Lexipedia

724.110

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes

(NöRV)

Vom 14. Februar 2017 (Stand 1. Januar 2021)

Präambel

Nutzung des öffentlichen Raumes: Verordnung | Allmend

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes vom 16. Oktober 2013 unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P151652,

beschliesst:

I. Räumlicher Geltungsbereich

Art. 1 Gesuch um Unterstellung eines Grundstücks

Private oder die zuständigen Behörden können mittels begründeten Gesuchs beim Tiefbaumt um Unterstellung ihres Grundstücks oder Teilen davon unter das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) durch den Regierungsrat ersuchen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

Gründe für eine Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG durch den Regierungsrat sind insbesondere:

  1. Das Grundstück oder Teile davon werden bereits wie öffentlicher Raum genutzt;
  2. es liegt ein Konzept zur Nutzung des Grundstücks vor, wonach dieses oder Teile davon inskünftig wie öffentlicher Raum behandelt werden sollen.

Das öffentliche Interesse an einer Unterstellung unter das NöRG ist im Gesuch darzulegen.

Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind auf ihrem Gemeindegebiet für Unterstellungen zuständig.

Art. 2 Vertrag und Beschluss über die Unterstellung

Der Vertrag über die Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Grundstücks;
  2. die Angabe der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers;
  3. den räumlichen Umfang der Unterstellung;
  4. den zeitlichen Umfang der Unterstellung (rund um die Uhr oder lediglich zu bestimmten Zeiten);
  5. eine allfällige Befristung der Unterstellung sowie
  6. eine allfällige Anweisung auf Anmerkung im Grundbuch.

Ist lediglich ein Beschluss des Regierungsrates erforderlich, so müssen die unter Abs. 1 genannten Angaben im Beschluss selbst enthalten sein.

Die Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG kann im Grundbuch angemerkt werden.

II. Zuständigkeit und Koordination

Art. 3 Zuständigkeit

Wenn nichts anderes bestimmt ist, liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes beim Tiefbauamt.

Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind auf ihrem Gemeindegebiet zuständig für den Vollzug der Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes.

Art. 4 Koordination

Das Tiefbauamt erlässt im Rahmen der Koordination die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Verfügungen.

Die Koordinationspflicht endet mit dem Erwachsen des Entscheids in Rechtskraft.

Der Vollzug des rechtskräftigen Entscheids einschliesslich einer allfälligen Überprüfung des Entscheids liegt bei den jeweils involvierten Fachinstanzen.

III. Bewilligung

Art. 5 Weiterbestand nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsbewilligungsdauer

Eine Nutzungsbewilligung für eine permanente bauliche Nutzung kann vorsehen, dass nach Ablauf der in der Bewilligung vorgesehenen Dauer die Bewilligung weiterläuft. Nach Ablauf der ordentlichen Frist kann die Nutzungsbewilligung sowohl von der zuständigen Behörde wie auch von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit einer Frist von drei Monaten gekündet werden.

Eine Kündigung der Nutzungsbewilligung nach Ablauf der ordentlichen Bewilligungsdauer durch die zuständige Behörde löst nie einen Entschädigungsanspruch aus.

Art. 6 Übertragung einer Nutzungsbewilligung oder einer Dienstbarkeit

Bei einer Übertragung einer Nutzungsbewilligung oder einer Dienstbarkeit gibt es keine Erneuerung der Laufzeit, d.h. der in der ursprünglichen Nutzungsbewilligung oder Dienstbarkeit vorgesehene Bewilligungsablauf bzw. die darin vorgesehene Laufzeit wird beibehalten.

Anstelle einer Übertragung kann auch ein Gesuch um eine neue Nutzungsbewilligung bzw. eine neue Dienstbarkeit gestellt werden.

Art. 7 Rahmenbewilligung

Das Tiefbauamt kann der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements mittels Rahmenbewilligung die Befugnis übertragen, die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken innerhalb eines zeitlich und örtlich begrenzten Rahmens an Dritte zu erteilen und dafür Gebühren zu erheben.

 Die Verwaltungseinheit hat sich bei der Erteilung der Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte an die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Grundrechte, zu halten.

Die Gebührenerhebung richtet sich vorbehältlich spezial-gesetzlicher Bestimmungen nach den Gebührenvorschriften gemäss NöRG.

