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735.200

Verordnung über den Brandschutz

Vom 21. Dezember 2004 (Stand 26. Dezember 2024)

Präambel

Brandschutzverordnung | Sicherheit und Brandschutz für Bauten

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz vom 22. März 1973[1], die §§ 59 und 88 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999[2] und auf die geltenden Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF),

beschliesst:

I. Organisation und Zuständigkeit

Art. 1 Zuständigkeit

Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt ist unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen für den Vollzug der Brandschutzvorschriften zuständig. Die Abteilung Feuerpolizei der Gebäudeversicherung Basel-Stadt (nachfolgend Feuerpolizei genannt) ordnet die nach dem Stand der Brandschutztechnik nötigen baulichen, technischen und betrieblichen Massnahmen zum Schutze von Personen und Sachen vor den Gefahren von Bränden und Explosionen an.

In den Zuständigkeitsbereich der Feuerpolizei fallen: *

  1. die Beratung von Bauherrschaften, Architektinnen und Architekten sowie Fachplanerinnen und Fachplanern und der Feuerwehren;
  2. das Festsetzen der Brandschutzauflagen im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen;
  3. das Formulieren von Brandschutzauflagen für Veranstaltungen in Räumen mit grosser Personenbelegung[3] und sinngemäss für Fahrnisbauten, sowie für die Durchführung von Fackelumzügen und das Abbrennen von Höhenfeuern;
  4. das Mitwirken bei der Festlegung der Brandschutzauflagen für die dem arbeitsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren und dem Planbegutachtungsverfahren unterstellten Betriebe;
  5. die Unterstützung der Berufsfeuerwehr und der Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit (KCB) bei der Erarbeitung von Notfall- und Einsatzplanungen;
  6. die Prüfung der Ex-Zonenzuteilung im Einvernehmen mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Basel-Stadt;
  7. die Durchführung feuerpolizeilicher Kontrollen und das Durchsetzen feuerpolizeilicher Vorschriften;
  8. der Entscheid über Gesuche betreffend die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk, sowie dessen Kontrolle.

II. Brandschutzvorschriften

Art. 2

Unter dem Vorbehalt weitergehender Bestimmungen sind die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF als kantonales Recht anwendbar.

Die Liste der anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien und Leitsätze kann bei der Feuerpolizei eingesehen werden. *

Art. 3 Verantwortung

Die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sowie die Betriebsinhaberinnen und -inhaber und die Mieterinnen und Mieter sind für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und der Brandschutzauflagen verantwortlich.

III. Vorbeugender Brandschutz

Art. 4 Normalfall und Abweichungen

Anstelle vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen für Bauten und Anlagen können alternativ andere Brandschutzmassnahmen als Einzel- oder Konzeptlösung treten, soweit für das Einzelobjekt das Schutzziel gleichwertig erreicht wird. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Feuerpolizei. *

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dafür bei der Feuerpolizei eine Ausnahmebewilligung zu beantragen und den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen.

Art. 5 Brandrisikobewertung

Die quantitative Beurteilung des Brandrisikos und der Brandsicherheit kann nach anerkannten Verfahren der Brandrisikobewertung von ausgewiesenen Brandschutzexpertinnen oder Brandschutzexperten durchgeführt werden, sofern die Bestimmungen der Brandschutzvorschriften für Fluchtwege eingehalten sind.

IV. Betriebliche Sicherheitsmassnahmen

Art. 6 Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsbeauftragter

Die Feuerpolizei kann unter Berücksichtigung der nutzungsabhängigen Brandschutzanforderungen die Nutzerin, den Nutzer oder die Nutzergemeinschaft dazu verpflichten, eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen.

Die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte: *

  1. informiert und berät die Geschäftsleitung in Belangen des Brandschutzes;
  2. kontrolliert und wartet alle im Objekt vorhandenen fest installierten und mobilen Brandschutzeinrichtungen und -geräte;
  3. überwacht Reparaturarbeiten im Objekt, insbesondere die Ausführung feuergefährlicher Arbeiten;
  4. verfügt über ein Pflichtenheft mit Aufgabenbeschrieb und Regelung ihrer respektive seiner Kompetenzen;
  5. hat Gelegenheit, sich auszubilden und periodisch fortbilden zu lassen;
  6. ist Kontaktperson zur Feuerpolizei.

