Lexipedia

724.115

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes

(ANöRV)

Vom 4. Dezember 2018 (Stand 10. Juni 2024)

Präambel

Nutzung öffentlicher Raum: Ausführungsbestimmungen | Öffentlicher Raum

Das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 65 der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) vom 14. Februar 2017[1] sowie § 34 Abs. 2 und Abs. 6 in Verbindung mit § 67 der Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember 2000[2],

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Ausführungsbestimmungen regeln:

  1. die formellen Einzelheiten und den Vollzug des Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahrens betreffend den öffentlichen Raum;
  2. die Kontrolle von bestehenden Nutzungen und damit einhergehenden Bauten und Anlagen;
  3. soweit erforderlich, das Nähere zu Begriffen und Normen des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 und der (BPV) bezogen auf den öffentlichen Raum sowie des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raums (NöRG) vom 16. Oktober 2013 und der NöRV;
  4. die Konkretisierung der in der NöRV geregelten Nutzungen;
  5. die Kompetenzverteilung zwischen dem Departement und dem Tiefbauamt bezüglich der Ausnahmebewilligungserteilung.

Art. 2 Zuständigkeit und Aufgaben

Innerhalb des Tiefbauamtes koordiniert und leitet die Allmendverwaltung das Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahren.

Sie nimmt dabei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  1. sie berät die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mündlich;
  2. sie nimmt die Bau- und Nutzungsgesuche entgegen und prüft die Unterlagen auf deren Vollständigkeit;
  3. falls notwendig, bezieht sie im Rahmen einer Vorprüfung Fachinstanzen ein;
  4. sie entscheidet über die Art des Bewilligungsverfahrens, eine allfällige Publikation sowie über die Bekanntmachung der Bau- und Nutzungsgesuche;
  5. sie bestimmt für jedes Bau- und Nutzungsgesuch die mitwirkenden Behörden, leitet diesen die Gesuche zu und überwacht die Termine;
  6. sie bereinigt widersprüchliche Auflagen mit den Fachinstanzen und nimmt gegebenenfalls eine Güterabwägung vor;
  7. sie fällt den Entscheid betreffend Bau- und Nutzungsgesuche und beantwortet Einsprachen;
  8. sie kann stichprobenweise Nutzung und Bauausführung auf Übereinstimmung mit der Bewilligung (inkl. der zugehörigen Pläne) sowie auf die Einhaltung der Auflagen überprüfen;
  9. sie erlässt auf mündlichem und schriftlichem Weg Anordnungen betreffend die Behebung festgestellter und gemeldeter Mängel insbesondere in Bezug auf die Sicherheit der Bauten und Anlagen und die Einhaltung der Baugesetzgebung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der jeweiligen Fachinstanzen fallen;
  10. sie verfügt gegebenenfalls über den Entzug von Bau- und Nutzungsbewilligungen;
  11. sie nimmt Reklamationen in Bezug auf die Nutzung des öffentlichen Raumes entgegen.

Das Tiefbauamt überwacht die eigenen Bauten und Anlagen mit Bezug auf deren Sicherheit und auf die Einhaltung der Baugesetzgebung.

Das Tiefbauamt verfügt, soweit es gemäss BPV, NöRG und NöRV oder anderer Vorschriften dazu ermächtigt ist.

Art. 3 Zuständigkeit

Das Tiefbauamt leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche den öffentlichen Raum beanspruchen oder welche bei Beanspruchung von Privatparzellen der Nutzung des öffentlichen Raumes dienen (§ 5 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung [ABPV] vom 29. März 2018 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BPV).

Das Tiefbauamt leitet zudem das Verfahren für alle Vorhaben, bei welchen im Zusammenhang mit Veranstaltungen temporäre Bauten und Anlagen sowohl den öffentlichen Raum wie auch Privatparzellen beanspruchen (§ 5 Abs. 3 ABPV).

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche auf Privatparzellen ausgeführt werden sollen oder welche bei Beanspruchung des öffentlichen Raumes der Nutzung der Privatparzellen dienen (§ 5 Abs. 1 ABPV).

Im Übrigen verständigen sich das Tiefbauamt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über die Zuständigkeit in weiteren Verfahren.

II. Bewilligungsverfahren

Art. 4 Arten der Bewilligungsverfahren

Das Tiefbauamt führt folgende Bewilligungsverfahren durch:

  1. ordentliches Bewilligungsverfahren (§ 9 NöRV und § 30 BPV);
  2. vereinfachtes Bewilligungsverfahren (§ 10 NöRV und § 31 BPV);
  3. Meldeverfahren (§ 11 NöRV und § 27 BPV);
  4. generelles Bau- und Nutzungsbegehren (§ 32 BPV).

Art. 5 Ordentliches Bewilligungsverfahren (§ 9 NöRV und § 30 BPV)

Im ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss § 9 NöRV und § 30 BPV werden Bauten, Anlagen und Nutzungsvorhaben im öffentlichen Raum, die wesentliche Aussenwirkungen entfalten, somit insbesondere folgende Vorhaben geprüft:

  1. permanente Bauten und Anlagen und deren wesentliche Veränderungen, soweit nicht explizit ein anderes Verfahren zur Anwendung kommt;
  2. bauliche Veränderungen von Bauten und Anlagen, insbesondere soweit sie zu einer Änderung deren Nutzung führen;
  3. Bau- und Nutzungsvorhaben, welche zu einer Einschränkung des Gemeingebrauchs führen und/oder die Erschliessung wesentlich beeinflussen oder verhindern, beispielsweise Behindertenrampen;
  4. Bauvorhaben, die eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone benötigen;
  5. der Abbruch, Um- und Neubau sowie Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen, soweit sich diese im Denkmalverzeichnis befinden;
  6. Bauvorhaben, die einer Beseitigung geschützter Vegetation bedürfen;
  7. Bau- und Nutzungsvorhaben, die eine Baumfällung vorsehen;
  8. bauliche Veränderungen von Fischergalgen und dazugehörigem Fischerhaus;
  9. Aufhebung von Parkplätzen in Folge einer baulichen Anpassung;
  10. bauliche Anpassung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere Anpassungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002;
  11. bauliche Aufhebung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs;
  12. Bauplatzinstallationen;
  13. Buvetten;
  14. Food Trucks;
  15. andere eigenständige Verkaufsstände;
  16. permanente, kommerzielle Plakatstellen;
  17. Car-Sharing-Parkplätze;
  18. Veloverleihstationen mit festen Einrichtungen;
  19. Wertstoffsammelstellen;
  20. bauliche Verkehrsflächenänderungen resp. Querprofiländerungen.

Ein Gesuch an das Tiefbauamt hat im ordentlichen Verfahren folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. Nutzungs- bzw. Baugesuchsformular;
  2. Situation des aktuellen Leitungskatasterplans (Massstab 1:200, mind. A4, eindeutige Ortsangabe und Nordrichtung); die Einrichtungen sind rot einzutragen und zu vermassen;
  3. Grundriss- und Schnittplan, vermasst;
  4. das Tiefbauamt kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere Visualisierungen.

