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730.115

Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung[1]

(ABPV)

Vom 29. März 2018 (Stand 11. Februar 2026)

Präambel

Bau- und Planungsverordnung: Ausführungsbestimmungen | Hochbauten

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 67 der Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember 2000[2],

beschliesst:

1. Zweck und Zuständigkeit

Art. 1 Zweck

Diese Ausführungsbestimmungen regeln:

  1. die Delegation der Zuständigkeit zwischen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat und der Allmendverwaltung;
  2. die Zuständigkeit für Hausnummern;
  3. die formellen Einzelheiten des Baubewilligungsverfahrens und der Überwachung der Bauausführung;
  4. die Kontrolle von bestehenden Bauten und Anlagen;
  5. die Definition von Begriffen und Normen des Bau- und Planungsgesetzes und der Bau- und Planungsverordnung;
  6. die Kompetenzverteilung zwischen dem Departement und dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat bezüglich der Ausnahmebewilligungserteilung.

1. Kapitel: Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Art. 2 Zuständigkeit

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat koordiniert und leitet das Baubewilligungsverfahren sowie die Überwachung der Bauausführung bis zur Freigabe.

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat nimmt dabei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  1. es berät die Bauherrschaft und die Baufachleute mündlich;
  2. es nimmt die Baubegehren entgegen und prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit;
  3. es entscheidet über die Art des Baubewilligungsverfahrens und über eine Publikation sowie die Art der Bekanntmachung der Baubegehren;
  4. es bestimmt für jedes Baubegehren die mitwirkenden Behörden, leitet diesen die Begehren zu und überwacht die Termine;
  5. es fällt den Bauentscheid und beantwortet die Einsprachen;
  6. es kontrolliert üblicherweise die Ausführung auf Übereinstimmung mit den bewilligten Plänen und Einhaltung der Auflagen;
  7. es nimmt die Bauten und Anlagen zusammen mit den mitwirkenden Behörden ab und ordnet die Behebung festgestellter und gemeldeter Mängel an;
  8. es überwacht die Behebung der festgestellten und gemeldeten Mängel;
  9. es entscheidet unter Beizug der mitwirkenden Fachbehörden über eine Freigabe.

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verfügt, soweit es nach der Bau- und Planungsverordnung oder anderer Vorschriften dazu ermächtigt ist.

Weicht das Bau- und Gastgewerbeinspektorat von der Stellungnahme der Stadtbildkommission ab, orientiert es vorgängig die Stadtbildkommission und die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher. *

Art. 3 Bauaufsicht

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist befugt, die Einhaltung der Baugesetzgebung sowie der Sicherheit von bestehenden Bauten und Anlagen zu kontrollieren.

Es geht dabei Reklamationen Dritter im Zusammenhang mit dem baulichen Zustand von Bauten und Anlagen nach oder wird aufgrund eigener Kenntnisse und Feststellungen tätig.

Art. 4 Abparzellierungen oder Parzellenvereinigungen

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kontrolliert bei Veränderungen von Parzellen, ob die baurechtlichen Vorschriften eingehalten sind (§ 152 Bau- und Planungsgesetz BPG vom 17. November 1999).

Für komplizierte Abparzellierungen kann es ein Baubegehren verlangen.

Art. 5 Delegation der Zuständigkeit

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche auf Privatparzellen ausgeführt werden sollen oder welche bei Beanspruchung der Allmend der Nutzung der Privatparzellen dienen.

Das Tiefbauamt leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche die Allmend beanspruchen oder welche bei Beanspruchung von Privatparzellen der Nutzung der Allmend dienen (§ 34 BPV).

Das Tiefbauamt leitet zudem das Verfahren für alle Vorhaben, bei welchen im Zusammenhang mit Veranstaltungen temporäre Bauten und Anlagen sowohl Allmend wie auch Privatparzellen beanspruchen.

Im Übrigen verständigen sich das Tiefbauamt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über die Zuständigkeit in weiteren Verfahren.

2. Kapitel: Arten der Verfahren

Art. 6 Übersicht

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt folgende Verfahren durch:

  1. Meldeverfahren (§ 27 BPV);
  2. ordentliches Baubewilligungsverfahren (§ 30 BPV);
  3. vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 31 BPV);
  4. generelles Baubegehren (§ 32 BPV).

2.1. Meldeverfahren

Art. 7 Meldeverfahren (§ 27 BPV)

 Für folgende Vorhaben genügt eine Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat: *

  1. Beseitigung von Bauten und Anlagen, die nicht Gebäude oder Gebäudeteile sind;
  2. Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern, Türen und Dächern sowie wärmetechnische Dachsanierungen in der Stadt- und Dorfbild-Schutz- und Schonzone sowie an im Denkmalverzeichnis eingetragenen Bauten;
  3. Einfriedungen gemäss § 7 BPV bis 1,20 m Höhe, die innerhalb des Baugebiets, jedoch nicht an Allmend und nicht in Gebieten mit geschützten Bäumen liegen;
  4. Gartenhäuser und Geräteschuppen bis zu einer Grundfläche von 10 m² innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale;
  5. die einmalige Errichtung von Provisorien von mehr als zwei Wochen und weniger als 6 Monaten Dauer innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale;
  6. liegende Dachflächenfenster (max. 10% der entsprechenden Dachfläche) in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse;
  7. Solaranlagen auf Dächern in der Nummernzone, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse, der Schonzone sowie von inventarisierten Objekten, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, reflexionsarm ausgeführt werden und als kompakte Fläche zusammenhängen;
  8. Sonnenstoren in Schon- und Schutzzonen;
  9. unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in Schon- und Schutzzonen;
  10. Solaranlagen in der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7);
  11. aussen aufgestellte Wärmepumpen im Vorgarten, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind und eine Abmessung von 100x160x70 cm nicht überschreiten;
  12. kompakte Solaranlagen an Fassaden in den Zonen 4, 5, 5a und 6, von einer minimalen Grösse von 100 m² und einer minimalen Leistung von 12 kW Peak, die sich gut in die Fassadengestaltung integrieren;
  13. aussen aufgestellte Wärmepumpen hinter der Baulinie, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind und eine Abmessung von 2 m³ nicht überschreiten;
  14. liegende Dachflächenfenster in allen Zonen, sofern sie im Rahmen einer nur meldepflichtigen Solar- oder PV-Anlage realisiert werden.

Bei Vorhaben, die der Meldepflicht unterstehen, prüft das Bau- und Gastgewerbeinspektorat, ob die Voraussetzungen für ein Meldeverfahren vorliegen. Das Meldeverfahren wird abgeschlossen insbesondere mit der schriftlichen Mitteilung:

  1. dass dem Vorhaben nichts entgegenstehe oder,
  2. dass die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nicht erfüllt seien und für das Vorhaben ein Baubegehren einzureichen sei.

Sollte das Vorhaben Bedingungen und Auflagen erfordern, sind diese mittels Verfügung zu eröffnen.

Die Meldeformulare sind dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat einschliesslich der notwendigen Planunterlagen einzureichen. *

Sind die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt, werden Vorhaben in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sowie an Objekten im Denkmalverzeichnis der Basler Denkmalpflege, solche in der Stadt- und Dorfbild-Schonzone der zuständigen Stadt- oder Ortsbildkommission zur direkten Erledigung zugewiesen. Davon ausgenommen sind Meldungen für Solaranlagen in der Schonzone gemäss Abs. 1 lit. h hiervor. *

Handelt es sich um Meldungen von Wärmepumpen werden diese dem Amt für Umwelt und Energie zur direkten Erledigung zugewiesen. *

2.2. Ordentliches Baubewilligungsverfahren

Art. 8 Ordentliches Baubewilligungsverfahren (§ 30 BPV)

Das ordentliche Baubewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungsverfahren und dem Einspracheverfahren. Auf Anordnung des Bau- und Gastgewerbeinspektorates wird vorgängig ein Zulassungsverfahren durchgeführt.

Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden Bauten, Anlagen und Veränderungen, die wesentliche Aussenwirkungen entfalten, geprüft. Dies betrifft insbesondere folgende Vorhaben:

  1. Neu-, Auf- und Anbauten;
  2. Bauvorhaben, die einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone oder für die Beseitigung geschützter Vegetation bedürfen;
  3. der Abbruch von Gebäuden;
  4. wesentliche Nutzungs- beziehungsweise Zweckänderungen.

Art. 9 Zulassungsverfahren

Das Zulassungsverfahren dient der Überprüfung von Grundsatzfragen aus wesentlichen Fachbereichen, die für die Erteilung einer Bewilligung entscheidend sind.

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet über die Durchführung eines Zulassungsverfahrens.

Art. 10 Einspracheverfahren

Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren wird ein Einspracheverfahren durchgeführt. Das Einspracheverfahren wird durch die Publikation des Bauvorhabens im Kantonsblatt sowie auf der Internetseite des Bau- und Gastgewerbeinspektorates[3] eingeleitet. Massgeblich für den Fristenlauf ist die Publikation im Kantonsblatt.

2.3. Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

Art. 11 Verfahren (§ 31 BPV)

Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren wird ein Prüfverfahren ohne Publikation durchgeführt. *

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet darüber, ob Einzel- oder koordinierte Abnahmen stattfinden müssen.

Art. 12 Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (§ 31 BPV)

Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden Vorhaben ohne wesentliche Aussenwirkungen geprüft. Dies betrifft insbesondere die folgenden Vorhaben:

  1. Veränderungen innerhalb Bauten und Anlagen wie Dachausbauten oder Änderungen des Grundrisses;
  2. Veränderungen des Baukubus durch vereinzelte Vordächer und kleine technische Dachaufbauten;
  3. Veränderung oder Erstellung von Fenstern und Türen in der Fassade in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse;
  4. Aussenwärmedämmungen von Fassaden;
  5. freistehende Reklame bis zu 1 m², aussen an Gebäuden angebrachte Reklame und aussen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolierungen bis zu 12 m²;
  6. offene, nicht gewerbliche Schwimmbecken;
  7. Einfriedungen gemäss § 7 BPV über 1,20 m Höhe;
  8. Velounterstände und Kleinbauten in Vorgärten und innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale, soweit sie nicht gemäss § 14 dieser Bestimmungen bewilligungsfrei erstellt werden können;
  9. Aushub und Terrainveränderungen bis 100 m² und 1,00 m Höhe in Bereichen mit geschützten Bäumen.

2.4. Generelles Baubegehren

Art. 13 Generelles Baubegehren (§ 32 BPV)

Zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen für die Projektierung eines Vorhabens, dessen Realisierung eine Baubewilligung voraussetzt, kann ein generelles Baubegehren durchgeführt werden. 

Das generelle Baubegehren führt zu einem Vorentscheid, in dem die gestellten Fragen verbindlich beantwortet werden. Der Vorentscheid erlaubt noch keine Bauausführung, sondern dient nur als Grundlage für die weitere Projektierung des Vorhabens.

2.5. Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Art. 14 Baubewilligungsfreie Bauvorhaben

Die nachfolgenden Vorhaben sind ohne Baubewilligung und Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zulässig:

  1. unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse;
  2. von den Industriellen Werke Basel (IWB) auszuführende oder genehmigte Hausinstallationen sowie der Einbau von Haushaltapparaten und Inneneinrichtungen nicht gewerblicher Art;
  3. technische Anlagen für Aufzüge und Hebezeuge im Innern von Gebäuden;
  4. Empfangsantennen;
  5. Baubaracken, Bauplatzinstallationen, Baureklametafeln und Reklamen an Baugerüsten für die Dauer der Bauausführung;
  6. nach aussen nicht in Erscheinung tretende Leitungen für Wasser und Energie und zur fernmeldetechnischen Übertragung von Information und von Radio- und Fernsehprogrammen;
  7. Beläge, Entwässerungen und Beleuchtungsanlagen von Strassen, Wegen und Plätzen auf Privatgrund;
  8. kleinere Einbauten auf Strassen wie Schutzinseln und Verkehrsteiler auf Privatgrund, die den Strassenverkehr und den Zugang zu angrenzenden Liegenschaften nicht wesentlich erschweren;
  9. Trottoirabsenkungen und Trottoirüberfahrten;
  10. Bojen und Erdanker;
  11. Aushub und Terrainveränderungen bis 100 m² und 1,00 m Höhe in Bereichen ohne geschützte Bäume;
  12. ortsübliche Gartengestaltungen mit geringfügigen Terrainveränderungen, Wegen, Treppen, Brunnen, Sitzplätzen, Pergolen, Gartencheminées, Pizzaofen, Kinderspielgeräten, Sandkästen, Planschbecken, Plastiken und Kunstwerken;
  13. Kleinstbauten bis 1,00 m³ Rauminhalt;
  14. Fahnenmasten und Fahnen, die nicht zu Werbezwecken verwendet werden;
  15. Sonnenstoren an Gebäuden in Nummernzonen oder in Zonen im öffentlichen Interesse, sofern sie nicht mehr als 1,50 m über Allmend ragen;
  16. gemäss den Vorschriften von § 55 BPG in Vorgärten erstellte Velounterstände mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Höhe von 2 m, soweit sie nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Vorgartens bedecken und die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist;
  17. Velounterstände mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Höhe von 2 m innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale, soweit die betroffene Liegenschaft sich weder in der Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone befindet noch im Denkmalverzeichnis aufgeführt ist;
  18. Bagatelländerungen und Lageänderungen von Sendeantennen innerhalb des Toleranzbereiches gemäss der Vollzugshilfe des Bau- und Gastgewerbeinspektorates;
  19. innen aufgestellte Wärmepumpen;
  20. innen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolierungen;
  21. Beseitigen von inneren Trennwänden oder Durchbrüche zwischen Wohnräumen.

