Lexipedia

730.120

Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden

(Baugebührenverordnung; BauGebV)

Vom 12. November 2002 (Stand 2. Mai 2024)

Präambel

Hochbauten

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 85 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999[1] und auf das Gesetz vom 9. März 1972 über die Verwaltungsgebühren[2],

beschliesst:

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Zweck

Für die Prüfung der Baubegehren und die Kontrolle der Bauten und Anlagen durch das Bauinspektorat[3] und die anderen Behörden werden Entscheidgebühren erhoben. Die Gebühren werden in der Regel bei der Eröffnung des Entscheides fällig.

Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben.

Soweit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über weitere Bewilligungen oder Anträge zu entscheiden ist, bleibt die Erhebung von zusätzlichen Gebühren gemäss anderen Gebührenverordnungen vorbehalten. *

Das Bauinspektorat[4] rechnet mit den mitwirkenden Behörden für die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erbrachten Leistungen entsprechend den bearbeiteten Baubegehren ab. *

Art. 2 Bemessungsregeln *

Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis CHF 90 bis CHF 250. *

Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50% erhoben.

… *

… *

… *

II. Gebühren

A. Publikation der Baubegehren

Art. 3

Für die Publikation der Baubegehren sowie für die Beschilderung oder andere Arten des Hinweises im Gelände sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen.

B. Prüfung der Baubegehren

Art. 4 1. Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten

Für die Prüfung von Baubegehren wird die Prüfgebühr nach den Erstellungskosten (E) festgesetzt. Als solche gelten die Gebäudekosten BKP 1–4 nach dem Baukostenplan BKP der Schweiz. Zentrale für Baurationalisierung (Schweizer Norm SN 506 500). Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: 0.05 * E^0.8 + 20.

Bei Erstellungskosten von bis zu CHF 10'000 wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.

Ergibt die Schatzung der Gebäudeversicherung nach Bauende eine Differenz von mehr als 15% zu den geschätzten Erstellungskosten, so kann die entsprechende Gebührendifferenz nachbezogen oder auf schriftliches Gesuch hin rückerstattet werden.

Eigenarbeiten der Bauberechtigten sind zu den üblichen Marktpreisen in die Erstellungskosten einzubeziehen.

Art. 5 * 2. Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten

Für die Prüfung von Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten wie Nutzungsänderungen ohne bauliche Massnahmen wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.

Art. 6 3. Baubegehren für Reklamen

Für die Prüfung von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr nach der Werbefläche (F) festgesetzt. Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: (200 / 3) * F^0.6654

Für die Prüfung von Baubegehren für Leuchtreklamen wird die Entscheidgebühr verdoppelt.

Für die Prüfung von Baubegehren für Fremdreklamen wird die Entscheidgebühr vervierfacht.

Die Faktoren für Leucht- und Fremdreklamen sind entsprechend dem Baubegehren zu kumulieren.

Art. 7 4. Nichteintreten und Rückzug

Tritt die Bewilligungsbehörde auf das Begehren nach Einleitung des Zulassungs- oder des Prüfverfahrens nicht ein oder wird es zurückgezogen, wird die Prüfgebühr wie folgt ermässigt:

  1. Nach Einleitung des Zulassungsverfahrens um 40%;
  2. Nach Einleitung des Prüfverfahrens um 20%.

Art. 8 5. Abweisungen

Bei Abweisungen von Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten (E) wird die Prüfgebühr gemäss der Tabelle im Anhang um folgenden Faktor ermässigt: 3 / log(E).

Bei Abweisungen von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr halbiert. *

Art. 10 * 7. Vorentscheide aufgrund genereller Baubegehren

Für die Prüfung genereller Baubegehren wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.

Art. 11 8. Zuschläge

Für die Behandlung von nachträglichen Baubegehren wird ein Zuschlag von 100% auf die Prüf- und Kontrollgebühr erhoben.

Für die Prüfung von Ausnahmebegehren wird ein Zuschlag von 20% auf die Prüfgebühr erhoben.

Für jede Änderung von Baubegehren (Planaustausch) kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüfgebühr erhoben werden. *

Für jeden Zwischenbericht und Nachforderungen von Unterlagen kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüfgebühr erhoben werden. *

Art. 12 9. Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Gebühren für Umweltverträglichkeitsprüfungen und ihre Vorverfahren (Prüfung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes usw.) werden nach Zeitaufwand berechnet und als Zuschlag zu den anderen Gebühren erhoben.

Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem Planungsverfahren durchgeführt, so wird die Gebühr dafür erhoben, wenn der Plangenehmigungsbeschluss rechtskräftig ist.

Art. 13 10. Expertisen

Ist für die Prüfung eines Baubegehrens eine Expertise nötig, so wird dies dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin angezeigt. Die tatsächlichen Kosten der Expertise gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

C. Kontrollen

Art. 14 1. Kontrollen, Abnahmen und Freigaben im Bewilligungsverfahren

Für Kontrollen, Abnahmen und Freigaben von Bauten und Anlagen wird eine Kontrollgebühr in Höhe von 50% der Prüfgebühr erhoben.