Art. 6 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren (§ 10 NöRV und § 31 BPV)

Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäss § 10 NöRV und § 31 BPV werden Bauten, Anlagen und Nutzungsvorhaben im öffentlichen Raum, die keine wesentlichen Aussenwirkungen entfalten, somit insbesondere folgende Vorhaben geprüft:

  1. Veränderungen innerhalb Bauten und Anlagen wie Dachausbauten oder Änderungen des Grundrisses;
  2. Veränderungen des Baukubus durch vereinzelte Vordächer und kleine technische Dachaufbauten;
  3. Veränderung oder Erstellung von Fenstern und Türen in der Fassade;
  4. Aussenwärmedämmungen von Fassaden;
  5. Vorhaben ohne oder mit nur geringer Änderung der Oberflächengestaltung wie insbesondere Erdsonden, Piezometer, Fluchttunnels und -röhren, Notausstiege, Liftschächte, Waren- und Bierlifte, Erdanker, Erdnägel, Mikropfähle und Rühlwände;
  6. reine Sanierungsarbeiten;
  7. Trottoirauslagen gemäss § 42 NöRV;
  8. Reklamereiter und mobile Plakatständer gemäss § 43 Abs. 1 und 2 NöRV;
  9. strassenüberspannende Museumsbanner und -transparente in der Freien Strasse;
  10. Bauinstallationen;
  11. Beflaggungen, soweit sie nicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. b oder c NöRV bewilligungs- und meldefrei sind;
  12. kleinere Einbauten auf Strassen wie insbesondere Schutzinseln, die den Strassenverkehr und die Erschliessung nicht wesentlich beeinflussen oder behindern;
  13. Trottoirabsenkungen und Trottoirüberfahrten von Privaten, die den Strassenverkehr und die Erschliessung nicht wesentlich beeinflussen oder behindern;
  14. temporäre Ausweichstandorte von Wertstoffsammelstellen, Haltestellen etc. infolge von Bauarbeiten bei einer Dauer über sechs Monate;
  15. Gerüste, Gerüsttreppentürme, Fussverkehrstunnels, Gerüstlifte und Hebeeinrichtungen;
  16. Beläge, Entwässerungen und Beleuchtungsanlagen mit Kandelabern von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen;
  17. Bojen und Dalben;
  18. Kleinstbauten, die der Ausstattung und Möblierung des öffentlichen Raumes dienen wie insbesondere Sitzbänke, Pflanzentröge, Billetautomaten;
  19. Sonnenstoren mit einer Ausragung von mehr als 1,50 Metern, sofern diese der Deckung einer bestehenden, bewilligten Nutzfläche, wie insbesondere Boulevardrestaurants oder Trottoirauslagen, dienen;
  20. Haltestellentafeln und -stelen, soweit nicht mit Reklame versehen;
  21. einzelne, einstöckige, provisorische Verkaufscontainer und -anhänger gemäss § 45 Abs. 1 NöRV;
  22. Werkleitungen, Gleisersatz und Schachtbauten;
  23. ausklappbare Behindertenlifte;
  24. Anwohnendenstrassenfeste beim ersten Gesuch oder mit wesentlichen Änderungen;
  25. Werbung an bewilligten Baugerüsten gemäss § 43 Abs. 3 NöRV und an Bauwänden für die Dauer der Bauausführung;
  26. Erstellung von Bodenhülsen für die Verankerung insbesondere von Weihnachtsbäumen, Fahnenmasten, Sonnenschirmen und -segeln;
  27. Anlässe bei Geschäftseröffnungen oder Jubiläen mit Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes vor den entsprechenden Liegenschaften;
  28. Glacé- und Marronistände;
  29. Zeitungsboxen.

Ein Gesuch an das Tiefbauamt hat im vereinfachten Verfahren folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. Nutzungs- bzw. Baugesuchsformular;
  2. Situation des aktuellen Leitungskatasterplans (Massstab 1:200, mind. A4, eindeutige Ortsangabe und Nordrichtung), die Einrichtungen sind rot einzutragen und zu vermassen;
  3. Grundriss- und Schnittplan, vermasst;
  4. Das Tiefbauamt kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere Visualisierungen.

Art. 7 Meldeverfahren (§ 11 NöRV und § 27 BPV)

Für folgende Bau- und Nutzungsvorhaben im öffentlichen Raum genügt eine Meldung an das Tiefbauamt gemäss § 11 NöRV und § 27 BPV:

  1. bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, welche nicht zu einer Veränderung der brandschutzrelevanten baulichen Massnahmen sowie bei Wohnbauten nicht zu einer Verschlechterung der Belichtung und Belüftung führen;
  2. Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern, Türen und Dächern sowie wärmetechnische Dachsanierungen an im Denkmalverzeichnis eingetragenen Bauten;
  3. liegende Dachflächenfenster (max. 10% der entsprechenden Dachfläche);
  4. Solaranlagen auf Dächern im öffentlichen Raum, auch von im Denkmalverzeichnis inventarisierten Objekten, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, reflexionsarm ausgeführt werden und als kompakte Fläche zusammenhängen;
  5. kleine Bauinstallationen bis 10 m² und bis maximal 20 Tage Installationszeit;[3]
  6. Weihnachtsbeleuchtungen mittels Überspannung einer Strasse, Weihnachtsbäume in baubewilligten bestehenden Bodenhülsen und an öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen;
  7. private Apéros;
  8. Informationsstände nach § 49 Abs. 1 NöRV;
  9. Kuchenverkaufsstände und gemeinnützige Verkaufsstände;
  10. Präventionsplakatkampagnen kantonaler Fachinstanzen;
  11. Erneuerung bzw. Ersatz bestehender Materialien an Fischergalgen bei gleichbleibender Qualität;
  12. Pflanzentröge direkt an der eigenen Liegenschaft mit einer Breite von bis zu 80 cm, einer Tiefe von bis zu 60 cm und einer Höhe von bis zu 50 cm.

Das Meldeverfahren wird nach § 11 Abs. 4 NöRV abgeschlossen. Auf jeden Fall sind die Vorschriften des materiellen Rechts und Richtlinien einzuhalten.

Kommt es im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsvorhaben zu besonderen Vorkommnissen wie Reklamationen oder Ähnlichem, so geht das Tiefbauamt bei einem erneuten Gesuch davon aus, dass öffentliche bzw. private Interessen entgegenstehen (§ 11 Abs. 1 NöRV) und teilt den Gesuchstellenden mit, dass ein vereinfachtes Verfahren gemäss § 10 NöRV durchgeführt wird.

Eine Meldung an das Tiefbauamt hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Meldeformular mit Orts-, Datum- und Zweckangabe. Das Tiefbauamt kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen.