3. Kapitel: Allgemeine Vorschriften

3.1. Verfahrensbeteiligte

Art. 15 Bauherrschaft

Die Bauherrschaft stellt das Baubegehren. Wo die Bauherrschaft selbst nicht fachkundig ist, hat sie für das Verfassen des Bauprojektes und die Baueingabe eine Fachperson beizuziehen (§ 37 BPV).

Für einen Wechsel der Bauherrschaft ist das Einverständnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sowie der vorgehenden Bauherrschaft erforderlich.

Ein Wechsel der Bauherrschaft während des Baubewilligungsverfahrens ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt. Die neue Bauherrschaft tritt in das Verfahren in dem Stadium ein, in dem es sich befindet.

Die Bauherrschaft wird für die Dauer des Baubewilligungsverfahrens bis zum Entscheid von der oder dem im Baubegehrensformular genannten Projektverfasserin oder Projektverfasser vertreten. Bei der Bauausführung wird die Bauherrschaft durch die verantwortliche Fachperson vertreten. Die Bauherrschaft hat einen Wechsel der sie vertretenden Personen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt.

Art. 16 Projektverfasserin oder Projektverfasser

Für ein Baubegehren, die Pläne, Nachweise und Berechnungen hat ausschliesslich eine Person als Projektverfasserin oder Projektverfasser zu unterzeichnen bzw. mitunterzeichnen. Diese Person ist für die Projektierung des Vorhabens gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den Regeln der Baukunde verantwortlich.

Auf Verlangen des Bau- und Gastgewerbeinspektorates hat sich die Projektverfasserin oder der Projektverfasser über die notwendigen Fachkenntnisse auszuweisen (§ 37 BPV). Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zuerkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können.

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt eine Liste mit Berufen, welche es gemäss Abs. 2 hiervor anerkennt. Es macht sie öffentlich zugänglich und gibt sie auf Nachfrage ab.

Bei einem Wechsel während des Baubewilligungsverfahrens oder der Bauausführung hat die neue projektverfassende Person dies schriftlich zu melden. Ab dem Meldedatum geht die Verantwortung auf die neue projektverfassende Person über. *

Art. 17 Verantwortliche Fachpersonen

Die Projektverfasserin oder der Projektverfasser übernimmt als verantwortliche Fachperson mit der Einreichung des Baubegehrens auch die Verantwortung für die Bauausführung, sofern dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird.

Die Bauarbeiten sind durch eine einzige verantwortliche Fachperson zu leiten (§ 57 BPV). Die verantwortliche Fachperson trägt die Verantwortung für die Ausführung des bewilligten Vorhabens gemäss den Regeln der Baukunde.

Bei einem Wechsel der verantwortlichen Fachperson gelten die Vorschriften wie bei einem Wechsel der Projektverfasserin oder des Projektverfassers gemäss § 16 Abs. 4 hiervor.

Art. 18 Grundeigentümerschaft

Die Grundeigentümerschaft, Baurechtsberechtigte und Stockwerkeigentümerschaft eingeschlossen, bestätigt mit Unterzeichnung des Unterschriftenblattes, dass sie mit der Einreichung des Baubegehrens einverstanden ist und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat. *

Die Grundeigentümerschaft, Baurechtsberechtigte und Stockwerkeigentümerschaft eingeschlossen, bleibt immer für den Zustand ihrer Liegenschaft verantwortlich.

3.2. Verfahren der Baubewilligung

Art. 19 Elektronische Einreichung *

Für Baubegehren sowie die Meldeverfahren sind die elektronischen Formulare bzw. die kantonale Web-Plattform Online-Baubegehren (OBG) zu verwenden. *

Die Pläne und Unterlagen sind ebenfalls elektronisch einzureichen. *

Art. 21 Verfahrensgegenstand *

Die Angaben und hochgeladenen Dateien zur Meldung, zum Baubegehren, generelle Baubegehren oder zur Phasenmeldung auf dem amtlichen elektronischen Formular bzw. in der kantonalen Web-Plattform OBG sind verfahrensverbindlich. Für die gültige Einreichung des Baubegehrens muss die kantonale Web-Plattform OBG vollständig ausgefüllt und eingereicht sein. *

… *

Art. 22 Notwendige Unterschriften

Das Unterschriftenblatt muss von der Grundeigentümerschaft, der Bauherrschaft und der projektverfassenden Person unterzeichnet sein. *

Mit der Unterschrift erklären die Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis zu sämtlichen über die kantonale Web-Plattform OBG eingereichten Unterlagen. *

Weiter zeichnen die Verfahrensbeteiligten mit derselben Unterschrift ihre Zustimmung zur Publikation der Unterlagen und Daten im Internet. *

Art. 24 Einzeichnung projektiertes Bauvorhaben *

Jedes Baubegehren muss einen Situationsplan aus dem «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren», maximal drei Monate alt, enthalten, auf dem das projektierte Bauvorhaben einzuzeichnen und zu vermassen ist. Dabei bedeutet: *

  1. rot: zwei- und mehrgeschossige Bauten;
  2. orange: erdgeschossige Bauten und Terrassen;
  3. rot schraffiert: Bauten unter Terrain;
  4. rot umrandet: Umbauten und Nutzungsänderungen;
  5. gelb: Abbruch;
  6. in blau markiertem Bereich mit Farben wie vorgenannt: Änderungen gegenüber Eingabeplänen.

Grenz- und Servitutlinien müssen sichtbar bleiben.