Art. 8 Untergang einer Nutzungsbewilligung

Wird von einer Nutzungsbewilligung während mehr als einem Jahr kein Gebrauch gemacht, so geht das Benützungsrecht unter. Bei kombinierten Bau- und Nutzungsbewilligungen richtet sich die Untergangsfrist der Nutzungsbewilligung nach derjenigen der Baubewilligung.

Die Bewilligung kann eine andere Frist vorsehen.

Der Nachweis des Gebrauchs liegt bei der Bewilligungsinhaberin bzw. beim Bewilligungsinhaber.

Art. 9 Ordentliches Bewilligungsverfahren

Das ordentliche Bewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungs- sowie dem Einspracheverfahren.

Die im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu behandelnden Vorhaben werden öffentlich angezeigt. Das Tiefbauamt legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind.

Art. 10 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungsverfahren.

Die im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu behandelnden Vorhaben werden nicht öffentlich angezeigt. Das Tiefbauamt legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind.

Art. 11 Meldeverfahren

Im Meldeverfahren werden Vorhaben von geringer Bedeutung, denen keine öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen, behandelt.

Es genügt eine Anzeige an das Tiefbauamt. Die Meldung ist dem Tiefbauamt mindestens zwei Wochen vor Nutzungsbeginn auf dem entsprechenden Formular einzureichen.

Bei Nutzungen des öffentlichen Raumes, die der Meldepflicht unterstehen, prüft das Tiefbauamt, ob die Voraussetzungen für ein Meldeverfahren vorliegen und ob bereits eine Belegung vorhanden ist.

Das Meldeverfahren ist abgeschlossen, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller innert fünf Arbeitstagen nach Gesuchseingang beim Tiefbauamt keine Rückmeldung des Tiefbauamtes erhalten hat, wonach dem Vorhaben etwas entgegensteht.

Art. 12 Nutzungen ohne Bewilligungs- oder Meldepflicht

Von der Bewilligungs- und Meldepflicht gänzlich ausgenommen sind folgende Arten von Nutzungen:

  1. Strassenmusik und -kunst im Rahmen der Vorschriften der Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst mit Ausnahme von § 1 Abs. 1bis der Strassenmusikverordnung;
  2. der Aushang internationaler, nationaler, kantonaler oder kommunaler Flaggen zu besonderen Anlässen;
  3. der Aushang von Flaggen oder Fahnen gemäss dem regierungsrätlichen Fahnenkonzept;
  4. Weihnachtsdekoration ohne Werbecharakter in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Januar;
  5. nicht kommerzielle Nutzungen im Rahmen der Basler Fasnacht mit Ausnahme von Tribünenaufbauten sowie
  6. Abfalleimer vor Take-away-Betrieben im Sinne von § 20a Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS).

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.

IV. Nutzungsbewilligungsverfahren

1. Verfahrenseinleitung

Art. 13 Nutzungsbegehren

Nutzungsbegehren sind auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die zur Prüfung des Vorhabens nötigen Pläne und Beschreibungen sind beizulegen.

Das Begehren ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller im Original zu unterzeichnen, soweit es nicht mit Zustimmung des Tiefbauamtes elektronisch eingereicht wird.

Auf unvollständige Begehren tritt das Tiefbauamt nicht ein.

Art. 14 Reservationen für Nutzungen

Das Tiefbauamt kann auf entsprechendes Ersuchen hin Flächen des öffentlichen Raumes vor Einreichung des Nutzungsbegehrens reservieren.

In begründeten Fällen kann eine Reservation mittels Verfügung eröffnet werden.

Geht ein Nutzungsgesuch für dieselbe Fläche für den gleichen oder einen überschneidenden Zeitraum ein, hat die bisherige Reservationsgesuchstellerin oder der bisherige Reservationsgesuchsteller ein vollständiges Gesuch einzureichen.

Reservationen verfallen drei Monate vor Beginn des reservierten Zeitpunkts, wenn bis dahin kein vollständiges Nutzungsbegehren eingereicht wurde.

2. Fristen

Art. 15 Bearbeitungsfrist

Über Begehren und Einsprachen im ordentlichen Verfahren bzw. Begehren im vereinfachten Verfahren entscheidet das Tiefbauamt in der Regel innerhalb von drei Monaten.

Die Fristen bemessen sich ab Eingang eines vollständigen, prüfbaren Begehrens.

Aus der rechtzeitigen Eingabe des Nutzungsgesuchs kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller keine Ansprüche hinsichtlich der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ableiten.

3. Beurteilung

Art. 16 Prüfungsverfahren

Das Tiefbauamt führt eine Vorprüfung durch. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Begehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden.