Art. 8 Generelles Bau- und Nutzungsbegehren (§ 32 BPV)

Zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen für die Projektierung eines Vorhabens, dessen Realisierung eine Bau- und/oder Nutzungsbewilligung voraussetzt, kann ein generelles Bau- und Nutzungsbegehren eingereicht werden.

Das generelle Bau- und Nutzungsbegehren führt zu einem Vorentscheid, in welchem die gestellten Fragen verbindlich beantwortet werden. Der Vorentscheid erlaubt noch keine Ausführung des Vorhabens, sondern dient nur als Grundlage für dessen weitere Projektierung.

Art. 9 Ausnahmebewilligung

Das Tiefbauamt ist grundsätzlich für die Erteilung aller Ausnahmen gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979, BPG, BPV, Bebauungspläne sowie der Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) vom 22. Dezember 1992 zuständig. Vorbehalten bleibt in Einzelfällen die Ausnahmeerteilung durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.  

Art. 10 Bewilligungsfreie Bau- und Nutzungsvorhaben

Ergänzend zu § 12 NöRV sind folgende Bau- und Nutzungsvorhaben von einer Bewilligungs- oder Meldepflicht gänzlich ausgenommen:

  1. Bagatelländerungen und Lageänderungen von Sendeantennen im öffentlichen Raum innerhalb des Toleranzbereichs gemäss der Vollzugshilfe des Bau- und Gastgewerbeinspektorats;
  2. öffentliche Abfalleimer und Salzboxen;
  3. städtische Fahnenmasten und -burgen;
  4. Bauinformationstafeln bis zu einer Grösse von 10 m²;
  5. Pflanzentöpfe direkt an der eigenen Liegenschaft mit einem Durchmesser von bis zu 50 cm oder einer jeweiligen Breite und Tiefe von bis zu 50 cm.

Art. 11 Reservationen für Nutzungen gemäss § 14 NöRV

Mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 NöRV wird die Reservation lediglich auf der Internetseite des Tiefbauamtes eingetragen (Stadtplan mit Belegungen und Belegungsliste).

Ein begründeter Fall nach § 14 Abs. 2 NöRV liegt insbesondere bei einem Gesuch zur Nutzung des öffentlichen Raumes durch einen Grossanlass vor, mit welchem grössere bzw. mehrere Flächen oder Strecken genutzt werden sollen.

Ein Reservationsgesuch hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Adresse bzw. Örtlichkeit;
  2. Nutzungszweck mit Beschrieb bzw. Objekt;
  3. bei temporären Nutzungen die Dauer der Nutzung;
  4. Angaben zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller.

Bezüglich Reservationsbegehren kommen §§ 17 - 20 NöRG analog zur Anwendung.

III. Verfahrensbeteiligte

Art. 12 Grundsatz

Folgende Vorschriften betreffend Verfahrensbeteiligte gelten in Bau- und/oder Nutzungsbewilligungsverfahren, soweit das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen.

Art. 13 Gesuchstellerin oder Gesuchsteller

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt das Bau- und/oder Nutzungsgesuch. Wo sie beziehungsweise er selbst nicht fachkundig ist und es sich um eine Baute oder Anlage handelt, ist für das Verfassen des Projekts und die Gesuchseingabe eine Fachperson beizuziehen.

Ein Wechsel der Gesuchstellerin beziehungsweise des Gesuchstellers während des Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahrens ist dem Tiefbauamt sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Tiefbauamt gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt. Die neue Gesuchstellerin beziehungsweise der neue Gesuchsteller tritt in das Verfahren in dem Stadium ein, in dem es sich befindet.

Die Gesuchstellerin beziehungsweise der Gesuchsteller wird für die Dauer des Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahrens bis zum Entscheid von der im Gesuch genannten verantwortlichen Fachperson vertreten. Bei der Ausführung wird die Bauherrschaft durch die verantwortliche Fachperson vertreten.

Art. 14 Fachperson

Für das Bau- und Nutzungsgesuch, die Pläne, Nachweise und Berechnungen hat ausschliesslich eine Person als verantwortliche Fachperson zu unterzeichnen. Diese Person ist für die Projektierung des Vorhabens gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den Regeln der Baukunde verantwortlich.

Auf Verlangen des Tiefbauamtes hat sich die verantwortliche Fachperson über die notwendigen Fachkenntnisse auszuweisen. Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zuerkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können.

Ein Wechsel der Fachperson ist dem Tiefbauamt durch die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Tiefbauamt gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt. Die neue Fachperson tritt in das Verfahren in dem Stadium ein, in dem es sich befindet.

Die Arbeiten sind durch eine einzige verantwortliche Fachperson zu leiten. Sie trägt die Verantwortung für die Ausführung des bewilligten Vorhabens gemäss den Regeln der Baukunde. Eine abweichende Regelung ist mit ausdrücklicher Zustimmung des Tiefbauamtes möglich.

Art. 15 Grundeigentümerschaft angrenzender Privatparzellen

Soweit das anbegehrte Vorhaben auch Privatparzellen in Anspruch nehmen soll, hat die betroffene Grundeigentümerschaft im Gesuchsformular mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass sie mit der Einreichung des Bau- und/oder Nutzungsgesuchs einverstanden ist und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat.

IV. Gesuchseinreichung

Art. 16 Formulare

Für Gesuche sowie Meldungen sind die vom Tiefbauamt entsprechend zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Formulare können im Internet[4] eingesehen und elektronisch eingereicht werden.

Art. 17 Anzahl Gesuchsunterlagen

Mit jedem Gesuch ist mindestens die in den Formularen angegebene Anzahl Gesuchsexemplare inkl. sämtlicher Unterlagen einzureichen.

Zum Beschleunigen des Bewilligungsverfahrens können in Absprache mit dem Tiefbauamt zusätzliche Gesuchsexemplare eingereicht werden.

V. Formvorschriften

Art. 18 Grundsatz

Das jeweilige Bau- und/oder Nutzungsgesuch sowie ein Exemplar der Pläne und Beilagen müssen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein. Das elektronische Absenden des Formulars auf der Internetseite des Tiefbauamtes ist einer Unterschrift gleichgestellt.

Pläne und Beilagen müssen in der in den jeweiligen Formularen angegebenen Anzahl eingereicht werden.

Pläne bis zu einem Aktenformat von DIN A3 können elektronisch eingereicht werden.

Pläne, welche ein grösseres Aktenformat als DIN A3 haben, sind in Papierform einzureichen. Sämtliche Pläne müssen auf dauerhaftem Papier angefertigt, im Aktenformat DIN A4 (21 cm auf 29,7 cm) gefaltet und aussen deutlich angeschrieben sein.

Zusätzlich kann das Tiefbauamt die Einreichung der vollständigen Akten in elektronischer Form verlangen.