Wird auf die Ausführung der Baute verzichtet, so wird die Kontrollgebühr auf schriftliches Gesuch hin zurückerstattet.

Art. 15 2. Kontrollen im Meldeverfahren

Für die Kontrollen im Meldeverfahren wird eine Kontrollgebühr von CHF 100 bis CHF 5'000 erhoben. *

Werden die Bauten und Anlagen nur stichprobenweise kontrolliert, wird auf eine Kontrollgebühr verzichtet.

Art. 16 3. Nachkontrollen

Nachkontrollen sind gebührenpflichtig.

D. Ergänzende Bestimmungen

Art. 17 1. Baupolizeiliche Verfügungen

Für behördliche Verfügungen, die nicht unter eine andere Bestimmung fallen, wird eine Gebühr von CHF 100 bis CHF 5'000 erhoben.

Art. 18 2. Verzeigungen

Die Gebühren für Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft betragen CHF 100 bis CHF 5'000 und werden im Urteil festgesetzt. *

Art. 19 Verzugszins, Kanzlei-, Schreib- und Mahngebühren *

Im Baubewilligungsverfahren wird eine Kanzleigebühr von CHF 50 erhoben. In den übrigen Verfahren werden Porti und Spesen gemäss den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. *

Kopien können auf dem vom Bauinspektorat[5] bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich erstellt werden. Für die Herstellung von Kopien durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauinspektorats bemisst sich die Gebühr nach dem Stundenaufwand. *

Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden. *

Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden.

  1. erste Mahnung gratis
  2. Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
  3. Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50

Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. *

Art. 20 * 4. Ausleihe von Bauplänen

Die Ausleihe von Bauplänen beim Bauinspektorat[6] erfolgt unentgeltlich. Werden die Pläne nicht bis zum Ablauf der Ausleihfrist zurückgegeben, so wird nach Ablauf der in der Mahnung angesetzten Nachfrist eine Gebühr von CHF 500 pro Plan erhoben.

Egress

Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.

KB 23.11.2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.11.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung KB 23.11.2002
16.05.2006 21.05.2006 § 1 Abs. 3 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 1 Abs. 4 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 2 Abs. 2 geändert -
16.05.2006 21.05.2006 § 5 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 8 Abs. 2 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 9 aufgehoben -
16.05.2006 21.05.2006 § 10 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 11 Abs. 3 eingefügt -
16.05.2006 21.05.2006 § 11 Abs. 4 geändert -
16.05.2006 21.05.2006 § 15 Abs. 1 aufgehoben -
16.05.2006 21.05.2006 § 19 Abs. 2 geändert -
16.05.2006 21.05.2006 § 20 eingefügt -
05.12.2006 14.12.2006 § 19 Titel geändert -
05.12.2006 14.12.2006 § 19 Abs. 3 geändert -
05.12.2006 14.12.2006 § 19 Abs. 4 eingefügt -
05.12.2006 14.12.2006 § 19 Abs. 5 eingefügt -
28.06.2016 01.07.2016 § 18 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Titel geändert KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2 geändert KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. a) aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. b) aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. c) aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. d) aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 4 aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 5 aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 6 aufgehoben KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 19 Titel geändert KB 27.04.2024
23.04.2024 02.05.2024 § 19 Abs. 1 geändert KB 27.04.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.11.2002 01.01.2003 Erstfassung KB 23.11.2002
§ 1 Abs. 3 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 1 Abs. 4 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 2 23.04.2024 02.05.2024 Titel geändert KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 2 16.05.2006 21.05.2006 geändert -
§ 2 Abs. 2 23.04.2024 02.05.2024 geändert KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 2, lit. a) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 2, lit. b) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 2, lit. c) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 2, lit. d) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 4 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 5 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 2 Abs. 6 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024
§ 5 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 8 Abs. 2 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 9 16.05.2006 21.05.2006 aufgehoben -
§ 10 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 11 Abs. 3 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -
§ 11 Abs. 4 16.05.2006 21.05.2006 geändert -
§ 15 Abs. 1 16.05.2006 21.05.2006 aufgehoben -
§ 18 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 19 05.12.2006 14.12.2006 Titel geändert -
§ 19 23.04.2024 02.05.2024 Titel geändert KB 27.04.2024
§ 19 Abs. 1 23.04.2024 02.05.2024 geändert KB 27.04.2024
§ 19 Abs. 2 16.05.2006 21.05.2006 geändert -
§ 19 Abs. 3 05.12.2006 14.12.2006 geändert -
§ 19 Abs. 4 05.12.2006 14.12.2006 eingefügt -
§ 19 Abs. 5 05.12.2006 14.12.2006 eingefügt -
§ 20 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt -