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Gesetz über Enteignung und Impropriation

(Enteignungsgesetz)

Vom 26. Juni 1974 (Stand 1. Januar 2011)

Präambel

Enteignungsgesetz | Enteignung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

erlässt auf Antrag seiner Kommission folgendes Gesetz:

1. Abschnitt: Geltungsbereich, Verhältnis zum Bundesrecht

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Enteignung von dinglichen Rechten an Grundstücken, von Nachbarrechten und von persönlichen Rechten der Mieter und Pächter des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, soweit nicht Spezialgesetze oder Bundesrecht zur Anwendung kommen.

Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und nach kantonalem Recht möglich, so entscheidet der Enteigner über das anwendbare Recht. Die Bewilligung des eidgenössischen Enteignungsrechts schliesst die Anrufung des kantonalen Rechtes aus.

Dieses Gesetz regelt ferner die Impropriation von Allmend und von Grundstückflächen.

2. Abschnitt: Das Enteignungsrecht

2. I. Legitimation, Verleihung an Dritte[1]

Art. 2

Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Einwohnergemeinden und der Bürgergemeinde der Stadt Basel zu.

Der Kanton kann das Enteignungsrecht durch Gesetz oder Grossratsbeschluss an Dritte erteilen.

2. II. Zulässigkeit und Umfang der Enteignung

Art. 3 *

Die Enteignung ist zulässig für Werke, die im öffentlichen Interesse liegen, sowie für die Inanspruchnahme von Land während der Bauarbeiten.

Die Enteignung ist auch zulässig für die künftige Erweiterung eines Werkes und für die Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr bewilligt werden könnten.

Die Enteignung kann nur geltend gemacht werden, soweit sie durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt wird. Wird Eigentum entzogen, können die Enteigneten bis zum Abschluss des Verfahrens verlangen, dass ihnen die zur Erreichung des Zwecks entbehrlichen Rechte zurückübertragen werden. Vorbehalten bleibt die Ausdehnung der Enteignung.

2. III. Enteignung öffentlicher Grundstücke

Art. 4

Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, können enteignet werden, wenn es sich bei Abwägung der Interessen rechtfertigt.

Die Enteignung kann vom Ersatz der beeinträchtigten öffentlichen Einrichtungen abhängig gemacht werden.

2. IV. Vorübergehende Enteignung

Art. 5

Vorübergehend enteignetes Land darf höchstens während fünf Jahren beansprucht werden. Die Frist kann durch Vereinbarung oder, bei triftigen Gründen, durch Verfügung der Expropriationskommission verlängert werden.

Die Rechte des Enteigners erlöschen drei Monate nach Vollendung des Werkes.

2. V. Bestandteile und Zugehör

Art. 6

Der Enteigner kann verlangen, dass Bestandteile und Zugehör von der Enteignung ausgenommen werden, wenn sie dem Enteigneten auch ohne die Hauptsache nützlich sind.

Der Enteignete hat das gleiche Recht, wenn Bestandteile und Zugehör ohne unverhältnismässige Kosten abtrennbar und für das Werk des Enteigners entbehrlich sind.

2. VI. Ausdehnung der Enteignung

Art. 7

Verliert ein Grundstück oder das Recht an einem solchen durch Teilenteignung, durch vorübergehende Enteignung, durch das Errichten einer Dienstbarkeit oder durch materielle Enteignung seinen hauptsächlichen Wert oder wird es dadurch in seiner bisherigen Verwendung wesentlich benachteiligt, so kann der Enteignete die Enteignung des ganzen Grundstücks verlangen. *

Das gleiche Recht kommt dem Enteigner zu, wenn die Entschädigung für die Wertverminderung mehr als die Hälfte des Wertes des Grundstückes beträgt. *

Wird Ausdehnung verlangt, so setzt die Expropriationskommission die Entschädigung sowohl für den Fall der Teilenteignung als auch für den der Totalenteignung fest.

Die Parteien können innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entschädigungsurteils auf die Ausdehnung verzichten. Sie erklären dies gegenüber den beteiligten Gegenparteien sowie gegenüber der Behörde, die als letzte entschieden hat.

