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Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas

(Veloparkplatzverordnung, VeloPPV)

Vom 24. Januar 2017 (Stand 29. Januar 2017)

Präambel

Veloparkplatzverordnung | Hochbauten

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf die §§ 73 und 75 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999[1] sowie § 13 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991[2], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P160240,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

Die Verordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas fest und macht Angaben zu deren Lage, Zugänglichkeit und Ausstattung.

Es sind Abstellplätze für das Kurzzeitparkieren wie für das Langzeitparkieren anzulegen und auszugestalten.

Die Anzahl Abstellplätze gemäss §§ 2-4 enthält den Bedarf an Abstellplätzen für Velos, inklusive Spezialvelos wie insbesondere Lastenvelos, E-Bikes, Tandems sowie für Mofas.

Die Verordnung ist vollständig anzuwenden bei Neubauten mit weniger als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sowie bei allen wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die einer Baubewilligung bedürfen. Sie gilt nicht für Abstellplätze auf Allmend.

Für Neubauten mit mehr als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sind die §§ 5-7 anzuwenden.

Art. 2 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei gewerblicher Nutzung

Als Berechnungsgrundlage bei Ladengeschäften dient die Bruttogeschossfläche der Verkaufsfläche sowie die Fläche aller für den Betrieb des Ladens genutzten Nebenräume.

Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Kurzzeitparkieren erforderlich:

Nutzungsart 1 Abstellplatz pro m² BGF
Verkauf des täglichen Bedarfs 50 m²
kundschaftsintensive Dienstleistungen und Gastronomie 75 m²
Sonstiger Verkauf 200 m²
Sonstige Dienstleistung 400 m²
Gewerbe und Industrie 1'000 m²

Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Langzeitparkieren erforderlich:

Nutzungsart 1 Abstellplatz pro m² BGF
Dienstleistung und Gastronomie 100 m²
Verkauf 150 m²
Gewerbe und Industrie 250 m²

Art. 3 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei Wohnnutzungen

Bei Wohnnutzungen sind pro Zimmer ein Abstellplatz, jedoch höchstens vier pro Wohnung zu erstellen.

Art. 4 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei weiteren Nutzungen

Für weitere Nutzungen wie namentlich Einkaufszentren, Spitäler, Heime, Schulen, Hotels, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen ist die Anzahl der Abstellplätze durch Erhebung oder auf der Grundlage des Standardbedarfs der VSS-Norm[3] zu Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen zu ermitteln.

Art. 5 Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung

Bei Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung sowie namentlich dem Platzbedarf pro Abstellplatz je nach Fahrzeugart sind die massgebenden VSS-Normen zu berücksichtigen.

Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass diese erreicht werden können, ohne dass die Fahrzeuge getragen werden müssen.

Art. 6 Ausnahmen

Aus wichtigen Gründen, namentlich beim Nachweis eines reduzierten Bedarfs kann von der Anzahl der Abstellplätze abgewichen werden.

Die Erstellungspflicht entfällt,

  1. bei einer Gesamtanzahl von weniger als 5 zu erstellenden Abstellplätzen;
  2. wenn das Gebäude mit den Fahrzeugen nur erreicht werden kann, indem diese getragen werden;
  3. bei Umbauten, wenn für die Erstellung von Abstellplätzen im Erdgeschoss bestehende Nutzungen entfallen würden.

Die Erstellungspflicht entfällt oder kann reduziert werden,

  1. wenn der Erstellung überwiegende Interessen, insbesondere aus dem Bereich des Denkmal-, Ortsbild-, Natur- oder Landschaftsschutzes entgegenstehen;
  2. wenn die Erstellung unzumutbar ist.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Bei Wirksamwerden der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam[4].

KB 28.01.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.01.2017 29.01.2017 Erlass Erstfassung KB 28.01.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.01.2017 29.01.2017 Erstfassung KB 28.01.2017