Mit Informationsständen bis zu einem Ausmass von 5 m² inklusive Wetterschutz kann über religiöse, politische, gemeinnützige oder präventive Inhalte orientiert werden.
Der Stand ist so aufzustellen, dass Verkehrsteilnehmende nicht behindert werden. Für Fussgängerinnen und Fussgänger ist eine Durchgangsbreite von mindestens 2 Metern vorzusehen.
Informationsstände sind in der Innenstadt grundsätzlich nur an den vom Tiefbauamt vorgesehenen Standorten erlaubt. In den Aussenquartieren dürfen ausnahmsweise an ausgewählten Standorten Informationsstände aufgestellt werden. Das Tiefbauamt nimmt dabei Rücksicht auf ansässige Ladenlokale.
Verkaufstätigkeit jeglicher Art und gewinnorientierte Produktewerbung sind nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Kuchenverkaufsstände mit einem gemeinnützigen Zweck. Das Sammeln von Spenden und die Entgegennahme von Mitgliedschaftsanträgen für Organisationen sind erlaubt.
Die Benutzung von Lautsprecher- oder Verstärkeranlagen ist untersagt.
Bei Reklamationen aufgrund der am Stand tätigen Personen oder rechtswidrigen Verhaltens kann das Tiefbauamt gegenüber der betreffenden Institution eine Räumung der Aufbauten und/oder ein reduziertes Kontingent verfügen.
Nach Beendigung der Nutzung ist der Stand umgehend aus dem öffentlichen Raum zu entfernen und die beanspruchte Fläche in sauberem Zustand zu hinterlassen. Alle Abfälle sind mitzunehmen und dürfen nicht in öffentlichen Kehrichteimern entsorgt werden.
Die Verschmutzung des öffentlichen Raumes, wie insbesondere Littering, kann gemäss § 54b Abs. 8 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes bestraft werden. Werden wiederholt Verschmutzungen festgestellt, kann die Nutzung durch die betreffende Institution eingeschränkt werden.