Art. 19 Pläne und Situationsgrundlagen

Die Einreichung folgender Pläne, sofern vom Tiefbauamt nichts anderes vorgeschrieben, ist jeweils im Massstab 1:200 erforderlich bei:

  1. Bauprojekten: Leitungskatasterplan und Schnittpläne;
  2. Bauplatzinstallationen: Leitungskatasterplan, Signalisations- und Markierungsplan;
  3. Bauinstallationen: Situationsgrundlage, allenfalls Leitungskatasterplan und Signalisations- und Markierungsplan;
  4. kleine Bauinstallationen: Situationsgrundlage, allenfalls Signalisations- und Markierungsplan;
  5. Veranstaltungen: Situationsgrundlage;
  6. Boulevards: Situationsgrundlage;
  7. Zeitungsboxen: Situationsgrundlage;
  8. Fischergalgen und andere Hochbauten: Situationsgrundlage, Leitungskatasterplan, Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne.

Wo nötig, sind mittels weiterer Detail- und Schnittpläne die räumlichen Dimensionen darzulegen.

Austauschpläne sind als solche zu bezeichnen. Sie müssen im gleichen Massstab erstellt werden wie die Pläne, die sie ersetzen.

Das Tiefbauamt kann im Bauentscheid für ein Bauvorhaben die Eingabe von Ausführungsplänen verlangen. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn das Tiefbauamt die Ausführungspläne genehmigt hat.

Bei grösseren Bauvorhaben wie bspw. Hochbauten, Parkhäusern etc. gelten die Anforderungen der ABPV.

Art. 20 Notwendige Angaben in Plänen und Situationsgrundlagen

Jeder Plan muss mit der Strasse, der Lage, der Nordrichtung, der genauen Objektbeschreibung sowie der Art des Planes bezeichnet werden sowie den Massstab und das Plandatum nennen.

Auf allen Plänen bzw. Situationsgrundlagen sind die nachfolgenden Bauteile resp. Nutzungen und deren Beschriftungen wie folgt hervorzuheben:

  1. Bestehendes, das erhalten werden soll: mit grauer oder schwarzer Farbe;
  2. Bestehendes, das entfernt werden soll: mit gelber Farbe;
  3. neue Bauteile und Nutzungen: mit roter Farbe.

In die Pläne eingetragen werden müssen bei:

  1. Bauprojekten: das Bauprojekt;
  2. Bauplatzinstallationen: Nutzfläche mit entsprechender Bezeichnung, temporäre Belegungen sowie Auf- und Abbauten;
  3. Bauinstallationen: Nutzfläche mit entsprechender Bezeichnung;
  4. kleine Bauinstallationen: Nutzfläche mit entsprechender Bezeichnung;
  5. Veranstaltungen: Nutzfläche, temporäre Belegungen sowie Auf- und Abbauten, Bezeichnung der Nutzung;
  6. Boulevardgastronomie: Nutzfläche vermasst.

Art. 21 Beilagen und weitere Unterlagen

Soweit im Rahmen des Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahrens über Anlagen der Haus- und Grundstücksentwässerung und Anlagen zur Versickerung, zur Abwasservorbehandlung oder über die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation bzw. in ein Gewässer entschieden werden muss, ist dem Tiefbauamt zusammen mit dem Baubegehren ein Kanalisationsbegehren gemäss der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000 einzureichen.

Wenn das Bauvorhaben Abweichungen von Bauvorschriften vorsieht, sind die Anträge auf Ausnahmebewilligungen und die entsprechende Begründung mit dem Baubegehren einzureichen.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Visualisierungen eingefordert werden.

VI. Einspracheverfahren und Publikation

Art. 22 Einspracheverfahren

Im ordentlichen Bewilligungsverfahren wird mit dem Prüfverfahren ein Einspracheverfahren durchgeführt. Das Einspracheverfahren wird durch die Publikation von Bau- und Nutzungsgesuchen im Kantonsblatt sowie im Internet[5] eingeleitet. Massgeblich für den Inhalt des Gesuches und den Fristenlauf ist die Publikation im Kantonsblatt.

Art. 23 Besondere Hinweise bei der Publikation

Einen besonderen Hinweis in der Publikation erfordern:

  1. Baumfällbegehren;
  2. Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht oder dessen Erforderlichkeit;
  3. Ausnahmebegehren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen;
  4. wesentliche Änderungen des ursprünglich publizierten Bauprojektes bzw. der Nutzung.

Art. 24 Hinweisschild

Bei Bau- und Nutzungsbegehren im öffentlichen Raum wird auf Hinweisschilder im Gelände verzichtet. Dies gilt auch, wenn zusätzlich Privatparzellen in Anspruch genommen werden.

VII. Spezielles zur Prüfung von Bausachen

Art. 25 Zwischenberichte

Wird bei der Prüfung des Bau- und/oder Nutzungsgesuchs festgestellt, dass aufgrund von Anträgen mitwirkender Behörden zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder das Bau- und/oder Nutzungsgesuch überarbeitet werden muss, so kann das Tiefbauamt der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller oder der verantwortlichen Fachperson in einem Zwischenbericht die Mängel bekannt geben. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind von den mitwirkenden Behörden anzugeben.

Die Gesuchstellerin beziehungsweise der Gesuchsteller oder die verantwortliche Fachperson hat das Bau- und/oder Nutzungsgesuch innerhalb von 3 Monaten zu ergänzen resp. zu überarbeiten. Gehen die eingeforderten Angaben innerhalb dieser Frist nicht ein, entscheidet das Tiefbauamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen über das Bau- und/oder Nutzungsgesuch.

Art. 26 Modell oder Aussteckung

Das Tiefbauamt kann von sich aus oder auf Antrag einer mitwirkenden Behörde verlangen, dass ein Modell eingereicht und je nach Bedeutung des Bauvorhabens eine Profilierung erstellt wird.

VIII. Bau- und/oder Nutzungsentscheid

Art. 27 Inhalt

Die im Bau- und Nutzungsgesuch enthaltenen und bewilligten Pläne sind Bestandteil des Bau- und/oder Nutzungsentscheides.

In den im Bau- und Nutzungsgesuch enthaltenen Plänen, Beilagen und Nachweisen bezeichnen das Tiefbauamt und die mitwirkenden Behörden Beanstandungen und präzisierende Anforderungen. Solche Plankorrekturen sind Auflagen des Entscheides gleichgestellt und bilden Bestandteil des Bau- und/oder Nutzungsentscheides.

Art. 28 Eröffnung und Zustellung

Der Bau- und/oder Nutzungsentscheid wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller eröffnet. Die Zustellung erfolgt an die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller, sofern sie beziehungsweise er im Gesuch nicht ausdrücklich anderes vermerkt hat.

Mit dem Bau- und/oder Nutzungsentscheid werden die Anzeigeformulare zugestellt.