Auf dem Situationsplan aus dem «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren» sind insbesondere Gebäude, Anbauten und Grenzabstände zu vermassen (Fertigmasse). Antennen sind mit den Achsen auf dem Gebäude sowie gegenüber den Baulinien und Parzellengrenzen, resp. Gebäudehauptfassaden zu definieren und zu vermassen. *

Art. 25 Inhalt der Pläne und Beilagen

Aus den Plänen und Beilagen müssen die Lage der Gebäude, die Raumaufteilung, die vorgesehenen Baustoffe, die Nutzungen und allfällige Zweckänderungen, die Umgebungsgestaltung, Baumfällungen und Neubepflanzungen, Energie- und Schallisolation und alle zur Beurteilung erforderliche Masse ersichtlich sein.

Art. 26 Massstab der Pläne

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind alle Pläne im Massstab 1:100 oder 1:50 einzureichen. Für Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne ist der gleiche Massstab zu verwenden. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann bei besonders grossen oder kleinen Objekten andere Massstäbe zulassen oder vorschreiben.

Art. 27 Format und Beschriftungen der Pläne

… *

Jeder Plan muss mit der Strasse und der Hausnummer, der Objektbezeichnung sowie der Planbezeichnung beschriftet werden, zudem den Massstab und das Plandatum nennen und den Nordpfeil aufweisen.

Austauschpläne sind zusätzlich als solche zu bezeichnen. Sie müssen analog der Baueingabepläne erstellt und eingereicht werden wie die Pläne, die sie ersetzen.

Ausführungspläne und andere Pläne, die nach der Bewilligung eines Bauvorhabens eingereicht werden, sind zusätzlich mit der Nummer und dem Datum des Bauentscheides zu bezeichnen.

Art. 28 Darstellungen der Bauteile und Pläne

Die Eingabepläne sind gemäss der SIA-Norm 400 darzustellen.

Auf allen Plänen sind die nachfolgenden Bauteile und Beschriftungen wie folgt hervorzuheben:

  1. Bestehendes, das erhalten werden soll: mit grauer Farbe oder schwarz;
  2. Bestehendes, das entfernt werden soll: mit gelber Farbe;
  3. neue Bauteile oder Nutzungen: mit roter Farbe;
  4. in Austauschplänen sind zudem die Abweichungen gegenüber den Eingabeplänen mit blauer Farbe hervorzuheben.

Bei Nutzungsänderungen ist die frühere Nutzung anzugeben.

Art. 29 Notwendige Angaben in Plänen

Auf allen Plänen sind die Räume zu vermassen und ihre bestehende und neue Nutzung zu bezeichnen. Aus den Plänen müssen die Abmessungen namentlich von Aussenwänden und Trennbauteilen, Decken, Treppen, Korridoren, Dächern, Kaminen, Antennen sowie das lichte Mass der Türen mit Öffnungsrichtung ersichtlich sein.

Für alle Räume, die gesetzliches Licht benötigen, ist zusätzlich die Grundfläche und die Fläche der anrechenbaren Fenster anzugeben.

Art. 30 Angaben in den Schnitt- und Fassadenplänen

In den Schnittplänen sind die Höhenkoten und das Profil der entsprechenden Zone sowie die Lichteinfallswinkel einzutragen.

In den Schnitt- und Fassadenplänen ist das gewachsene Terrain gestrichelt und das neue Terrain mit ausgezogenen Linien anzugeben. Beide Terrains sind mit Höhenkoten zu versehen. Die Terrainkoten müssen sich auf einen Höhenfixpunkt beziehen.

In den Fassadenplänen sind die Anschlussfassaden der Nachbargebäude mindestens über die erste Fensterachse hinaus einzuzeichnen. Auf Antrag mitwirkender Behörden kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Angaben der vollständigen Nachbarfassaden verlangen.

In den Grundrissen des Erdgeschosses (1. Geschoss über Terrain) sind zusätzlich die Schnittbezeichnungen, die geltenden Bau- und Strassenlinien, die Meereshöhe, die Projektkoten (Höhenkoten) an Bau- und Strassenlinien und an allen Parzellengrenzen sowie die Umgebungsgestaltung (Wege, Parkplätze, Grünflächen) einzutragen.

Für die Umgebungsgestaltung (Wege, Parkplätze, Grünflächen) kann auch ein separater Plan eingereicht werden.

Art. 31 Weitere Unterlagen

Im Einzelfall kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat weitere Unterlagen verlangen, wenn dies für die Prüfung des Baubegehrens notwendig ist.

Art. 32 Berechnung der Bruttogeschossfläche (BGF) (§§ 5 ff. BPG)

Bei Bauvorhaben, welche BGF-relevant sind, ist eine leicht nachvollziehbare Berechnung der Bruttogeschossfläche beizulegen.

… *

Art. 33 Kanalisationsbegehren

Ist im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für ein Bauvorhaben gemäss kantonaler Gewässerschutzverordnung ein Kanalisationsbegehren notwendig, ist dieses zusammen mit dem Baubegehren einzureichen.

Art. 34 Grundbuchauszüge und Zustimmung Berechtigter

Wenn sich ein Bauvorhaben im Bereich einer Servitut oder einer anderen Eigentumsbeschränkung befindet, sind ein Grundbuchauszug sowie der eventuelle Mutationsplan einzureichen.

Wenn für Bauvorhaben Nachbargrundstücke dauerhaft baulich in Anspruch genommen werden, insbesondere bei Aussenwärmedämmungen, unwesentlichen Bauteilen sowie Erdankern ist das schriftliche Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen Grundeigentümers einzuholen.

Bei Anbauten bei Gebäudegruppen in der Zone 2a (§ 31 Abs. 2 BPG) ist das schriftliche Einverständnis der entsprechenden Eigentümerin oder des entsprechenden Eigentümers einzuholen.

Art. 35 Ausführungspläne

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann im Bauentscheid für ein Bauvorhaben die Eingabe von Ausführungsplänen verlangen.