Art. 7 Zugang für Feuerwehr

Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Liegenschaften mit automatischen Brandmelde- oder Löschanlagen, welche auf die Alarmzentrale der Feuerwehr aufgeschaltet sind, ist dafür verantwortlich, dass der rasche Zutritt der alarmierten Feuerwehr auf das Areal, ins Gebäude und in Räume im Innern des Gebäudes nach erfolgtem Brandalarm sichergestellt ist. Zu diesem Zweck ist ein Schlüsseltresor zu setzen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Ort des Schlüsseltresors mit der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt festzulegen.

Bei Untervermietungen oder Änderungen der Schliessanlage hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die unter § 7 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Brandschutzanforderungen sicherzustellen.

Art. 8 Türen

Türen in Fluchtwegen müssen von Flüchtenden jederzeit ohne Hilfsmittel rasch entsperrt und geöffnet und der Fluchtweg muss sicher begangen werden können.

Der oder die Riegel im Türschloss muss respektive müssen durch das Betätigen des Türdrückers oder durch Druck auf eine Panikstange soweit zurückgezogen werden, dass die Fluchttüre geöffnet und der Fluchtweg sicher begangen werden kann.

Notschlüsselkästchen neben Fluchttüren sind nicht zugelassen.

Art. 10 Fluchtwegkonzept, Rettungswegkennzeichnungen

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss ein Brandschutzkonzept mit den dazugehörigen Brandschutzplänen ausarbeiten. Nach Rücksprache mit der Feuerpolizei kann - je nach Gebäudegeometrie und Nutzung - darauf verzichtet werden. *

… *

Art. 11 Anpassung bestehender Gebäude, Anlagen und Einrichtungen

Die Feuerpolizei kann aufgrund von eingereichten Baugesuchen oder von Feststellungen bei Kontrollen die Anpassung bestehender Gebäude, Anlagen und Einrichtungen an den heutigen Stand der Brandschutztechnik mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Objektes einvernehmlich regeln oder per Verfügung verlangen, besonders dann, wenn die Gefahr für Personen besonders gross ist. Die Gefahrenbeurteilung erfolgt durch die Feuerpolizei. Diese setzt auch die Frist, bis wann die Brandschutzanforderungen zu erfüllen sind. Die Organe der Feuerpolizei können eine Nachkontrolle durchführen oder eine verbindliche, schriftliche Bestätigung über die durchgeführten Anpassungen verlangen.

1. Wartung von Feuerungs- und Abgasanlagen[4]

Art. 12

Feuerungsanlagen in Gebäuden müssen periodisch durch Fachleute gereinigt und auf Sicherheitsmängel untersucht werden.

Die Feuerpolizei legt die Reinigungsintervalle für Feuerungs- und Abgasanlagen nach den Anforderungen der Sicherheit fest.

Als Fachleute gelten:

  1. diplomierte Kaminfegermeisterinnen und -meister;
  2. Personen und Unternehmungen, die zur Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen zugelassen sind;
  3. die unter Aufsicht dieser Personen arbeitenden Hilfspersonen.

Art. 13

Die Feuerpolizei überwacht den Zustand der Feuerungs- und Abgasanlagen durch Stichproben.

Die Durchführung der Reinigungs- und Kontrollarbeiten wird von der Fachperson (siehe § 12 Abs. 3) durch Eintrag in das zur Feuerungs- und Abgasanlage gehörende Kontrolldokument bestätigt.

2. Kontrollen

Art. 14

Bestehende Objekte mit erhöhten Brandrisiken werden von der Feuerpolizei periodisch auf die Einhaltung der einmal festgelegten Brandschutzanforderungen hin kontrolliert. Die Kontrollintervalle werden von der Feuerpolizei festgelegt.

Die Gebäudeversicherung kann diese Kontrollaufgaben an Brandrisikoinspektorinnen oder an Brandrisikoinspektoren übertragen.

Art. 15

Wird für öffentliche Veranstaltungen eine Fahrnisbaute für mehr als 100 Personen aufgestellt, muss dieselbe vor Beginn der Veranstaltung betreffend Brandsicherheit von der Feuerpolizei abgenommen werden.

Art. 16

Wird bei einer Kontrolle eine unmittelbar drohende Brand- oder Explosionsgefahr festgestellt, erlässt die Feuerpolizei die zur Beseitigung der Gefahr nötigen Verfügungen.

Art. 17

Die Abnahmen technischer Brandschutzeinrichtungen bei Neuanlagen und bei der Erweiterung bestehender Anlagen werden durch die Gebäudeversicherung veranlasst.

Die periodischen Kontrollen technischer Brandschutzeinrichtungen richten sich nach den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF und werden durch die Gebäudeversicherung veranlasst.

Art. 18

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Feuerpolizei ist der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zutritt zu gewähren (§ 88 des Bau- und Planungsgesetzes).

