Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985 sowie der Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV) vom 26. November 1986.
730.210
Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege
(KFWV)
Präambel
Fuss- und Wanderwege: Verordnung | Hochbauten
gestützt auf das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985[1] und auf die Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV) vom 26. November 1986[2], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P190977,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
II. Kantonaler Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege
Art. 2 Bestandteile
Der Regierungsrat erlässt einen Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege (TRP FW) mit folgenden Bestandteilen:
- eine Karte des Fuss- und Wanderwegnetzes;
- einen Strategie- und Massnahmenbericht.
Art. 3 Verbindlichkeit der kantonalen und kommunalen Planung
Der Teilrichtplan setzt die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie Planungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen behördenverbindlich fest.
Für die Stadt Basel wird im Teilrichtplan zudem ein ergänzendes städtisches Fusswegnetz behördenverbindlich festgesetzt.
Die Gemeinden Bettingen und Riehen ergänzen das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz innerhalb von 5 Jahren nach Erlass des kantonalen Teilrichtplanes in ihren Richtplänen mit kommunalen Fusswegnetzen.
Die kantonalen und kommunalen Fusswegnetze sind in den Anschlussbereichen aufeinander abgestimmt.
Alle Gemeinden übernehmen das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz verbindlich in ihre kommunalen Erschliessungspläne bzw. sichern dieses mit Bau-, Strassen- und Fussweglinien.
III. Kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege
Art. 4 Bezeichnung
Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege gemäss Art. 13 FWG ist beim Amt für Mobilität angegliedert.
Art. 5 Aufgaben
Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege ist insbesondere für folgende Belange des kantonalen und städtischen Fuss- und Wanderwegnetzes zuständig:
- Planung des Fuss- und Wanderwegnetzes;
- Erstellung, regelmässige Überprüfung, Anpassung und Fortschreibung des TRP FW sowie dessen Überarbeitung in der Regel alle zehn Jahre;
- Koordination des Fuss- und Wanderwegnetzes mit den Netzen der benachbarten Gebietskörperschaften sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten dieser Gebietskörperschaften und des Bundes;
- Sicherstellung von Erstellung, Unterhalt, Signalisation und Ausbau des Fuss- und Wanderwegnetzes durch Gemeinden, kantonale Ämter sowie beauftragte Fachorganisationen;
- durch Geoinformationssysteme (GIS) unterstützte Verwaltung aller für die Fuss- und Wanderwegnetze relevanten Daten inkl. des zugehörigen Datenmodells in Koordination mit der kantonalen Fachstelle für Geoinformation;
- zur Verfügung stellen der Karte des kantonalen Fuss- und Wanderwegnetzes auf der Webseite der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege;
- Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei ihrer Fuss- und Wanderwegplanung;
- Beratung und Unterstützung der Gemeinden und kantonaler Ämter bei temporären und ersatzpflichtigen Eingriffen auf dem Fuss- und Wanderwegnetz (Art. 7 FWG).
IV. Anforderungen an das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz
Art. 6 Anforderungen
Das Fusswegnetz liegt vorwiegend im bebauten Gebiet und ist auf Wege des Alltags ausgerichtet.
Das Wanderwegnetz liegt vorwiegend ausserhalb des bebauten Gebiets und dient der Erholung und Bewegung in der Freizeit.
Strategische Vorgaben und qualitative Anforderungen an die Wegnetze werden im Strategie- und Massnahmenbericht zum TRP FW festgehalten.
Art. 7 Erhebliche Eingriffe und Ersatzpflicht
Sind erhebliche Eingriffe in das Fuss- oder Wanderwegnetz in Form von baulichen, betrieblichen oder nutzungsbezogenen Änderungen in Planung, muss die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege frühzeitig vor dem Genehmigungsprozess beigezogen werden.
Kann ein Fuss- oder Wanderweg aufgrund des erheblichen Eingriffs mit verhältnismässigem Aufwand nicht mehr den Anforderungen entsprechen, ist in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege von der Verursacherin oder vom Verursacher angemessener Realersatz zu schaffen.
Erhebliche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und ein überwiegendes Interesse daran besteht.
Art. 8 Berücksichtigung historischer Verkehrswege der Schweiz
Historische Wegstrecken gemäss Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) werden grundsätzlich im TRP FW berücksichtigt. Innerhalb des bebauten Gebiets liegen sie auf dem Fusswegnetz, ausserhalb auf dem Wanderwegnetz.
Fuss- und Wanderwege auf historischen Wegstrecken gemäss IVS dürfen nicht aufgehoben werden.
IVS-Wegstrecken sind folgendermassen geschützt:
- Objekte mit der Klassierung „historischer Verlauf mit viel Substanz“ sind in ihrer ganzen Substanz zu erhalten;
- Objekte mit der Klassierung „historischer Verlauf mit Substanz“ sind mit ihren wesentlichen Substanzelementen ungeschmälert zu erhalten.
V. Beizug privater Fachorganisationen
Art. 9 Fachorganisationen
Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege sowie die Gemeinden ziehen für die Planung, Erstellung und Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze geeignete private Fachorganisationen bei.