Art. 36 Erdbebensicherheit *

Bauten und Anlagen sind nach den Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten, um die Sicherheit vor Erdbeben zu gewährleisten. *

Im Baubewilligungsverfahren ist, wenn die Baukostensumme Fr. 1 Mio. und mehr beträgt, mit dem Baubegehren der Ingenieurbericht einzureichen sowie zu deklarieren, ob gemäss diesem Ingenieurbericht Ertüchtigungsmassnahmen umzusetzen sind oder nicht. Ausgenommen davon sind Einfamilienhäuser. *

Betrifft das Baubegehren Anlagen im Geltungsbereich der Störfallverordnung (StFV), müssen Abweichungen von der Bauwerksklasse (BWK) III begründet werden. Für Anlagen, bei denen eine schwere Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Schutzgrad unter Einbezug der zuständigen Vollzugsbehörde festzulegen. Die Gebrauchstauglichkeit ist bezüglich dem Schutzziel «Aufrechterhaltung der Sicherheitsbarriere» nachzuweisen. Mit dem Baubegehren sind die Ergebnisse der Arbeitsschritte, die Nutzungsvereinbarung, die Projektbasis und der Ingenieurbericht einzureichen. *

Für die Richtigkeit der Angaben im Baubegehren und den Inhalt der eingereichten Dokumente ist die Projektverfasserin bzw. der Projektverfasser verantwortlich. Die Bewilligungsbehörde prüft lediglich die Vollständigkeit der eingereichten Dokumente. *

… *

… *

Art. 37 Anträge auf Ausnahmebewilligung (§ 80 ff. BPG und § 25 BPV)

Wenn das Bauvorhaben Abweichungen von Bauvorschriften vorsieht, sind die Anträge auf Ausnahmebewilligungen und die entsprechende Begründung in der Regel mit dem Baubegehren einzureichen.

Art. 38 Publikation

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat publiziert die Baubegehren im Kantonsblatt und im Internet. *

Massgeblich für die Dauer der Einsprachefrist ist die Publikation im Kantonsblatt.

Art. 39 Inhalt der Publikation

Der Text der Publikation enthält folgende Bestandteile:

  1. Strasse und Hausnummer sowie Sektion und Parzellennummer;
  2. Name der Bauherrschaft und der Projektverfasserin oder des Projektverfassers;
  3. kurze Bezeichnung und Nutzung der Baute oder Anlage;
  4. Zeit und Ort der Planauflage;
  5. Einsprachefrist;
  6. besondere Hinweise.

Art. 40 Besondere Hinweise in der Publikation

Einen besonderen Hinweis in der Publikation erfordern:

  1. Baumfällbegehren;
  2. Umweltverträglichkeitsprüfung;
  3. Ausnahmebegehren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone;
  4. Änderung des ursprünglich publizierten Projektes (wesentliche Änderungen der Pläne).

Art. 41 Hinweisschild

Auf alle publizierten Baubegehren wird durch ein Hinweisschild im Gelände, das durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat veranlasst wird, hingewiesen. Bei Reklamen wird auf ein Hinweisschild verzichtet.

Das Hinweisschild enthält den Text der Publikation im Kantonsblatt.

Das Hinweisschild wird auf der vom Vorhaben betroffenen Parzelle angebracht.

Art. 42 Modell oder Aussteckung

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann von sich aus oder auf Antrag einer mitwirkenden Behörde verlangen, dass ein Modell eingereicht und je nach Bedeutung des Bauvorhabens eine Profilierung erstellt wird.

Art. 43 Akteneinsicht während der Publikationsfrist *

Während der Publikationsfrist sind die notwendigen Gesuchsunterlagen für Interessierte zur Einsichtnahme im Internet publiziert. *

Während der Publikationsfrist können von allen publizierten Unterlagen und Plänen auf dem vom Bau- und Verkehrsdepartement bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich Ausdrucke in den Formaten A4 oder A3 erstellt werden. Ausdrucke in grösseren Formaten sind nicht möglich. *

Art. 44 Akteneinsicht nach Ablauf der Publikationsfrist *

Nach Ablauf der Publikationsfrist haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch auf Akteneinsicht in die elektronischen Gesuchsunterlagen. Ausdrucke sind wie während der Publikationsfrist möglich. *

Bis zur Baufreigabe haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher Anspruch auf Akteneinsicht in das elektronische Dossier. Vorbehalten bleibt die Einschränkung durch besondere Geheimhaltungsinteressen. Ausdrucke sind wie während der Publikationsfrist möglich. *

Besondere Geheimhaltungsinteressen sind von den Verfahrensbeteiligten darzulegen. In solchen Fällen wird nur ein Teil des elektronischen Dossiers offengelegt. *

Art. 45 Akteneinsicht bei nicht publizierten Baubegehren

Die Unterlagen von nicht publizierten Baubegehren sind nicht öffentlich. Akteneinsicht ist grundsätzlich nur den Verfahrensbeteiligten zu gewähren.

Andere Personen haben anhand eines Gesuches ihr Interesse an der Akteneinsicht detailliert darzulegen. Über die Gesuche entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat im Einzelfall.

Art. 46 Akteneinsicht in archivierte Bauakten

Die beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat aufbewahrten Baupläne können von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Bauten und ihren Bevollmächtigten, Fassadenpläne auch von bauwilligen Nachbarinnen oder Nachbarn und ihren Architektinnen oder Architekten ausgeliehen oder eingesehen werden.

Die Ausleihe von Originalakten kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. In diesem Fall werden Kopien abgegeben.

Die Ausleihfrist beträgt in der Regel sechs Monate. Bei Bedarf sind die Akten vor Ablauf der Ausleihfrist innerhalb von fünf Tagen zurückzugeben, auf Verlangen Privater jedoch frühestens einen Monat nach der Ausleihe. Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert werden.

Für verlorene und beschädigte Akten ist Schadenersatz zu leisten.

Art. 47 Zwischenberichte

Wird bei der Prüfung des Baubegehrens festgestellt, dass aufgrund von Anträgen mitwirkender Behörden zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder das Baubegehren überarbeitet werden muss, so kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat der Projektverfasserin oder dem Projektverfasser in einem Zwischenbericht die Mängel bekannt geben. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind von den mitwirkenden Behörden anzugeben.

Die Projektverfasserin oder der Projektverfasser hat das Baubegehren innerhalb von drei Monaten zu ergänzen oder zu überarbeiten. Geht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ein, entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über das Baubegehren.

In nachträglichen Baubegehren hat die Projektverfasserin oder der Projektverfasser innerhalb von einem Monat das Baubegehren zu ergänzen oder zu überarbeiten.

Art. 48 Inhalt des Bauentscheids

Durch Bedingungen und Auflagen im Bauentscheid können Detailänderungen vorgeschrieben werden.

… *

Soll die Festsetzung einer allfälligen Mehrwertabgabe erst nach Erteilung der Baubewilligung erfolgen, so wird ein diesbezüglicher Vorbehalt in den Bauentscheid aufgenommen. Die Zahlung der Mehrwertabgabe muss spätestens bis zur Bauvollendung resp. definitiven Nutzungsfreigabe erfolgt sein.