Das Tiefbauamt kann im Rahmen der Vorprüfung Grundsatzfragen oder wesentliche Teilfragen abklären und hierfür Fachinstanzen einbeziehen. Nach Abschluss der Vorprüfung wird das Prüfungsverfahren eingeleitet.

Werden bei der Vorprüfung oder im Prüfungsverfahren schwerwiegende Verstösse gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt, wird das Begehren ohne Publikation abgewiesen.

Als Beratungsstelle für die barrierefreie Nutzung von Veranstaltungen im öffentlichen Raum wird Pro Infirmis bezeichnet. *

Art. 17 Stellungnahmen von Fachinstanzen

Das Tiefbauamt entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen der Fachinstanzen.

Ausgenommen sind Stellungnahmen, die eine Rechtsnorm als verbindlich bezeichnen oder die sich auf sicherheits- oder verkehrspolizeiliche Gründe stützen.

Ablehnende Stellungnahmen sowie Anträge für Auflagen oder Bedingungen sind von den Fachinstanzen ausreichend zu begründen.

Art. 18 Fristen der Fachinstanzen

Im Prüfungsverfahren bearbeiten die Fachinstanzen die Begehren innerhalb von zwei Wochen.

Bei komplizierten Begehren oder wenn eine Fachinstanz planerische Eigenleistungen zu erbringen hat, kann das Tiefbauamt eine Verlängerung der Frist für eine Fachinstanz gewähren, soweit damit die Bearbeitungsfrist des Tiefbauamts gemäss § 15 eingehalten werden kann. Kann die Bearbeitungsfrist des Tiefbauamts gemäss § 15 nicht mehr eingehalten werden, so informiert das Tiefbauamt die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller umgehend.

Art. 19 Fristüberschreitung

Werden Bearbeitungsfristen nicht eingehalten, so hat das Tiefbauamt die säumige Fachinstanz nochmals zur Stellungnahme aufzubieten.

Nach erfolgloser zweiter Aufforderung hat das Tiefbauamt davon auszugehen, dass die Fachinstanz einer Bewilligung ohne Erteilung von Auflagen zustimmt. Ist eine Beurteilung der säumigen Fachinstanz zwingend erforderlich, so beauftragt das Tiefbauamt andere Behörden oder externe Sachverständige mit der Beurteilung, die es für seinen Entscheid braucht. Allfällig damit verbundene Kosten trägt die säumige Fachinstanz.

Art. 20 Sachverständige

Bei Vorhaben, deren Prüfung Sachwissen erfordert, über das die Fachinstanz selbst nicht verfügt, kann das Tiefbauamt auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers externe Sachverständige beiziehen.

Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller ist vor der Auftragserteilung zu informieren.

4. Auflage- und Einspracheverfahren

Art. 21 Publikation

Das Tiefbauamt zeigt Gesuche, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden, im Kantonsblatt und im Internet an.

Rechtlich verbindlich sind die aufgelegten Gesuchsunterlagen.

Art. 22 Einsichtnahme

Die Gesuchsunterlagen können während der Einsprachefrist bei der vom Tiefbauamt bezeichneten Stelle eingesehen werden.

Art. 23 Einsprachen

Einsprachen sind innert 30 Tagen nach der Publikation des Begehrens im Kantonsblatt beim Tiefbauamt einzureichen. Sie müssen eine Begründung enthalten.

Privatrechtliche Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Das Tiefbauamt stellt die Einsprachen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu. Es setzt ihr oder ihm eine Frist zur Stellungnahme, wenn die Einwände nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind.

V. Entscheid

Art. 24 Form und Inhalt

Das Tiefbauamt entscheidet über das Begehren in Verfügungsform.

Im Entscheid werden die Art und die Dauer der Nutzung, die zu entrichtende Gebühr und die Auflagen sowie allfällige weitere notwendige Bestimmungen festgelegt und die Entscheide, Bedingungen und Auflagen von übergeordneten und mitwirkenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden eröffnet.

Art. 25 Einsprachebeantwortung

Einspracheantworten sind gleichzeitig mit dem Erlass des Entscheides über das Begehren zu eröffnen.

Bei einer grossen Zahl von Einsprecherinnen und Einsprechern können die Einsprachen durch Publikation im Kantonsblatt und im Internet beantwortet werden.

Bei Einsprachen mit mehreren Unterschriften wird die Einsprachebeantwortung nur der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner eröffnet.