2. VII. Verzicht

Art. 8

Der Enteigner kann, wenn er sich nicht vorzeitig in den Besitz hat einweisen lassen oder bereits Abschlagszahlungen geleistet hat, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entschädigungsurteils auf die Enteignung verzichten. Er hat dem Enteigneten den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Er erklärt den Verzicht gegenüber der Behörde, die als letzte entschieden hat.

Der Präsident dieser Behörde kann die Frist aus triftigen Gründen um höchstens ein Jahr verlängern. Der Enteigner hat dem Enteigneten den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Enteignete hat Schadenersatzansprüche innert eines Jahres seit der Verzichterklärung bzw. seit der Bezahlung der Enteignungsentschädigung bei der Expropriationskommission geltend zu machen.

2. VIII. Materielle Enteignung

Art. 9

Bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Soweit keine spezielle gesetzliche Regelung besteht, ist der Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers durch Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen und verjährt in zehn Jahren seit Erlass der Eigentumsbeschränkung. *

3. Abschnitt: Die Entschädigung

3. I. Grundsatz

Art. 10

Die Enteignung erfolgt gegen volle Entschädigung.

3. II. Entschädigung durch Sachleistung

Art. 11

Auf Realersatz besteht kein Anspruch. Lehnt der Enteignete einen zumutbaren Realersatz wider Treu und Glauben ab, so schuldet der Enteigner als Geldentschädigung nur soviel, wie er bei Leistung des Realersatzes aufwenden müsste.

Einer Entschädigung in Form von Sachleistungen müssen die betroffenen Pfandberechtigten zugestimmt haben.

3. III. Bestandteile der Entschädigung

Art. 12

Der Enteigner entschädigt:

  1. den Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechtes;
  2. bei Teilenteignung: die Differenz der Verkehrswerte des Besitzstandes vor und nach der Enteignung;
  3. die weiteren Nachteile, die sich als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

Für selbstverschuldete Nachteile gibt es keinen Ersatz.

3. IV. Berechnung des Verkehrswertes

Art. 13 1. Zeitpunkt

Massgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung (§ 33).

Art. 14 2. Enteignungsbedingte Wertänderungen: Berücksichtigung besonderer Vorteile bei Teilenteignung

Wertänderungen, die wegen der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind, fallen ausser Betracht.

Bei Teilenteignung vermindert sich jedoch die Entschädigung um den Wert der besonderen Vorteile, die dem Restbesitz aus dem Vorhaben des Enteigners zugute kommen. Die geleisteten oder geschuldeten Grundeigentümerbeiträge sind bei der Schätzung des Restbesitzes zu berücksichtigen.

Art. 15 3. Minderwert wegen Belastungen

Ein Minderwert des Grundstücks wegen Dienstbarkeiten (ausgenommen die Nutzniessung) sowie wegen Miet- und Pachtrechten ist zu berücksichtigen, bei fehlender Vormerkung der Miet- und Pachtrechte jedoch nur bis zur Höhe des Schadens des Berechtigten.

3. V. Entschädigung von beschränkt dinglich und von persönlich Berechtigten

Art. 16 1. Dienstbarkeiten und persönliche Rechte

Dienstbarkeitsberechtigte, Mieter und Pächter sind für den Verlust oder die vorzeitige Aufhebung ihrer Rechte voll zu entschädigen.

Andere persönlich Berechtigte werden entschädigt, wenn ihre Rechte im Grundbuch vorgemerkt sind. Was ihnen zufällt, wird von der Entschädigung des Eigentümers abgezogen.

Die Rechte des Nutzniessers bestehen an der Entschädigungssumme des Eigentümers weiter. Nachteile, die aus dem Wechsel des Nutzniessungsgegenstandes entstehen, sind zu entschädigen.

Art. 17 2. Grundpfand- und Grundlastberechtigte

Den Grundpfand- und Grundlastberechtigten haftet die Entschädigung anstelle der enteigneten Sache.