Es sind die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

Die Kontrollen sind soweit möglich im Beisein der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers sowie nach vorheriger Benachrichtigung der Nutzerinnen und Nutzer durchzuführen.

3. Offene Feuer

Art. 19

Feuer mit offener Flamme sind immer unter Kontrolle zu halten und müssen jederzeit gelöscht werden können.

Infolge Wärmestrahlung oder Funkenflug darf keine Brandgefahr entstehen.

Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer ganz gelöscht ist. Asche oder Reste von Raucherwaren sind in einem nicht brennbaren Behälter so aufzubewahren und feuersicher zu entsorgen, dass sie keinen Folgebrand verursachen können.

Das Abbrennen von Bengalfackeln, Rauchkörpern u.ä. in Stadien ist verboten.

Art. 20

Wo brennbare oder explosive Gase, Dämpfe oder Stäube auftreten können oder leichtentzündliche Stoffe vorhanden sind, sowie in unmittelbarer Nähe von Gebäuden oder auf Balkonen, ist das Entfachen offener Feuer verboten.

Art. 21

Das Entfachen und Abbrennen von Höhenfeuern (z.B. 1. August-Feuer) und die Verwendung von mehr als 100 brennenden Fackeln in Umzügen sind bewilligungspflichtig. Das Gesuch um Bewilligung des Anlasses ist bei der Feuerpolizei einzureichen.

4. Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren (nachfolgend als Stoffe bezeichnet) *

Art. 22

Wer feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe lagert oder damit umgeht, trifft die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen.

Wo eine grosse Brand- oder Explosionsgefahr besteht, sind die erforderlichen Massnahmen anhand von Schutzkonzepten zu treffen.

Art. 23

Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, Stoffe mit besonderem Brandverhalten und Stoffe, die im Brandfall die Feuerwehr gefährden, sind in getrennten und entsprechend ausgebauten Räumen unterzubringen.

Art. 24

In Verkaufsräumen und im Arbeitsbereich ist die Menge von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen auf den Tagesbedarf zu beschränken.

Art. 25

Die Lagerung und der Verkauf von Feuerwerk und von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen sind bewilligungspflichtig.

Die Bewilligung wird von der Feuerpolizei auf den Namen der verantwortlichen Person ausgestellt und ist nicht auf andere Personen übertragbar. Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb oder das Lager verlegt werden.

Der Detailverkauf von Feuerwerk ist nur in der Zeit vom 10. Juli bis zum 1. August sowie vom 10. Dezember bis zum 31. Dezember gestattet. *

In Warenhäusern und grossen Verkaufsgeschäften ist die Lagerung von Feuerwerk nur in speziellen Räumen und der Verkauf von Feuerwerk nur im Freien gestattet.

Die Feuerpolizei erlässt detaillierte Brandschutzanforderungen für die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk.

Art. 26

Das Entfachen und Abbrennen von Indoor-Feuerwerken in Räumen mit grosser Personenbelegung ist bewilligungspflichtig.

Die Bewilligung wird für eine befristete Zeit von der Feuerpolizei auf den Namen der Veranstalterin oder des Veranstalters ausgestellt.

Die Feuerpolizei entscheidet in Absprache mit der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt, ob und für welche Dauer eine Feuersicherheitswache gestellt werden muss. Die Feuersicherheitswache wird den Veranstalterinnen und den Veranstaltern nach der Gebührenverordnung der Feuerwehr Basel-Stadt separat in Rechnung gestellt.

5. Sicherheit auf Baustellen

Art. 27

Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brandgefahr wirksam zu begegnen. Die Bauleitung koordiniert die Massnahmen mit den verantwortlichen Personen der einzelnen Unternehmungen.

Die Feuerpolizei kann verlangen, dass die Bauherrschaft eine Person bezeichnet, die für die Sicherheit während der Bauzeit verantwortlich ist.

Art. 28

Vor Beginn und während der Ausführung feuergefährlicher Arbeiten haben die Ausführenden die entsprechend der örtlichen Situation erforderlichen Brandschutzmassnahmen zu treffen. Insbesondere ist die Möglichkeit einer unverzögerten Alarmierung der Feuerwehr nach Feststellung eines Brandes sicherzustellen.

Nach Beendigung feuergefährlicher Arbeiten müssen die notwendigen Kontrollen durchgeführt werden. Der Kontrollauftrag ist schriftlich zu formulieren.

Art. 29

Es sind ausreichende Flucht- und Rettungswege anzulegen und ständig freizuhalten.