VI. Akteneinsicht

Art. 26 Während der Einsprachefrist

Während der Einsprachefrist liegen die Akten bei der vom Tiefbauamt bezeichneten Stelle für Interessierte zur Einsichtnahme auf.

Während der Einsprachefrist können von allen aufliegenden Unterlagen und Plänen auf dem vom Tiefbauamt bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich Kopien in den Formaten A4 oder A3 erstellt werden. Kopien in grösseren Formaten sind nicht möglich.

Art. 27 Nach Ablauf der Einsprachefrist

Nach Ablauf der Einsprachefrist haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher Anspruch auf Akteneinsicht. In die Stellungnahmen der Fachinstanzen ist vor dem Entscheid nur den Verfahrensbeteiligten Einsicht zu geben. Das Erstellen von Kopien ist wie während der Auflagefrist möglich.

Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher Anspruch auf Akteneinsicht in das gesamte Dossier. Das Erstellen von Kopien ist wie während der Auflagefrist möglich.

Besondere Geheimhaltungsinteressen sind von den Verfahrensbeteiligten darzulegen. In solchen Fällen ist nach Möglichkeit eine Trennung der Unterlagen in ein publiziertes und ein nicht publiziertes Nutzungs- bzw. Bau- und Nutzungsbegehren vorzunehmen.

Art. 28 Akteneinsicht bei nicht publizierten Nutzungsgesuchen

Die Unterlagen von nicht publizierten Nutzungs- bzw. Bau- und Nutzungsbegehren sind nicht öffentlich. Akteneinsicht ist grundsätzlich nur den Verfahrensbeteiligten zu gewähren.

Andere Personen haben anhand eines Gesuches ihr Interesse an der Akteneinsicht detailliert darzulegen. Über die Gesuche entscheidet das Tiefbauamt im Einzelfall.

Art. 29 Akteneinsicht in archivierte Akten

Die beim Tiefbauamt aufbewahrten Akten können von den ehemals verfahrensbeteiligten Parteien und ihren Bevollmächtigten sowie von Anrainerinnen und Anrainern eingesehen werden.

Es erfolgt keine Herausgabe von Originalakten. In jedem Fall werden Kopien abgegeben.

VII. Umsetzung des Entscheides

Art. 30 Verantwortliche Person

Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

Für juristische Personen ist der Bewilligungsbehörde entsprechend eine natürliche Person als die verantwortliche Person zu nennen.

VIII. Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche

Art. 31 Grundsatz

Folgende Vorschriften betreffend Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche gelten, soweit dies im Entscheid vorgesehen ist.

Art. 32 Anzeige

Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat dem Tiefbauamt den Beginn, das Ende und die im Entscheid vorgesehenen Veränderungen der bewilligten Nutzung anzuzeigen.

Art. 33 Abgabe einer Fläche

Das Tiefbauamt und die Fachinstanz halten vor Antritt der Nutzung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Zustand des zu nutzenden öffentlichen Raumes fest.

Das Tiefbauamt und die Fachinstanzen können die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vor der Abgabe der Fläche zu technischen Prüfungen verpflichten.

Findet eine Abgabe allein auf Wunsch der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers statt, so sind die Aufwendungen des Tiefbauamtes bzw. der Fachinstanzen gemäss den dafür vorgesehenen Gebühren zu entschädigen.

Art. 34 Rücknahme einer Fläche

Das Tiefbauamt prüft nach erfolgter Nutzung den Zustand des genutzten öffentlichen Raumes. Sofern der Bereich einer Fachinstanz betroffen ist und es nötig erscheint, bietet es dazu die Fachinstanz auf.

Wenn bei der Rücknahme durch das Tiefbauamt eine abschliessende Prüfung nicht möglich ist, kann das Tiefbauamt auf Verlangen der Fachinstanzen weiter Abnahmen anordnen.

Art. 35 Fristen und Mängelbehebung

Das Tiefbauamt verzeichnet festgestellte und gemeldete Mängel in einem Protokoll und setzt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Frist zu ihrer Behebung. Bei Abgaben oder Rücknahmen ohne Beisein des Tiefbauamtes erfolgt die Protokollierung durch die jeweilige Fachinstanz.

Für die Behebung von Mängeln, die nach der Abnahme festgestellt oder gemeldet werden, hat die sachlich zuständige Behörde zu sorgen.