Art. 49 Einspracheentscheid

Die Einsprachen werden gleichzeitig mit dem Bauentscheid beantwortet.

Liegen Einsprachen vor, so ist der Bauentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorates erst vollstreckbar, wenn die Rekursfrist unbenützt abgelaufen ist.

Erfolgt während des Baubewilligungsverfahrens ein Planaustausch (Projektänderung), welcher eine zweite Publikation erfordert, so werden Einsprachen, welche auf die erste Publikation eingetroffen sind, vorgängig beantwortet.

Art. 50 Zustellung des Bauentscheids

Der Bauentscheid wird der projektverfassenden Person mit den Plänen, Phasenmeldungsformularen sowie mit der Gebührenrechnung zugestellt. *

… *

… *

Wird mit dem Bauentscheid auch ein Entscheid über die Mehrwertabgabe getroffen, so ist der Bauentscheid zusätzlich der Grundeigentümerschaft sowie allen Berechtigten von selbständigen und dauernden Baurechten am Grundstück zu eröffnen.

Art. 51 Zustellung des Einspracheentscheids

Der Einspracheentscheid und eine Ausfertigung des Bauentscheides werden den Einsprecherinnen und Einsprechern zugestellt. Der Versand erfolgt gleichzeitig mit dem Bauentscheid.

Art. 52 Sammeleinsprache

Einsprachen, die mehrere Unterschriften aufweisen, gelten als eine Einsprache. Dabei ist eine Person zu bezeichnen, an welche die Korrespondenz gerichtet werden soll. Fehlt diese Angabe, wird die Einsprachebeantwortung an die Erstunterzeichnerin oder den Erstunterzeichner zugestellt, welcher beziehungsweise welchem eine Adressenangabe zugeordnet werden kann.

Art. 53 Wirkung des Bauentscheids

Die Baubewilligung ermächtigt die Bauherrschaft, die im Baubegehren bezeichneten Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bauentscheides ausführen zu lassen.

Die Baubewilligung gilt auch für spätere Berechtigte, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Art. 54 Dauer der Gültigkeit des Bauentscheids

Die Baubewilligung gilt für die Dauer von drei Jahren. Die Gültigkeitsdauer wird vom Datum des Bauentscheides an gerechnet. Wird gegen den Bauentscheid rekurriert, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit Eröffnung des Entscheides der Rekursinstanz, die das Verfahren abschliesst.

Art. 55 Provisorien *

Sollen Bauten und Anlagen, die nur als Provisorien bewilligt wurden, über die bewilligte Dauer hinaus bestehen bleiben, so muss die Bauherrschaft mindestens drei Monate vor Ablauf bzw. rechtzeitig beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein neues Baubegehren einreichen.

3.3. Verfahren der Bauausführung

Art. 56 Baubeginn und Abbrucharbeiten

Als Baubeginn gilt der Abbruchbeginn. Als Abbruchbeginn gilt der Zeitpunkt, in welchem die öffentlichen Werkleitungen abgetrennt werden und das Gebäude durch Abbrucharbeiten unbewohnbar oder unbenutzbar wird.

Art. 57 Vorzeitiger Baubeginn oder Gebäudeabbruch

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen eine vorzeitige bauliche Massnahme oder den Abbruch bewilligen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Einsprachefrist muss abgelaufen sein und gegen das Baubegehren dürfen keine Einsprachen vorliegen;
  2. das Baubegehren darf keinen Ausnahmeantrag beinhalten;
  3. relevante Auflagen von Fachinstanzen müssen vor dem vorzeitigen Baubeginn erfüllt sein.

Art. 58 Baubeginn

Als Baubeginn gilt der Beginn von Abbruch-, Aushub-, Umbau- oder Montagearbeiten auf der Baustelle.

Der Baubeginn ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit der entsprechenden Phasenmeldung schriftlich zu melden. *

Die Bestätigung des Baubeginns setzt voraus, dass die Auflagen vor Baubeginn erfüllt sind.

Art. 59 Bauausführung

Soll während der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, so sind hierüber rechtzeitig abgeänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen.

Sind wesentliche Abweichungen vorgesehen, so kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein neues Baubegehren verlangen und dieses publizieren. In diesem Fall sind die Bauarbeiten einzustellen. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann jedoch zulassen, dass die Bauarbeiten fortgeführt werden, sofern sich die Änderung nicht auf die begonnenen Arbeiten auswirkt.

Art. 60 Prüfung durch das Grundbuch- und Vermessungsamt

Vor der Bauabsteckung sind von der verantwortlichen Fachperson die Fertigmasse des projektierten Gebäudes auf Übereinstimmung mit den definitiven Grenz- und Gebäudeabständen vom Grundbuch- und Vermessungsamt überprüfen zu lassen.

Art. 61 Absteckungen

Die verantwortliche Fachperson ordnet die Erstellung des für die Absteckung erforderlichen Schnurgerüsts an und beauftragt das Grundbuch- und Vermessungsamt, folgende Absteckungen vorzunehmen:

  1. die Grundstücksgrenzen und Servitutlinien sowie die Strassen-, Bau- und Fussweglinien, sofern diese von Bauteilen betroffen sind;
  2. die gesetzlich zulässigen Gebäudetiefen, sofern diese voll in Anspruch genommen werden.

Die verantwortliche Fachperson beauftragt eine Vermessungsfachperson, folgende Absteckungen vorzunehmen:

  1. die Baufluchten;
  2. den Höhenbezugspunkt, der vom Höhenfixpunktnetz der amtlichen Vermessung abzuleiten ist.

Art. 62 Kontrollen des Grundbuch- und Vermessungsamtes

Erfolgt die Absteckung der Baufluchten nicht durch das Grundbuch- und Vermessungsamt, ist dieses mit der Kontrolle der Gebäudeumfassungswände, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von einer Grenze einzuhalten haben, zu beauftragen.

Art. 63 Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen

Die Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen (Grenzsteine, Grenzbolzen) und Vermessungsfixpunkten erfolgt durch das Grundbuch- und Vermessungsamt aufgrund eines Auftrages der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Art. 64 Vollendung des Rohbaues

Die Vollendung des Rohbaues ist mit der entsprechenden Phasenmeldung dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat schriftlich zu melden, sobald das bewilligte Gebäudevolumen errichtet ist. *

Wird bereits vor Vollendung des Rohbaues mit dem Innenausbau begonnen und sind die entsprechenden Auflagen bereits erfüllt, ist die Meldung gemäss Abs. 1 hiervor zu diesem Zeitpunkt einzureichen.