Art. 30

Material, das sich leicht entzünden lässt, ist im Freien soweit von Gebäuden entfernt zu lagern, dass diese im Brandfall nicht gefährdet sind. Dies gilt insbesondere für Verpackungsmaterial und für in Mulden auf der Baustelle zum Abtransport gelagerte brennbare Abfälle.

Art. 31 Ex-Schutz

Die Feuerpolizei prüft im Einvernehmen mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Basel-Stadt aufgrund der betriebsmässig zu erwartenden Bedingungen die erforderliche Ex-Zonen-Zuteilung.

6. Blitzschutz

Art. 32 *

Die Feuerpolizei entscheidet, welche Gebäude und Anlagen mit Blitzschutzanlagen zu schützen sind.

Sie macht die entsprechenden Auflagen im Baubewilligungsverfahren.

Art. 33 *

Die Feuerpolizei organisiert die Abnahme von neu erstellten Blitzschutzanlagen.

Art. 34 *

Bei bestehenden Blitzschutzanlagen koordiniert die Feuerpolizei die periodischen Kontrollen innerhalb der erforderlichen Zeitintervalle.

Art. 35 *

Berechtigt zur Erstellung und Ausführung von Blitzschutzanlagen sind diejenigen Firmen, deren Inhaberin oder Inhaber oder deren Fachperson die Absolvierung eines anerkannten Instruktionskurses oder einer gleichwertigen Ausbildung nachweisen können und die bei der Feuerpolizei registriert sind. *

Art. 36 *

Die Gebäudeeigentümerin und der Gebäudeeigentümer sind dafür verantwortlich, dass die Blitzschutzanlagen immer in funktionstüchtigem Zustand sind.

Nach einem Blitzeinschlag ist die Feuerpolizei zu benachrichtigen.

Die Feuerpolizei veranlasst, zu Lasten der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers, nach erfolgter Meldung die Funktionskontrolle der Blitzschutzanlage durch eine befugte Fachperson.

Art. 37 *

Neu erstellte oder geänderte Blitzschutzanlagen sind der Feuerpolizei durch die verantwortliche Fachperson oder durch die Bauherrschaft unaufgefordert zu melden, solange die wesentlichen Teile noch sichtbar sind. Nach der Fertigstellung ist die Anlage von der verantwortlichen Fachperson unaufgefordert der Feuerpolizei zur Prüfung anzumelden.

7. Aus-, Weiter- und Fortbildung, Instruktion

Art. 38

Die Gebäudeversicherung Basel-Stadt sorgt für die fachliche Aus-, Weiter- und Fortbildung der mit Brandschutzaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feuerpolizei.

Art. 39

Die Feuerpolizei führt Instruktionskurse «Verhalten im Brandfall» durch.

Sie orientiert die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt in den Medien über mögliche Brandgefahren.

Art. 40 * Gebühren

Die Feuerpolizei erhebt für ihre Tätigkeiten Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei.

Im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren richtet sich der Gebührenbezug und die -bemessung nach der Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden, welche auch für die Veranlagung und den Bezug zuständig sind

Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr Basel zu einer Abnahme beigezogen, erfolgt die Verrechnung für ihre Tätigkeit gemäss der Gebührenverordnung der Feuerwehr Basel-Stadt.

V. Rechtsmittel

Art. 41

Verfügungen der Feuerpolizei, die sich auf Brandschutzvorschriften stützen, können nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission angefochten werden (§ 92 BPG).

V.bis Strafbestimmungen *

Art. 41a * Strafbestimmungen

Wer den Vorschriften dieser Verordnung sowie den darauf gestützten Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, insbesondere wer:

  1. den Vorschriften über den Betrieb und den Unterhalt von Feuerungs- und Abgasanlagen zuwiderhandelt;
  2. feuerpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, die gebotene Sorgfalt im Umgang mit offenem Feuer verletzt oder sonst wie eine Feuergefahr herbeiführt.

VI. Übergangsbestimmung

Art. 42

Beim Inkrafttreten neuer Vorschriften hängige erstinstanzliche Verfahren unterstehen dem alten Recht bzw. Zuständigkeit. *

VII. Schlussbestimmungen

Art. 43 Aufgehobener Erlass

Der folgende Erlass wird aufgehoben: Verordnung über den Brandschutz vom 18. Dezember 2001.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2005 wirksam.

