |
| § 4a | 18.09.2019 | 01.01.2021 | eingefügt | KB 19.10.2019 |
| § 48 Abs. 1 | 13.02.2019 | 01.07.2020 | geändert | KB 16.02.2019 |