IX. Kommerzielle Nutzungen

Art. 36 Begriff und Ausdehnung

Kommerzielle Nutzungen im öffentlichen Raum sind Nutzungen, welche gewinnorientiert sind und auf eine Erwerbsabsicht abzielen.

Art. 37 Boulevardrestaurants

Boulevardflächen sind nur vor einem Restaurationsbetrieb zulässig. Mit schriftlicher Einwilligung benachbarter Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer ist auch eine Bewilligung von Flächen vor deren Liegenschaft möglich.

Folgende Gegenstände zur Ausstattung von Boulevard-Restaurants sind unzulässig:

  1. Teppiche und andere Bodenbeläge;
  2. Podeste und andere Aufbauten;
  3. Zäune, Sichtschutzwände und andere Abschrankungen;
  4. Mobiliar und Ausstattungen mit Fremdwerbung.

Art. 38 Buvetten

Buvetten sind Restaurants mit eingeschränktem Angebot und ohne Innensitzflächen, welche während mehreren Monaten pro Jahr, in der Regel zwischen März und Oktober, durchgehend betrieben werden.

Das Tiefbauamt führt offene Auswahlverfahren für Betreiberinnen und Betreiber durch.

Können im offenen Auswahlverfahren keine geeigneten Betreiberinnen oder Betreiber gefunden werden, so kann das Tiefbauamt direkt bei geeigneten Institutionen oder Personen anfragen.

Art. 39 Eigenständige Verkaufsstände (ausserhalb von Märkten)

Eigenständige Verkaufsstände im öffentlichen Raum dienen dem ganzjährigen oder saisonalen Verkauf von Produkten.

Verkaufsstände und dazugehöriges Mobiliar müssen nachts vollständig aus dem öffentlichen Raum entfernt werden.

Art. 40 Temporäre Verkaufsstände bei Veranstaltungen

Verpflegungsstände bei Veranstaltungen dienen dem Verkauf von Produkten zur kurzfristigen Konsumation vor Ort.

Das Tiefbauamt hat die Möglichkeit, mittels Flächennutzungsplan vorweg die jeweiligen Flächen auszuscheiden, die generell für temporäre Verkaufsstände zugelassen werden.

Art. 41 Weihnachtsbaumverkauf

Beim Weihnachtsbaumverkauf werden ausschliesslich Weihnachtsbäume und anderer saisonaler Pflanzenschmuck zum Verkauf angeboten.

Der Weihnachtsbaumverkauf findet jeweils vom 1. bis zum 24. Dezember statt.

Art. 42 Trottoirauslagen

Trottoirauslagen sind nur vor einem bestehenden Verkaufsbetrieb im Erdgeschoss zulässig. Die Grösse der Trottoirauslage darf im Verhältnis zur Verkaufsfläche im Betrieb nicht übermässig sein.

Die angebotenen Waren haben dem Angebot im Verkaufsbetrieb zu entsprechen.

Es dürfen lediglich Waren zum Verkauf ausgestellt werden. Waren, welche allein Dekorations- oder Werbezwecken dienen, sind nicht zulässig.

Art. 43 Reklamereiter, mobile Plakatständer und Werbung an Baugerüsten

Reklamereiter und mobile Plakatständer im öffentlichen Raum werden nur auf begründetes Gesuch hin bewilligt, wenn:

  1. sie auf Geschäftsräume hinweisen, die sich nicht im Erdgeschoss befinden oder die nicht über ein von der Strasse einzusehendes Schaufenster verfügen,
  2. der Zugang und die Sicht auf die Schaufenster sowie zum Eingang im Erdgeschoss nicht beeinträchtigt werden, und
  3. die örtlichen Verhältnisse es zulassen.

Pro Geschäft kann maximal ein Reklamereiter oder mobiler Plakatständer bewilligt werden. Lassen die Platzverhältnisse pro Hausnummer lediglich einen Reklamereiter oder mobilen Plakatständer zu, kann das Tiefbauamt eine gemeinsame Nutzung verfügen.

Das Anbringen von Werbung an Baugerüsten ist vorbehältlich der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts zulässig. Eigens dafür aufgestellte Baugerüste sind unzulässig.

Art. 44 Temporäre Plakatstellen

Das Tiefbauamt legt die Anzahl und Orte von temporären Plakatstellen fest.

Mobile Plakatständer, welche auf konkrete Nutzungen im öffentlichen Raum hinweisen, dürfen maximal sieben Tage bzw. bei Grossveranstaltungen zehn Tage vor Nutzungsbeginn aufgestellt werden.

