Die Verordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas fest und macht Angaben zu deren Lage, Zugänglichkeit und Ausstattung.
Es sind Abstellplätze für das Kurzzeitparkieren wie für das Langzeitparkieren anzulegen und auszugestalten.
Die Anzahl Abstellplätze gemäss §§ 2-4 enthält den Bedarf an Abstellplätzen für Velos, inklusive Spezialvelos wie insbesondere Lastenvelos, E-Bikes, Tandems sowie für Mofas.
Die Verordnung ist vollständig anzuwenden bei Neubauten mit weniger als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sowie bei allen wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die einer Baubewilligung bedürfen. Sie gilt nicht für Abstellplätze auf Allmend.
Für Neubauten mit mehr als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sind die §§ 5-7 anzuwenden.