KB 24.12.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung KB 24.12.2004
06.03.2007 11.03.2007 § 32 totalrevidiert -
06.03.2007 11.03.2007 § 33 totalrevidiert -
06.03.2007 11.03.2007 § 34 totalrevidiert -
06.03.2007 11.03.2007 § 35 totalrevidiert -
06.03.2007 11.03.2007 § 36 totalrevidiert -
06.03.2007 11.03.2007 § 37 totalrevidiert -
06.03.2007 11.03.2007 § 40 totalrevidiert -
09.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 2 geändert -
05.05.2020 01.07.2020 Titel V.bis eingefügt KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 41a eingefügt KB 09.05.2020
17.12.2024 26.12.2024 § 1 Abs. 2 geändert 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 1 Abs. 2, lit. a) eingefügt 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 1 Abs. 2, lit. b) eingefügt 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 1 Abs. 2, lit. c) eingefügt 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 1 Abs. 2, lit. d) eingefügt 21.12.2024
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17.12.2024 26.12.2024 § 1 Abs. 2, lit. g) eingefügt 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 1 Abs. 2, lit. h) eingefügt 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 2 Abs. 2 geändert 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 4 Abs. 1 geändert 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 6 Abs. 2 geändert 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 6 Abs. 2, lit. a) eingefügt 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 6 Abs. 2, lit. b) eingefügt 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 6 Abs. 2, lit. c) eingefügt 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 6 Abs. 2, lit. d) eingefügt 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 6 Abs. 2, lit. e) eingefügt 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 6 Abs. 2, lit. f) eingefügt 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 9 aufgehoben 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 10 Abs. 1 geändert 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 10 Abs. 2 aufgehoben 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 Titel 4. geändert 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 25 Abs. 3 geändert 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 35 Abs. 1 geändert 21.12.2024
17.12.2024 26.12.2024 § 42 Abs. 1 geändert 21.12.2024

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Erlass 21.12.2004 01.01.2005 Erstfassung KB 24.12.2004
§ 1 Abs. 2 17.12.2024 26.12.2024 geändert 21.12.2024
§ 1 Abs. 2, lit. a) 17.12.2024 26.12.2024 eingefügt 21.12.2024
§ 1 Abs. 2, lit. b) 17.12.2024 26.12.2024 eingefügt 21.12.2024
§ 1 Abs. 2, lit. c) 17.12.2024 26.12.2024 eingefügt 21.12.2024
§ 1 Abs. 2, lit. d) 17.12.2024 26.12.2024 eingefügt 21.12.2024
§ 1 Abs. 2, lit. e) 17.12.2024 26.12.2024 eingefügt 21.12.2024
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§ 1 Abs. 2, lit. h) 17.12.2024 26.12.2024 eingefügt 21.12.2024
§ 2 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 2 Abs. 2 17.12.2024 26.12.2024 geändert 21.12.2024
§ 4 Abs. 1 17.12.2024 26.12.2024 geändert 21.12.2024
§ 6 Abs. 2 17.12.2024 26.12.2024 geändert 21.12.2024
§ 6 Abs. 2, lit. a) 17.12.2024 26.12.2024 eingefügt 21.12.2024
§ 6 Abs. 2, lit. b) 17.12.2024 26.12.2024 eingefügt 21.12.2024
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§ 6 Abs. 2, lit. e) 17.12.2024 26.12.2024 eingefügt 21.12.2024
§ 6 Abs. 2, lit. f) 17.12.2024 26.12.2024 eingefügt 21.12.2024
§ 9 17.12.2024 26.12.2024 aufgehoben 21.12.2024
§ 10 Abs. 1 17.12.2024 26.12.2024 geändert 21.12.2024
§ 10 Abs. 2 17.12.2024 26.12.2024 aufgehoben 21.12.2024
Titel 4. 17.12.2024 26.12.2024 geändert 21.12.2024
§ 25 Abs. 3 17.12.2024 26.12.2024 geändert 21.12.2024
§ 32 06.03.2007 11.03.2007 totalrevidiert -
§ 33 06.03.2007 11.03.2007 totalrevidiert -
§ 34 06.03.2007 11.03.2007 totalrevidiert -
§ 35 06.03.2007 11.03.2007 totalrevidiert -
§ 35 Abs. 1 17.12.2024 26.12.2024 geändert 21.12.2024
§ 36 06.03.2007 11.03.2007 totalrevidiert -
§ 37 06.03.2007 11.03.2007 totalrevidiert -
§ 40 06.03.2007 11.03.2007 totalrevidiert -
Titel V.bis 05.05.2020 01.07.2020 eingefügt KB 09.05.2020
§ 41a 05.05.2020 01.07.2020 eingefügt KB 09.05.2020
§ 42 Abs. 1 17.12.2024 26.12.2024 geändert 21.12.2024