Der Einzahlungsschein für die Gebührenrechnung wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller zugestellt, sofern sie beziehungsweise er im Gesuch nicht ausdrücklich anderes vermerkt hat.

Ein vollständiges Gesuchsdossier mit Originalplänen und weiteren Unterlagen bleibt bei den Akten des Tiefbauamtes.

Art. 29 Wirkung

Die Bau- und/oder Nutzungsbewilligung ermächtigt die Bauherrschaft bzw. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, die im Gesuch bezeichneten Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bau- und/oder Nutzungsentscheides ausführen zu lassen.

Die Baubewilligung gilt auch für später Berechtigte, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Die Nutzungsbewilligung oder eine kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung gilt nur für die Person, auf welche sie ausgestellt ist. Bei einer Änderung der Berechtigung ist eine Übertragung der Bewilligung erforderlich.

Art. 30 Gültigkeitsdauer

Die Baubewilligung gilt für die Dauer von drei Jahren. Die Gültigkeitsdauer wird vom Datum des Bauentscheides an gerechnet. Wird gegen den Bauentscheid rekurriert, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit Eröffnung des Entscheides der Rekursinstanz, welcher das Verfahren abschliesst.

Die Nutzungsbewilligung gilt für die Dauer, die im Entscheid festgelegt ist.

Die Nutzung, welche mittels Nutzungsentscheid oder kombiniertem Bau- und Nutzungsentscheid bewilligt worden ist, kann auf Gesuch hin verlängert werden. Für die Einreichung des Gesuchs auf Verlängerung gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für das ursprüngliche Gesuch. Für die Verlängerung von Nutzungen, welche im Meldeverfahren bewilligt worden sind, ist ein Gesuch um Verlängerung im vereinfachten Verfahren einzureichen.

Art. 31 Provisorisch bewilligte Bauten und Anlagen und deren Nutzungen

Sollen provisorisch bewilligte Bauten und Anlagen und deren Nutzungen über die bewilligte Dauer hinaus bestehen bleiben, so muss beim Tiefbauamt ein neues Bau- und/oder Nutzungsgesuch eingereicht werden. Für dieses Bau- und/oder Nutzungsgesuch gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für das ursprüngliche.

IX. Einspracheentscheid

Art. 32 Eröffnung und Zustellung

Die Einsprachen werden gleichzeitig mit Eröffnung des Bau- und/oder Nutzungsentscheides beantwortet.

Der Einspracheentscheid wird der Einsprecherin oder dem Einsprecher grundsätzlich persönlich eröffnet. Die Zustellung erfolgt an die Einsprecherin oder den Einsprecher, sofern sie beziehungsweise er nicht ausdrücklich anderes vermerkt hat.

Mit dem Einspracheentscheid wird der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Kopie des Bau- und/oder Nutzungsentscheides zugestellt.

Art. 33 Zweite Publikation

Wird während des Bau- und/oder Nutzungsbewilligungsverfahrens eine zweite Publikation erforderlich, so werden Einsprachen, welche auf die erste Publikation eingetroffen sind, abgeschrieben bzw. in demjenigen Umfang aufrechterhalten, in welchem sie sich inhaltlich auch gegen die zweite Publikation richten.

Art. 34 Sammeleinsprache

Einsprachen, die mehrere Unterschriften aufweisen, gelten als eine Einsprache. Dabei ist eine Person zu bezeichnen, an welche die Korrespondenz gerichtet werden soll. Fehlt diese Angabe, wird die Einsprachebeantwortung an die Erstunterzeichnerin oder den Erstunterzeichner zugestellt, welcher beziehungsweise welchem eine Adressenangabe zugeordnet werden kann.

X. Verfahren der Bauausführung

Art. 35 Projektänderungen während der Bauausführung

Soll während der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, so sind hierüber rechtzeitig abgeänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen.

Das Tiefbauamt kann ein neues Bau- und/oder Nutzungsgesuch verlangen und dessen Publikation verfügen. In diesem Fall sind die Bauarbeiten einzustellen. Das Tiefbauamt kann jedoch zulassen, dass die Bauarbeiten fortgeführt werden, sofern sich die Änderung nicht auf die bewilligten Arbeiten auswirkt.

Art. 36 Baubeginn und -abschluss

Als Baubeginn gilt der Beginn insbesondere der nachstehenden Tätigkeiten: Abbruch-, Aushub-, Umbau- oder Montagearbeiten auf der Baustelle.

Baubeginn- und -abschluss sind dem Tiefbauamt anhand der Anzeigeformulare mitzuteilen.

Art. 37 Abnahme

Nach Fertigstellung der Bau- und Einrichtungsarbeiten kann eine Abnahme mit der verantwortlichen Fachperson durch die zuständigen Fachbehörden verlangt werden.

Das Tiefbauamt kann jederzeit Teilabnahmen anordnen.

Das Tiefbauamt kann die mitwirkenden Behörden auffordern, ihre Abnahmen durchzuführen. Es setzt den mitwirkenden Behörden Frist zur Meldung festgestellter Mängel.

Werden bei der Abnahme nur untergeordnete Mängel festgestellt, so gibt die zuständige Fachbehörde oder bei einer übergeordneten Abnahme das Tiefbauamt den Bau oder die Anlage provisorisch zur Nutzung frei.

XI. Bauweise und Ausstattung, Sicherheit von Bauten und Anlagen

Art. 38

Sämtliche Bauten und Anlagen sind gemäss den anerkannten Normen und Richtlinien zu planen, auszuführen und zu unterhalten.

Soweit Normen fehlen, sind die Bauten und Anlagen fachgerecht zu planen, auszuführen und zu unterhalten. Als fachgerecht gilt dabei, was nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird.

XII. Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten

(1) Boulevardrestaurants (§ 37 NöRV)

Art. 39 Emissionen

Grundsätzlich ist jegliche Art von Beschallung untersagt. Dies gilt auch für die indirekte Beschallung aus offenen Fenstern oder Türen. Für Beschallungen an Ruhetagen oder von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist § 5 Abs. 1 lit. b des Übertretungsstrafgesetzes vom 13. Dezember 2019 anwendbar.[6] *

Das Tiefbauamt kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere bei Geschäftseröffnung oder Jubiläen.

Bei bedeutenden, medialen Grossveranstaltungen kann das Tiefbauamt eine generelle Erleichterung gewähren. Diese wird allen Betreibenden über die Medien bekannt gemacht.

Art. 40 Pflege und Unterhalt

Die Boulevardfläche ist durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu reinigen. Feststoffe und Abfälle sind trocken zusammenzukehren und mit dem betrieblichen Abfall zu entsorgen. Bei einer allenfalls notwendigen Nassreinigung ist der Einsatz von Reinigungsmitteln oder Chemikalien zu unterlassen.