Als private Fachorganisationen mit Bezug zu Fuss- und Wanderwegnetzen gelten:
- vom Bundesrat als beschwerdeberechtigt bezeichnete Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung;
- lokale Fachorganisationen mit Zweck, den Fussverkehr bzw. das Wandern in Alltag und Freizeit zu fördern.
Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen können den unter Absatz 1 genannten Vereinen und Organisationen konkrete Aufgaben im Bereich Fuss- und Wanderwege mittels Leistungsvereinbarung übertragen.
VI. Zuständigkeit und Finanzierung
Art. 10 Kantonales Fuss- und Wanderwegnetz
Im gesamten Stadtgebiet und in den Gemeinden Bettingen und Riehen auf den Kantonsstrassen ist das kantonale Tiefbauamt für Erstellung, Betrieb und Unterhalt des befestigten Fuss- und Wanderwegnetzes auf öffentlichem Grund zuständig; dasselbe gilt für die Stadtgärtnerei bei unbefestigten Wegen. Die Zuständigkeit beinhaltet die rechtzeitige Beschaffung der Finanzmittel für Bau, Betrieb und Unterhalt nach den geltenden finanzrechtlichen Vorgaben.
In den Gemeinden Bettingen und Riehen obliegen Erstellung, Betrieb und Unterhalt des kantonalen Fuss- und Wanderwegnetzes auf Gemeindestrassen und -wegen (inklusive Waldwegen) den Gemeindebehörden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der jeweiligen Gemeinde. Der Kanton beteiligt sich maximal hälftig an demjenigen Anteil der Kosten, der aufgrund der Umsetzung des kantonalen Netzes bzw. der Erfüllung der kantonalen Anforderungen gemäss TRP FW entsteht.
Kantonale Fuss- und Wanderwegverbindungen, die über privates Grundeigentum verlaufen, sind mittels Dienstbarkeiten sicherzustellen und mit dem entsprechenden Baubegehren durch die Baubewilligungsbehörde bewilligen zu lassen. Grundsätzlich gilt:
- die Finanzierung der Erstellung ist im Einzelfall zu vereinbaren;
- der Kanton übernimmt und finanziert Betrieb und Unterhalt, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.
Vor Erstellung neuer und vor wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen des kantonalen Fuss- und Wanderwegnetzes in den Gemeinden Bettingen und Riehen sowie auf privatem Grund ist Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege zu nehmen.
Art. 11 Kommunale Fusswege
In den Gemeinden Bettingen und Riehen obliegen Erstellung, Betrieb und Unterhalt der ergänzenden kommunalen Fusswegnetze den Gemeindebehörden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinden.
Für das städtische Fusswegnetz in der Stadt Basel sind die in § 10 Ziff. 1 genannten Dienststellen des Kantons zuständig. Es gilt sinngemäss § 10 Ziff. 3 bei Verlauf über privates Grundeigentum.
Art. 12 Kennzeichnung der Fuss- und Wanderwege
Erstellung, Kontrolle und Unterhalt der Kennzeichnung von Wanderrouten und wandernahen Angeboten (Spazierwege, Rollstuhlwanderwege, Laufwege) obliegen der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege. Die Zuständigkeit beinhaltet die rechtzeitige Beschaffung der Finanzmittel.
Die signalisierten Routen verlaufen hauptsächlich ausserhalb des bebauten Gebietes und sind an ÖV-Haltestellen anzubinden.
Ausgewählte touristisch relevante Fusswegverbindungen in der Stadt Basel sind über das Fussgängerorientierungssystem gekennzeichnet. Dessen Zuständigkeiten sind separat geregelt. Die Signalisation von Fusswegen in den Gemeinden Bettingen und Riehen ist optional und untersteht den Gemeinden.
VII. Verfahren
Art. 13 Bau- und Planungsvorschriften
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die kantonalen Bau- und Planungsvorschriften.
Art. 14 Öffentliche Planauflage
Das Amt für Mobilität legt den Entwurf des Teilrichtplans Fuss- und Wanderwege während mindestens 60 Tagen öffentlich auf.
Es zeigt die Planauflage im Kantonsblatt an und benachrichtigt die Gemeinden und die vom Bundesrat als beschwerdeberechtigt bezeichneten Organisationen.
Art. 15 Mitwirkung
Während der Planauflage kann die Bevölkerung schriftliche Anregungen zum Teilrichtplan einreichen.
Der Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege bzw. wesentliche Anpassungen werden dem Bundesamt für Strassen während der öffentlichen Planauflage zur Mitwirkung unterbreitet.
Die Resultate der Mitwirkungsverfahren werden dem Regierungsrat mit dem Beschlussantrag vorgelegt und nach Erlass öffentlich zugänglich gemacht.
Art. 16 Einsprache
Während der Planauflage können Gemeinden und berechtigte Fachorganisationen begründete Einsprache erheben.
Egress
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.07.2019 | 11.07.2019 | Erlass | Erstfassung | KB 06.07.2019 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.07.2019 | 11.07.2019 | Erstfassung | KB 06.07.2019 |