Art. 65 Vollendung der Baute oder Anlage

Die Vollendung der Baute oder Anlage ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit der entsprechenden Phasenmeldung schriftlich zu melden, wenn die Auflagen erfüllt sind. *

Art. 66 Abnahmen

Nach Fertigstellung der Bauten und Anlagen erfolgen die Abnahmen durch die zuständigen Behörden zusammen mit der verantwortlichen Fachperson.

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann jederzeit Teilabnahmen anordnen.

Art. 67 Freigabe

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat fordert die mitwirkenden Behörden auf, ihre Abnahmen durchzuführen. Es setzt den mitwirkenden Behörden Frist zur Meldung festgestellter Mängel. Erst nach erfolgter Rückmeldung aller mitwirkenden Behörden entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über das Erteilen der Freigabe.

Art. 68 Provisorische und definitive Nutzungsfreigabe

Weist die Baute oder die Anlage keine wesentlichen Sicherheitsmängel auf und entspricht sie den Anforderungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes, so erteilt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Bau oder der Anlage die provisorische Nutzungsfreigabe.

Wenn keinerlei Mängel vorliegen und sämtliche Vorschriften und Auflagen des Entscheides des Bau- und Gastgewerbeinspektorates erfüllt sind, spricht das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Bau oder der Anlage die definitive Nutzungsfreigabe aus.

Mit der definitiven Nutzungsfreigabe ist das Baubewilligungsverfahren des betreffenden Baubegehrens abgeschlossen.

4. Kapitel: Definition von Begriffen

4.1. Bebauung: Messung der Wandhöhe, natürlicher Boden

Art. 69 Messweisen

Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten im Bereich des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.

Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hinblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

Abgrabungen an Gebäuden dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Fassadenlänge betragen.

4.2. Reklamen: Eigen- und Fremdreklamen

Art. 70 Definition

Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht als örtlicher Zusammenhang gilt die Bewerbung von Produkten an der Liegenschaft.

Firmenaufschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Baustoffe», «Metzgerei», «Café», «Restaurant») und gegebenenfalls einem Firmensignet; sie werden am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.

Der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen mit dem Standort der Reklame ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist (z.B. Vorgarten, Betriebsareal, Garten).

4.3. Bauweise und Ausstattung: Sicherheit

Art. 71 Stand der Technik und der Baukunde

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt eine Liste der Normen und Richtlinien, die es als dem Stand der Technik und der Baukunde entsprechend anerkennt. Diese Liste kann auf der Internetseite des Bau- und Gastgewerbeinspektorates[4] eingesehen werden. Sämtliche Bauten und Anlagen sind gemäss den vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat anerkannten Normen und Richtlinien zu planen, auszuführen und zu unterhalten.

Soweit Normen fehlen, sind die Bauten und Anlagen fachgerecht zu planen, auszuführen und zu unterhalten. Als fachgerecht gilt dabei, was nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird.

4.4. Ausnahmebewilligungen

Art. 72 Zuständigkeit

Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist grundsätzlich für die Erteilung aller Ausnahmen gemäss Bau- und Planungsgesetz, Bau- und Planungsverordnung, Bebauungsplänen sowie der Parkplatzverordnung zuständig. Vorbehalten bleibt in Einzelfällen die Ausnahmeerteilung durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am 1. Mai 2018 in Kraft und bedürfen der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) vom 15. Januar 2009 aufgehoben.