Art. 41 Möblierung

Ergänzend zu § 37 Abs. 2 NöRV gilt Folgendes:

  1. die Möblierung hat einheitlich zu sein;
  2. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht fest mit dem Bodenbelag verankert werden;
  3. ausserhalb der Betriebszeiten ist das Mobiliar geordnet zusammenzustellen und zu sichern;
  4. Pflanzen sind dezent, mit einer maximalen Höhe von einem Meter, einzusetzen und dürfen im öffentlichen Raum nicht als Trennelement erscheinen.

(2) Mobile Gastronomie (ausserhalb von Märkten; § 39 NöRV)

Art. 42 Allgemeines

Das Tiefbauamt regelt in einem Nutzungskonzept «Mobile und saisonale Gastronomie auf öffentlichem Grund» die weiteren Details hinsichtlich der nachstehenden Kategorien von mobiler Gastronomie.

Das Tiefbauamt definiert Standorte und führt eine Liste sowie einen Situationsplan.

Art. 43 Glacé- und Marronistände

Pro Standort wird ein Verkaufsstand zugelassen. Es ist nicht möglich, dass eine Betreiberin oder ein Betreiber an einem Tag mehrere Standorte bespielt.

Die Fläche darf, an der Aussenkante des Wetterschutzes gemessen, maximal 10 m² betragen. Der Stand funktioniert autark ohne Anschlüsse.

Dazugehöriges Mobiliar im Sinne von § 39 Abs. 2 NöRV sind abschliessend Menütafeln und Sonnenschirme.

Art. 44 Andere eigenständige Verkaufsstände

Pro Standort wird ein Verkaufsstand zugelassen. Es ist nicht möglich, dass eine Betreiberin oder ein Betreiber an einem Tag mehrere Standorte bespielt.

Die Fläche darf, an der Aussenkante des Wetterschutzes gemessen, in der Regel 10 m² betragen. Die effektiven Masse richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und werden mit der Bewilligung verfügt. Der Stand funktioniert grundsätzlich autark und ohne Anschlüsse.[7] *

Dazugehöriges Mobiliar im Sinne von § 39 Abs. 2 NöRV sind insbesondere Menütafeln und Sonnenschirme.

Art. 45 Food Trucks

Food Trucks können auf Gesuch hin an hierfür definierten Standorten zugelassen werden.

Food Trucks werden primär ausserhalb des Innenstadtperimeters bewilligt.

Die Fläche darf, an der Aussenkante des Wetterschutzes gemessen, maximal 16 m² betragen. Die effektiven Masse richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und werden mit der Bewilligung verfügt.

Dazugehöriges Mobiliar im Sinne von § 39 Abs. 2 NöRV sind Menütafeln, Sonnenschirme, Stehtische und Barhocker.

(3) Trottoirauslagen und Reklamereiter

Art. 46 Trottoirauslagen (§ 42 NöRV)

Die Verwendung von Schaufensterpuppen ist nicht gestattet.

Preisschilder dürfen das Format von DIN A4 nicht überschreiten.

Art. 47 Reklamereiter (§ 43 NöRV)

Reklamereiter sind gestattet bis zu einer Maximalgrösse von 60 cm auf 85 cm in Form von Zeltständern.

Reklamereiter dürfen nicht mit Dekorationen versehen werden, welche über das zulässige Mass hinausgehen.

(4) Zeitungsboxen

Art. 48 Zeitungsboxen (§ 46 NöRV)

Zeitungen müssen in den vorgeschriebenen Boxen angeboten werden.

Pro Standort darf von einer bestimmten Gratiszeitung jeweils nur eine Box installiert werden.

Sind mehrere unterschiedliche Gratiszeitungen an einem Standort vereint, so sind sie in entsprechenden Racks anzuordnen.

Die Herstellung, das Aufstellen, der Betrieb und der Unterhalt der Racks ist Sache der oder des Nutzungsberechtigten.

(5) Veranstaltungen (§ 47 NöRV)

Art. 49 Veranstaltungen (§ 47 NöRV)

Die Bewilligungsbehörde kann die Einreichung von Konzepten, insbesondere betreffend Sicherheit, Abfall, Verkehr und barrierefreie Nutzung, verlangen. *

(6) Informieren im öffentlichen Raum

Art. 50 Verteilen von Drucksachen (§ 49 NöRV)

Als Drucksachen gelten Handzettel und Bücher grundsätzlich bis zu einem Format von DIN A5 unabhängig ihres Inhalts wie insbesondere Ankündigungen, Preislisten, Hinweise, Bekanntmachung einer Ladeneröffnung oder Ähnliches.

Das Verteilen von Give-Aways ist erlaubt, solange es sich um maximal handgrosse Warenmuster handelt, welche gratis zu Werbezwecken abgegeben werden.

Wer Drucksachen oder Give-Aways verteilt, hat weggeworfene Produkte aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. Die Verschmutzung des öffentlichen Raumes, wie insbesondere Littering, kann gemäss § 54b Abs. 8 des  Übertretungsstrafgesetzes bestraft werden.

Art. 51 Informationsstände

Mit Informationsständen bis zu einem Ausmass von 5 m² inklusive Wetterschutz kann über religiöse, politische, gemeinnützige oder präventive Inhalte orientiert werden.

Der Stand ist so aufzustellen, dass Verkehrsteilnehmende nicht behindert werden. Für Fussgängerinnen und Fussgänger ist eine Durchgangsbreite von mindestens 2 Metern vorzusehen.

Informationsstände sind in der Innenstadt grundsätzlich nur an den vom Tiefbauamt vorgesehenen Standorten erlaubt. In den Aussenquartieren dürfen ausnahmsweise an ausgewählten Standorten Informationsstände aufgestellt werden. Das Tiefbauamt nimmt dabei Rücksicht auf ansässige Ladenlokale.

Verkaufstätigkeit jeglicher Art und gewinnorientierte Produktewerbung sind nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Kuchenverkaufsstände mit einem gemeinnützigen Zweck. Das Sammeln von Spenden und die Entgegennahme von Mitgliedschaftsanträgen für Organisationen sind erlaubt.

Die Benutzung von Lautsprecher- oder Verstärkeranlagen ist untersagt.

Bei Reklamationen aufgrund der am Stand tätigen Personen oder rechtswidrigen Verhaltens kann das Tiefbauamt gegenüber der betreffenden Institution eine Räumung der Aufbauten und/oder ein reduziertes Kontingent verfügen.

Nach Beendigung der Nutzung ist der Stand umgehend aus dem öffentlichen Raum zu entfernen und die beanspruchte Fläche in sauberem Zustand zu hinterlassen. Alle Abfälle sind mitzunehmen und dürfen nicht in öffentlichen Kehrichteimern entsorgt werden.

Die Verschmutzung des öffentlichen Raumes, wie insbesondere Littering, kann gemäss § 54b Abs. 8 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes bestraft werden. Werden wiederholt Verschmutzungen festgestellt, kann die Nutzung durch die betreffende Institution eingeschränkt werden.

