Private oder die zuständigen Behörden können mittels begründeten Gesuchs beim Tiefbaumt um Unterstellung ihres Grundstücks oder Teilen davon unter das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) durch den Regierungsrat ersuchen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
Gründe für eine Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG durch den Regierungsrat sind insbesondere:
- Das Grundstück oder Teile davon werden bereits wie öffentlicher Raum genutzt;
- es liegt ein Konzept zur Nutzung des Grundstücks vor, wonach dieses oder Teile davon inskünftig wie öffentlicher Raum behandelt werden sollen.
Das öffentliche Interesse an einer Unterstellung unter das NöRG ist im Gesuch darzulegen.
Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind auf ihrem Gemeindegebiet für Unterstellungen zuständig.