KB 25.04.2018

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.03.2018 01.05.2018 Erlass Erstfassung KB 25.04.2018
05.03.2019 01.04.2019 § 23 Abs. 2 aufgehoben KB 23.03.2019
05.03.2019 01.04.2019 § 23 Abs. 4 eingefügt KB 23.03.2019
05.03.2019 01.04.2019 § 23 Abs. 5 eingefügt KB 23.03.2019
16.12.2019 09.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert KB 04.01.2020
16.12.2019 09.01.2020 § 7 Abs. 1, lit. j) geändert KB 04.01.2020
16.12.2019 09.01.2020 § 7 Abs. 1, lit. k) eingefügt KB 04.01.2020
16.12.2019 09.01.2020 § 7 Abs. 4 geändert KB 04.01.2020
16.12.2019 09.01.2020 § 7 Abs. 6 eingefügt KB 04.01.2020
16.12.2019 09.01.2020 § 14 Abs. 1, lit. r) geändert KB 04.01.2020
16.12.2019 09.01.2020 § 14 Abs. 1, lit. s) eingefügt KB 04.01.2020
03.04.2020 05.05.2020 § 21 Abs. 2 geändert KB 25.04.2020
03.04.2020 05.05.2020 § 23 Abs. 1 geändert KB 25.04.2020
03.04.2020 05.05.2020 § 23 Abs. 3 geändert KB 25.04.2020
03.04.2020 05.05.2020 § 24 Titel geändert KB 25.04.2020
03.04.2020 05.05.2020 § 24 Abs. 1 geändert KB 25.04.2020
03.04.2020 05.05.2020 § 24 Abs. 3 geändert KB 25.04.2020
22.09.2020 05.10.2020 § 7 Abs. 1, lit. l) geändert KB 30.09.2020
22.09.2020 05.10.2020 § 7 Abs. 1, lit. m) geändert KB 30.09.2020
04.01.2021 11.01.2021 § 2 Abs. 4 eingefügt KB 06.01.2021
04.01.2021 11.01.2021 § 7 Abs. 5 geändert KB 06.01.2021
04.01.2021 11.01.2021 § 43 Abs. 1 geändert KB 06.01.2021
04.01.2021 11.01.2021 § 43 Abs. 2 geändert KB 06.01.2021
11.11.2021 22.11.2021 § 12 Abs. 1, lit. e) geändert KB 17.11.2021
11.11.2021 22.11.2021 § 14 Abs. 1, lit. s) geändert KB 17.11.2021
11.11.2021 22.11.2021 § 14 Abs. 1, lit. t) eingefügt KB 17.11.2021
05.07.2024 18.07.2024 § 36 Titel geändert KB 13.07.2024
05.07.2024 18.07.2024 § 36 Abs. 1 geändert KB 13.07.2024
05.07.2024 18.07.2024 § 36 Abs. 2 geändert KB 13.07.2024
05.07.2024 18.07.2024 § 36 Abs. 3 geändert KB 13.07.2024
05.07.2024 18.07.2024 § 36 Abs. 4 geändert KB 13.07.2024
05.07.2024 18.07.2024 § 36 Abs. 5 aufgehoben KB 13.07.2024
05.07.2024 18.07.2024 § 36 Abs. 6 aufgehoben KB 13.07.2024
22.11.2024 02.12.2024 § 7 Abs. 1, lit. n) geändert KB: 27.11.2024
22.11.2024 02.12.2024 § 7 Abs. 1, lit. o) eingefügt KB: 27.11.2024
05.02.2026 11.02.2026 § 7 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 11 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 14 Abs. 1, lit. u) eingefügt KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 16 Abs. 4 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 18 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 19 Titel geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 19 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 19 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 19 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 19 Abs. 2 eingefügt KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 20 aufgehoben KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 21 Titel geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 21 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 21 Abs. 2 aufgehoben KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 22 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 22 Abs. 2 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 22 Abs. 3 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 23 aufgehoben KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 24 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 27 Abs. 1 aufgehoben KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 32 Abs. 2 aufgehoben KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 38 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 43 Titel geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 43 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 43 Abs. 2 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 44 Titel geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 44 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 44 Abs. 2 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 44 Abs. 3 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 48 Abs. 2 aufgehoben KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 50 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 50 Abs. 2 aufgehoben KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 50 Abs. 3 aufgehoben KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 55 Titel geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 58 Abs. 2 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 64 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
05.02.2026 11.02.2026 § 65 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.03.2018 01.05.2018 Erstfassung KB 25.04.2018
§ 2 Abs. 4 04.01.2021 11.01.2021 eingefügt KB 06.01.2021
§ 7 Abs. 1 16.12.2019 09.01.2020 geändert KB 04.01.2020
§ 7 Abs. 1, lit. b) 05.02.2026 11.02.2026 aufgehoben KB 07.02.2026
§ 7 Abs. 1, lit. j) 16.12.2019 09.01.2020 geändert KB 04.01.2020
§ 7 Abs. 1, lit. k) 16.12.2019 09.01.2020 eingefügt KB 04.01.2020
§ 7 Abs. 1, lit. l) 22.09.2020 05.10.2020 geändert KB 30.09.2020
§ 7 Abs. 1, lit. m) 22.09.2020 05.10.2020 geändert KB 30.09.2020
§ 7 Abs. 1, lit. n) 22.11.2024 02.12.2024 geändert KB: 27.11.2024
§ 7 Abs. 1, lit. o) 22.11.2024 02.12.2024 eingefügt KB: 27.11.2024
§ 7 Abs. 4 16.12.2019 09.01.2020 geändert KB 04.01.2020
§ 7 Abs. 5 04.01.2021 11.01.2021 geändert KB 06.01.2021
§ 7 Abs. 6 16.12.2019 09.01.2020 eingefügt KB 04.01.2020
§ 11 Abs. 1 05.02.2026 11.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 12 Abs. 1, lit. e) 11.11.2021 22.11.2021 geändert KB 17.11.2021
§ 14 Abs. 1, lit. r) 16.12.2019 09.01.2020 geändert KB 04.01.2020
§ 14 Abs. 1, lit. s) 16.12.2019 09.01.2020 eingefügt KB 04.01.2020
§ 14 Abs. 1, lit. s) 11.11.2021 22.11.2021 geändert KB 17.11.2021
§ 14 Abs. 1, lit. t) 11.11.2021 22.11.2021 eingefügt KB 17.11.2021
§ 14 Abs. 1, lit. u) 05.02.2026 11.02.2026 eingefügt KB 07.02.2026
§ 16 Abs. 4 05.02.2026 11.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 18 Abs. 1 05.02.2026 11.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 19 05.02.2026 11.02.2026 Titel geändert KB 07.02.2026
§ 19 Abs. 1 05.02.2026 11.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 19 Abs. 1, lit. a) 05.02.2026 11.02.2026 aufgehoben KB 07.02.2026
§ 19 Abs. 1, lit. b) 05.02.2026 11.02.2026 aufgehoben KB 07.02.2026
§ 19 Abs. 2 05.02.2026 11.02.2026 eingefügt KB 07.02.2026
§ 20 05.02.2026 11.02.2026 aufgehoben KB 07.02.2026
§ 21 05.02.2026 11.02.2026 Titel geändert KB 07.02.2026
§ 21 Abs. 1 05.02.2026 11.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 21 Abs. 2 03.04.2020 05.05.2020 geändert KB 25.04.2020
§ 21 Abs. 2 05.02.2026 11.02.2026 aufgehoben KB 07.02.2026
§ 22 Abs. 1 05.02.2026 11.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 22 Abs. 2 05.02.2026 11.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 22 Abs. 3 05.02.2026 11.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 23 05.02.2026 11.02.2026 aufgehoben KB 07.02.2026
§ 23 Abs. 1 03.04.2020 05.05.2020 geändert KB 25.04.2020
§ 23 Abs. 2 05.03.2019 01.04.2019 aufgehoben KB 23.03.2019
§ 23 Abs. 3 03.04.2020 05.05.2020 geändert KB 25.04.2020
§ 23 Abs. 4 05.03.2019 01.04.2019 eingefügt KB 23.03.2019
§ 23 Abs. 5 05.03.2019 01.04.2019 eingefügt KB 23.03.2019
§ 24 03.04.2020 05.05.2020 Titel geändert KB 25.04.2020
§ 24 Abs. 1 03.04.2020 05.05.2020 geändert KB 25.04.2020
§ 24 Abs. 1 05.02.2026 11.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 24 Abs. 3 03.04.2020 05.05.2020 geändert KB 25.04.2020
§ 27 Abs. 1 05.02.2026 11.02.2026 aufgehoben KB 07.02.2026
§ 32 Abs. 2 05.02.2026 11.02.2026 aufgehoben KB 07.02.2026
§ 36 05.07.2024 18.07.2024 Titel geändert KB 13.07.2024
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§ 36 Abs. 3 05.07.2024 18.07.2024 geändert KB 13.07.2024
§ 36 Abs. 4 05.07.2024 18.07.2024 geändert KB 13.07.2024
§ 36 Abs. 5 05.07.2024 18.07.2024 aufgehoben KB 13.07.2024
§ 36 Abs. 6 05.07.2024 18.07.2024 aufgehoben KB 13.07.2024
§ 38 Abs. 1 05.02.2026 11.02.2026 geändert KB 07.02.2026
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