(7) Private Anlässe

Art. 52 Anwohnendenstrassenfeste

Anwohnendenstrassenfeste sind Veranstaltungen ohne kommerziellen Hintergrund, welche von und für Anwohnende organisiert werden.

Anwohnendenstrassenfeste sind grundsätzlich auf Erschliessungsstrassen möglich, sofern sich darauf keine Linie des öffentlichen Verkehrs befindet. Nicht möglich sind Strassenfeste auf verkehrsorientierten Strassen und Quartiersammelstrassen.

Bei längeren Erschliessungsstrassen ist eine Bewilligung nur für einzelne Abschnitte möglich, wobei in der Regel als Abschnitt ein Strassenstück von einer Kreuzung bis zu nächsten gilt.

Anwohnendenstrassenfeste haben eine Maximaldauer von einem Tag. Die Strassenfläche muss spätestens ab 24.00 Uhr wieder befahrbar sein.

Lautsprecher dürfen freitags und samstags bis 23.00 Uhr und an den übrigen Tagen bis 22.00 Uhr eingesetzt werden.

Am selben Ort darf pro Jahr nur ein Anwohnendenstrassenfest stattfinden.

Professionell betriebene, kommerzielle Verpflegungsstände bedürfen einer separaten Bewilligung.

Art. 53 Private Apéros

Als private Apéros gelten insbesondere Geburtstags- und Hochzeitsapéros, welche ein Besuchendenaufkommen von maximal 60 Personen und/oder eine Flächennutzung von maximal 60 m² aufweisen dürfen.

Doppelbelegungen am selben Ort sind nur ausnahmsweise und nach vorgängiger Absprache mit dem Tiefbauamt möglich.

Speisen, welche nicht vor Ort gekocht werden dürfen, und Getränke müssen kostenlos offeriert werden.

Tische sind zur Bereitstellung der Getränke und Speisen erlaubt. Als Wetterschutz können einzelne Sonnenschirme aufgestellt werden. Zeltaufbauten sind nicht zulässig.

Der Verkehr darf nicht behindert werden.

Die Dauer des Apéros ist auf maximal drei Stunden begrenzt.

(8) Weihnachtsdekoration

Art. 54 Begriff und Ausgestaltung

Unter Weihnachtsdekoration fallen alle Objekte ohne Werbecharakter zwecks Schmückung der Stadt, die in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Januar die Allmend beanspruchen. Es handelt sich insbesondere um Fassadendekorationen, Weihnachtsbäume und Beleuchtungseinrichtungen.

Weihnachtsdekorationen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, insbesondere dürfen Verkehrsteilnehmende durch sie nicht abgelenkt werden. Der Fuss- und Fahrverkehr darf durch die Dekorationen nicht behindert werden.

Art. 55 Montage

Die Fassadendekorationen sind wind- und sturmsicher an den Liegenschaften zu befestigen. Das Einverständnis der jeweiligen Liegenschaftseigentümerschaft ist selbständig einzuholen.

Sollten Kandelaber oder Stehleuchten der öffentlichen Beleuchtung (IWB) oder Fahrleitungsmasten der BVB zur Montage benützt werden, ist deren Einverständnis erforderlich.

Der Auf- und Abbau hat in der Innenstadt innerhalb der Güterumschlagszeiten zu erfolgen. Während der Arbeiten dürfen der Fuss- und Fahrverkehr nicht behindert oder gefährdet werden.

(9) Fischergalgen (§§ 58 und 59 NöRV)

Art. 56 Ausgestaltung

Die Fläche der Plattform bzw. des Fischerhauses darf das Mass von 3,20 x 4,00 Meter nicht überschreiten.

Neben dem Fischergalgen und einem Fischerhaus als Wetterschutz über der Plattform werden zum Fischen keine weiteren Bauten oder Anlagen benötigt. Folglich sind Unterkellerungen, Isolationen, Terrainveränderungen, Stützmauern, Sitzplätze, feste Feuerstellen, Bänke und ähnliche Einrichtungen nicht zulässig.

Der Fischergalgen und das Fischerhaus dürfen nicht umzäunt oder in anderer Art als geschlossenes Areal gestaltet werden.

Die Abstützungen der Galgen an Bermenwegen müssen hinter dem landseitigen Rand des Bermenwegs gestellt werden.

Die lichte Durchgangshöhe unter den Fischergalgen am Bermenweg muss mind. 2,50 Meter betragen.

Art. 57 Unterhalt und Pflege der dazugehörigen Infrastruktur und des Zugangs

Die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Veränderungen im Umfeld des Fischergalgens, namentlich an Hang und Bau, umgehend dem Tiefbauamt zu melden.

Sie oder er ist verpflichtet, hangseitig angesammeltes Erdmaterial, Laub, Schmutz oder Ähnliches in regelmässigen Abständen wegzuräumen.

Dient der Zugang einzig dem Fischergalgen, ist die oder der Nutzungsberechtigte für dessen Unterhalt zuständig.

Kolkbaggerungen gehen zu Lasten der oder des Nutzungsberechtigten.

(10) Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten

a) Baueinrichtungen

Art. 58 Begriffe

Als kleine Bauinstallationen gelten mobile Einrichtungen mit einer genutzten Fläche bis zu 10 m² und einer Installationszeit von weniger als 20 Tagen. Sie können insbesondere Schuttmulden, Bautoiletten, Gerüste und einzelne Container beinhalten.[8] *

Als Bauinstallationen gelten mobile Einrichtungen mit einer genutzten Fläche von mehr als 10 m² und/oder einer Installationszeit von mehr als 20 Tagen, soweit diese keine Kranböcke oder doppelstöckige Container beinhalten oder werkhofähnlich sind.[9] *

Als Bauplatzinstallationen gelten feste oder werkhofähnliche Einrichtungen mit einer genutzten Fläche von mehr als 10 m² und einer Installationszeit von mehr als 20 Tagen, die insbesondere Kranböcke, Fundamente, doppelstöckige Container oder grosse Materiallager beinhalten können. Bauplatzinstallationen können gleichzeitig mehrere Bauinstallationen umfassen.[10] *

Art. 59 Generelles

Grundsätzlich haben private Bauinstallationen und Bauplatzinstallationen auf Privatgrund zu erfolgen. Ist dies nicht möglich beziehungsweise mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden, kann der öffentliche Raum in Anspruch genommen werden.

Es ist untersagt, die bewilligte Fläche zum Parkieren von Autos zu verwenden.

Eisen und dergleichen dürfen nicht in die Strassen- und Trottoirbeläge eingeschlagen werden. Falls Beläge aufgebrochen werden müssen, ist vorgängig ein Aufgrabungsgesuch einzureichen.

In die Strassenentwässerung darf nur unverschmutztes Wasser eingeleitet werden.

Verschmutzungen sind umgehend zu entfernen.

Nicht benötigte Flächen sind sofort zu räumen.

