Dieses Gesetz regelt die Enteignung von dinglichen Rechten an Grundstücken, von Nachbarrechten und von persönlichen Rechten der Mieter und Pächter des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, soweit nicht Spezialgesetze oder Bundesrecht zur Anwendung kommen.
Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und nach kantonalem Recht möglich, so entscheidet der Enteigner über das anwendbare Recht. Die Bewilligung des eidgenössischen Enteignungsrechts schliesst die Anrufung des kantonalen Rechtes aus.
Dieses Gesetz regelt ferner die Impropriation von Allmend und von Grundstückflächen.