Wegweisende temporäre Plakatstellen sind grundsätzlich unzulässig. Das Tiefbauamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 45 Provisorische Verkaufscontainer und Kleidersammelcontainer

Provisorische Verkaufscontainer werden nur auf begründetes Gesuch hin bewilligt:

  1. wenn es die Platzverhältnisse zulassen und
  2. nur für die Zeit während der Umbauarbeit eines Ladengeschäfts.

Eine Zweckentfremdung ist unzulässig.

Kleidersammelcontainer werden auf begründetes Gesuch hin bewilligt, sofern es die Platzverhältnisse zulassen. Das Tiefbauamt kann die Anzahl von zulässigen Kleidersammelcontainern beschränken.

Art. 46 Zeitungsboxen

Das Tiefbauamt erlässt Gestaltungsvorgaben für Zeitungsboxen.

Das Tiefbauamt legt die zulässigen Standorte für Zeitungsboxen fest.

Art. 47 Veranstaltungen

Unter Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung wird ein geplanter und zeitlich sowie örtlich begrenzter Anlass im öffentlichen Raum verstanden; politische oder religiöse Anlässe im engeren Sinne gelten nicht als Veranstaltung.

Art. 48 Werbeveranstaltungen

Werbeveranstaltungen werden nur auf begründetes Gesuch bewilligt, wenn sie aufgrund eines präventiven, sportlichen oder kulturellen Charakters im öffentlichen Interesse liegen.

Davon ausgenommen sind Geschäftseröffnungen und Jubiläen vor den entsprechenden Liegenschaften.

Art. 49 Verteilen von Drucksachen

Das Verteilen von Drucksachen erfolgt entweder im Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs oder mit Standaktionen, welche der Meldepflicht unterliegen.

Folgende Drucksachen und dazugehörige Informationsverbreitungen sind unzulässig:

  1. rassistische Inhalte, insbesondere wenn gezielt rassistische Ideologien verbreitet werden oder zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Menschen anderer Hautfarbe, Ethnie oder Religion aufgefordert wird;
  2. Geschlechter diskriminierender Inhalt;
  3. Inhalte, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können;
  4. Werbung für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten;
  5. Werbung für sexuelle Dienstleistungen;
  6. rechts- oder sittenwidrige Inhalte.

Im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen ist der Meinungsäusserungsfreiheit besonderes Gewicht beizumessen.

X. Volksfeste, Sportveranstaltungen und Umzüge

Art. 50 Volksfeste

Volksfeste sind von der Stadt organisierte Veranstaltungen, welche über einen grösseren, oftmals nicht genau abgegrenzten Perimeter verfügen und für jede Person ohne Eintritt zugänglich sind. Sie werden in der Regel mittels Rahmenbewilligung bewilligt.

Kommerzielle Nutzungen im Rahmen von Volksfesten richten sich nach § 40.

Art. 51 Sportveranstaltungen

Bei Sportveranstaltungen bedarf es zur Bewilligungserteilung gemäss § 15 der Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung, StVO) zwingend der Zustimmung der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei. Das Bewilligungsverfahren wird vom Tiefbauamt koordiniert.

Art. 52 Umzüge

Umzüge, ausgenommen Demonstrationen und Kundgebungen, werden vom Tiefbauamt nach den Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes koordiniert und bewilligt.

Demonstrationen und Kundgebungen werden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement koordiniert und bewilligt.

XI. Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum

Art. 53 Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten

Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten für Bauten und Anlagen liegt beim Regierungsrat, wenn die vorgesehene Nutzung den Gemeingebrauch wesentlich und dauerhaft einschränkt. Die Zuständigkeit kann im Einzelfall an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements delegiert werden.

In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten für Bauten und Anlagen bei der Vorsteherin bzw. beim Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements, insbesondere wenn:

  1. die Bauten oder Anlagen den Gemeingebrauch bezüglich ihrer Lage und Ausdehnung nicht wesentlich einschränken;
  2. die Bauten und Anlagen den Gemeingebrauch nur temporär einschränken;
  3. die Bauten und Anlagen öffentlichen Zwecken dienen und hierfür im öffentlichen Raum zu liegen kommen müssen;
  4. es um temporäre Nutzungen durch Bauten und Anlagen geht, welche in einem speziellen Nutzungsplan bzw. in einem Bebauungsplan vorgesehen sind.

Diese Zuständigkeiten können an eine organisatorisch untergeordnete Behörde delegiert werden.

