Der Beitrag ist vom Eigentümer des Grundstückes geschuldet, der im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsforderung im Grundbuch eingetragen ist.
Der Erwerber eines Gebäudes haftet für ausstehende Beitragsforderungen.
Ausserdem sind die Beitragsforderungen gemäss § 188 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch durch eine öffentlich-rechtliche Grundlast gesichert.