Art. 60 Bauinstallationen

Bei Bauunterbrüchen von mehr als zwei Wochen sind Bauinstallationen zu entfernen.

Bauinstallationen auf der Fahrbahn dürfen grundsätzlich nur innerhalb von markierten Parkflächen errichtet werden.

Bauinstallationen können auf Trottoirs bewilligt werden. Es muss eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 Metern in normal frequentierten und von 2 Metern in stark frequentierten Zonen gewährleistet sein.

Art. 61 Gerüste und Fussverkehrstunnels

Das Trottoir hat neben dem zu errichtenden Gerüst eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 Metern in normal frequentierten und von 2 Metern in hoch frequentierten Zonen für Fussgängerinnen und Fussgänger aufzuweisen.

Sind die Voraussetzungen für die minimalen Durchgangsbreiten nicht gegeben, so ist ein Fussverkehrstunnel zu erstellen. Ein Fussverkehrstunnel ist ebenfalls zu errichten, wenn Arbeiten auf dem Gerüst ausgeführt werden, die den Schutz der Passantinnen und Passanten erfordern.

Fussverkehrstunnels sind bis zu einer Länge von 7 Metern bei Dunkelheit und ab einer Länge von 7 Metern auch tagsüber auszuleuchten.

Art. 62 Ende der Nutzung

Sofort nach Entfernung der Baueinrichtung sind die Strassen- und Trottoirbeläge zu reinigen und jegliche Rückstände zu beseitigen. Ferner sind die beschädigten oder aufgebrochenen Strassen- und Trottoirbeläge provisorisch instand zu stellen. Die definitiven Beläge sind in Absprache mit der Strassenmeisterin oder dem Strassenmeister durch eine Strassenbauunternehmung einbauen zu lassen.

Nach Beendigung der Bauarbeiten sind sämtliche im öffentlichen Raum errichteten Fundamente für Abschrankungen, Betonmaschinen, Siloanlagen, Kranbahnen und dergleichen bis auf 2 Meter unter die neue Strassenhöhe zu entfernen. Der Abbruch der Fundamente ist der Strassenmeisterin oder dem Strassenmeister zur Kontrolle zu melden. Das Auffüllen von Aufgrabungen mit Kiesmaterial darf erst nach erfolgter Abnahme durch die zuständige Strassenmeisterin oder den zuständigen Strassenmeister erfolgen.

Alle Änderungen, Anpassungen oder Wiederinstandstellungen von öffentlichen oder privaten Einrichtungen wie beispielsweise von Strassen, Trottoirs, Leitungen und ähnlichem, welche durch den Einbau, den Bestand sowie durch die Entfernung der in Allmend eingelassenen Bauteile verursacht werden, gehen zu Lasten der jeweiligen Verursacherin beziehungsweise des jeweiligen Verursachers.

b) Informationen an Baueinrichtungen

Art. 63 Bauinformationstafeln

Anschriften der am Bau beteiligten Firmen an Baueinrichtungen sind kumuliert bis zu einer Fläche von 10 m² zulässig.

Diese Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem Branchenhinweis und gegebenenfalls aus einem Firmensignet.

Art. 64 Gerüstwerbung

An zu Bauzwecken benötigten Gerüsten kann Eigen- oder Fremdwerbung bewilligt werden.

Art. 65 Werbung an Bauabschrankungen

An Baugittern oder Bauwänden darf durch die Bauherrschaft, die Grundstückseigentümerschaft oder die Mieterschaft von Geschäftsräumlichkeiten der Liegenschaft Eigenwerbung, die durch Baueinrichtungen nicht mehr sichtbar ist, angebracht werden.

Art. 66 Werbung an Hausfassaden

Bewilligte Werbung an Hausfassaden, die durch Baueinrichtungen nicht mehr sichtbar ist, kann auf Gesuch hin an ebendiesen als unbeleuchteter Ersatz angebracht werden.

XIII. Stillzulegende private Bauten und Anlagen

Art. 67 Prüfung durch die Allmendverwaltung

Falls eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach § 18 Abs. 2 NöRG nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich wäre, kann die Allmendverwaltung anstelle eines Rückbaus die fachgerechte Stilllegung und Übereignung der Baute oder Anlage an das Tiefbauamt prüfen.

Art. 68 Kostentragung

Im Falle einer Stilllegung und Übereignung an das Tiefbauamt trägt die oder der ursprünglich Nutzungsberechtigte die Kosten für die fachgerechte Stilllegung der Baute oder Anlage, deren Sicherung und für einen allfälligen Rückbau zu einem späteren Zeitpunkt durch das Tiefbauamt.

Egress

Schlussbestimmung

 

Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.

KB 15.12.2018

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2018 20.12.2018 Erlass Erstfassung KB 15.12.2018
23.06.2020 01.01.2021 § 49 Abs. 1 geändert KB 27.06.2020
19.05.2023 29.05.2023 § 7 Abs. 1, lit. e) geändert KB 24.05.2023
19.05.2023 29.05.2023 § 39 Abs. 1 geändert KB 24.05.2023
19.05.2023 29.05.2023 § 44 Abs. 2 geändert KB 24.05.2023
19.05.2023 29.05.2023 § 58 Abs. 1 geändert KB 24.05.2023
19.05.2023 29.05.2023 § 58 Abs. 2 geändert KB 24.05.2023
19.05.2023 29.05.2023 § 58 Abs. 3 geändert KB 24.05.2023
31.05.2024 10.06.2024 § 6 Abs. 1, lit. r) geändert KB 05.06.2024
31.05.2024 10.06.2024 § 7 Abs. 1, lit. k) geändert KB 05.06.2024
31.05.2024 10.06.2024 § 7 Abs. 1, lit. l) eingefügt KB 05.06.2024
31.05.2024 10.06.2024 § 10 Abs. 1, lit. d) geändert KB 05.06.2024
31.05.2024 10.06.2024 § 10 Abs. 1, lit. e) eingefügt KB 05.06.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2018 20.12.2018 Erstfassung KB 15.12.2018
§ 6 Abs. 1, lit. r) 31.05.2024 10.06.2024 geändert KB 05.06.2024
§ 7 Abs. 1, lit. e) 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023
§ 7 Abs. 1, lit. k) 31.05.2024 10.06.2024 geändert KB 05.06.2024
§ 7 Abs. 1, lit. l) 31.05.2024 10.06.2024 eingefügt KB 05.06.2024
§ 10 Abs. 1, lit. d) 31.05.2024 10.06.2024 geändert KB 05.06.2024
§ 10 Abs. 1, lit. e) 31.05.2024 10.06.2024 eingefügt KB 05.06.2024
§ 39 Abs. 1 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023
§ 44 Abs. 2 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023
§ 49 Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert KB 27.06.2020
§ 58 Abs. 1 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023
§ 58 Abs. 2 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023
§ 58 Abs. 3 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023