Art. 54 Inhalt

Die Nutzungsbewilligung oder der Dienstbarkeitsvertrag muss wenigstens folgende Angaben enthalten:

  1. wem das Nutzungsrecht eingeräumt wird;
  2. die Art und der Umfang der eingeräumten Benutzung;
  3. die Dauer der eingeräumten Benutzung;
  4. die Pflichten in Bezug auf die Beseitigung der Einrichtung nach dem Untergang des Benutzungsrechts oder der Dienstbarkeit;
  5. die Leistungen zugunsten der kantonalen bzw. kommunalen Verwaltung;
  6. die Haftung.

Lautet die Dienstbarkeit zugunsten eines Grundstücks, so weist der Dienstbarkeitsvertrag das Grundbuchamt an, die Pflicht zur Beseitigung der Einrichtung nach dem Untergang der Dienstbarkeit im Grundbuch anzumerken.

Die Nutzungsbewilligung kann die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber verpflichten, die Pflicht zur Beseitigung der Einrichtung nach dem Untergang des Benutzungsrechts im Grundbuch anzumerken.

Die Nutzungsbewilligung oder der Dienstbarkeitsvertrag kann vorsehen, dass die bzw. der Berechtigte für die ihr bzw. ihm obliegenden Leistungen sowie für allfällige Schadenersatzansprüche, die sich aus dem Betrieb der Einrichtung ergeben, Sicherheit zu bestellen habe.

Art. 55 Kostentragung

Sämtliche Kosten der Veränderungen am öffentlichen Raum, die infolge der Errichtung, des Unterhalts und der Entfernung von Bauten und Anlagen notwendig werden, trägt die bzw. der Nutzungsberechtigte.

Art. 56 Dahinfallen der Nutzungsbewilligung

Wurde eine kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung erteilt und erlischt die Baubewilligung, so fällt auch die dazugehörige Nutzungsbewilligung automatisch dahin.

Art. 57 Unterbrechungen

Die oder der Nutzungsberechtigte hat vorübergehende Unterbrechungen im Betriebe ihrer oder seiner Einrichtungen, die durch die Benützung des öffentlichen Raumes oder durch die von den zuständigen Behörden bewilligten Arbeiten im öffentlichen Raum veranlasst werden, zu dulden.

Ein Anspruch auf Reduktion oder Erlass der Nutzungsgebühren besteht nur soweit, als dies die Nutzungsbewilligung oder die Dienstbarkeit vorsieht.

XII. Fischergalgen

Art. 58 Grundsatz

Beim Fischergalgen handelt es sich um eine Stahltragkonstruktion mit Ausleger und Netz sowie einer Plattform. Beim Fischergalgen mit Fischerhaus wird als Wetterschutz über der Plattform zusätzlich eine Hütte errichtet.

Fischergalgen dürfen ausschliesslich zum Fischen genutzt werden. Andere Nutzungszwecke sind untersagt.

Das Tiefbauamt erlässt weitere Vorschriften über die Ausgestaltung und die zu verwendenden Materialien der Fischergalgen sowie zu Unterhalt und Pflege der dazugehörigen Infrastruktur und der Allmend.

Art. 59 Nutzungsrechte an Fischergalgen

Nutzungsrechte können nur von der zuständigen Behörde erteilt werden. Vor Handänderungen muss schriftlich angefragt werden, ob eine Übertragung des Nutzungsrechts auf die vorgesehene Käuferin oder den vorgesehenen Käufer möglich ist.

Nutzungsrechte an Fischergalgen werden ausschliesslich an natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt erteilt.

XIII. Vollzug

Art. 60 Abwehrmassnahmen

Das zuständige Vollzugsorgan verfügt die Einstellung der Veränderung oder Nutzung des öffentlichen Raumes,

  1. wenn für das Vorhaben nötige Bewilligungen fehlen;
  2. wenn vom bewilligten Projekt abgewichen wird oder Vorschriften missachtet werden;
  3. bei drohender Gefahr.

Die gestützt auf diese Bestimmungen erlassenen Verfügungen werden sofort wirksam. Das zuständige Vollzugsorgan kann die Durchsetzung der Verfügung aufschieben, wenn es wichtige Interessen von Nutzungsberechtigten rechtfertigen.

Art. 61 Vollstreckungsmassnahmen

Zur Vollstreckung von Verfügungen ergreift das Tiefbauamt folgende Massnahmen:

  1. Ersatzvornahme durch das Tiefbauamt selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen. Die Kosten sind durch eine besondere Verfügung festzusetzen.
  2. Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen § 48 Abs. 1 NöRG und § 14 Abs. 1 lit. a des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019 .
  3. Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, soweit keine andere Strafbestimmung anwendbar ist.

Bevor das Tiefbauamt zu Zwangsmitteln greift, droht es sie den Pflichtigen an und räumt ihnen eine angemessene Erfüllungsfrist ein.

Bei den Ersatzmassnahmen kann das Tiefbauamt auf die Androhung und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn aufgrund der Kürze der bewilligten Nutzungsdauer die Androhung und Einräumung einer Erfüllungsfrist ins Leere laufen würde.

Art. 62 Illegales Plakatieren, Werben und Verteilen von Drucksachen

Das zuständige Vollzugsorgan kann unrechtmässig im öffentlichen Raum angebrachte Plakate und Werbung ohne vorgängige Androhung und Einräumung einer Erfüllungsfrist entfernen, bzw. ihre Entfernung veranlassen. Unzulässige Drucksachen können eingezogen werden.

Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung werden der Verursacherin oder dem Verursacher auferlegt. Die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen.

Verursacherin oder Verursacher ist, wer das Plakat oder die Werbung anbringt oder das Anbringen in Auftrag gibt resp. wer Drucksachen verteilt oder die Verteilung in Auftrag gibt.

Art. 63 Kommission

Der Regierungsrat ernennt eine Kommission, in welcher sich Vertreterinnen und Vertreter der Fachinstanzen sowie allfällig weitere Dienststellen über den Vollzug der Gesetzgebung über die Nutzung des öffentlichen Raumes austauschen und den Vollzug koordinieren.

Der Vorsitz der Kommission liegt beim Bau- und Verkehrsdepartement.

XIV. Datenschutz

Art. 64 Publizierte Daten

Im Rahmen der Publikation im Kantonsblatt und im Internet veröffentlicht das Tiefbauamt folgende Angaben:

  1. Adresse bzw. Örtlichkeit;
  2. Nutzungszweck mit Beschrieb bzw. Objekt;
  3. bei temporären Nutzungen die Dauer der Nutzung; sowie
  4. Gesuchstellerin oder Gesuchsteller.

Im Internet (Geoviewer) werden nach erfolgter Bewilligung die folgenden Angaben veröffentlicht:

  1. Art der Nutzung;
  2. Dauer der Nutzung;
  3. Objektbeschrieb; sowie
  4. Gesuchstellerin oder Gesuchsteller bzw. Ansprechperson.

XV. Ausführungsbestimmungen

Art. 65 Erlass von Ausführungsbestimmungen

Das Tiefbauamt kann Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.

XVI. Übergangsbestimmung

Art. 66 Anwendbarkeit auf bestehende Nutzungen und insbesondere Bauten und Anlagen

Die Allmendbewilligungen und Verleihungen, welche gestützt auf das aufgehobene Gesetz über die Inanspruchnahme von Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 erteilt oder ausgestellt wurden, bleiben den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt und bleiben so lange gültig, wie darin vorgesehen. Bei Änderungen oder Übertragungen kommt das jetzt geltende NöRG zur Anwendung.

Auf Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum, welche ohne gültiges Nutzungsrecht bzw. ohne gültige Baubewilligung erstellt wurden, finden die §§ 65 und 66 Bau- und Planungsverordnung (BPV) Anwendung.

Bauten und Anlagen, welche den geltenden Bestimmungen über die Nutzung des öffentlichen Raumes nicht mehr entsprechen, können bis zu einem Neubau oder bis zu einer in die Substanz eingreifenden Reparatur oder Veränderung belassen werden, soweit sie den übrigen Vorschriften entsprechen.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.

KB 25.02.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.02.2017 26.02.2017 Erlass Erstfassung KB 25.02.2017
11.02.2020 20.02.2020 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert KB 15.02.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 61 Abs. 1, lit. b) geändert KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 61 Abs. 1, lit. c) geändert KB 09.05.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 16 Abs. 4 eingefügt KB 27.06.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.02.2017 26.02.2017 Erstfassung KB 25.02.2017
§ 16 Abs. 4 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
§ 49 Abs. 2, lit. d) 11.02.2020 20.02.2020 geändert KB 15.02.2020
§ 61 Abs. 1, lit. b) 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 61 Abs. 1, lit. c) 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020