Die Entschädigung für aufgehobene Dienstbarkeiten steht den Grundpfand- und Grundlastberechtigten des herrschenden Grundstückes zu.

Art. 18 3. Gefährdung von Grundpfand- und Grundlastrechten durch anderweitige Überbelastung des Grundstücks

Sind Dienstbarkeiten und persönliche Rechte ohne Zustimmung der Gläubiger vorgehender Grundpfandrechte und Grundlasten begründet worden und deckt die Entschädigung des Eigentümers die Ansprüche nicht, so können die Vorranggläubiger verlangen, dass die nachgehenden Rechte nicht berücksichtigt werden.

Sie haben das Begehren spätestens bei der Schätzungsverhandlung zu stellen. Die Expropriationskommission schätzt den Grundstückwert alsdann mit der angefochtenen Belastung und ohne sie.

Den betreffenden Dienstbarkeitsberechtigten und persönlich Berechtigten kann gleichwohl eine Entschädigung nach billigem Ermessen zugesprochen werden, sofern ihre Rechte ohne die Enteignung in absehbarer Zeit nicht gefährdet gewesen wären.

4. Abschnitt: Das Planauflageverfahren

4. I. Vorbereitende Handlungen

Art. 19

Der Zutritt zu fremdem Besitz für Vermessungen, Aussteckungen, Bohrungen und dergleichen bedarf der Ermächtigung durch das zuständige Departement, wenn der Eigentümer nicht zustimmt. Der Zutritt kann schon vor Beginn des Enteignungsverfahrens gewährt werden. *

Das zuständige Departement benachrichtigt den Eigentümer rechtzeitig. Es teilt ihm zugleich mit, dass seine Schadenersatzansprüche verjähren, wenn er sie nicht innert eines Jahres, seitdem er den Schaden kennt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Schädigung beim zuständigen Departement geltend macht. *

Über streitige Schadenersatzansprüche urteilt der Präsident der Expropriationskommission. Sein Entscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

4. II. Einleitung des Verfahrens

Art. 20 1. Begehren um Erlass des Enteignungsbeschlusses

Das Begehren um Erlass des Enteignungsbeschlusses ist vom Enteigner beim zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates einzureichen. *

Vertritt das zuständige Departement den Enteigner, so stellt es selber das Begehren beim Regierungsrat. *

Dem Begehren sind beizulegen:

  1. der Enteignungsplan;
  2. die Enteignungstabelle;
  3. ein Auszug aus dem Enteignungsplan und der Enteignungstabelle für jeden bekannten Abtretungspflichtigen (Eigentümer, Mieter, Pächter, Dienstbarkeitsberechtigte, vorgemerkte persönlich Berechtigte);
  4. ein Plan, aus dem die Auswirkungen des Vorhabens auf die beanspruchten und auf die umliegenden Grundstücke ersichtlich sind.

Art. 21 2. Aussteckungen, Modelle, Profile

Der Enteigner hat bis spätestens zum Beginn der Planauflage das Werk so darzustellen, dass für die Betroffenen ersichtlich wird, ob und wie sie beeinträchtigt werden.

Das zuständige Departement entscheidet über die nötigen Vorkehren (Aussteckungen, Modelle, Profile usw.). *

4. III. Planauflage

Art. 22 1. Auflage und Publikation

Das zuständige Departement legt das Begehren und die Beilagen, sobald sie vollständig und in Ordnung sind, während mindestens 30 Tagen öffentlich auf und unterrichtet die Abtretungspflichtigen hierüber mit öffentlicher und mit persönlicher Anzeige. *

Die in der Enteignungstabelle aufgeführten Personen erhalten zudem die gemäss § 20 Abs. 2 lit. c erstellten Auszüge.

Das zuständige Departement macht die Abtretungspflichtigen auf ihre Obliegenheiten und Rechte im Planauflageverfahren und auf den Enteignungsbann aufmerksam. *

Art. 23 2. Obliegenheiten der Abtretungspflichtigen

Die Abtretungspflichtigen haben innert der Auflagefrist beim zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates einzureichen: *

  1. Einsprachen gegen die Enteignung und ihren Umfang;
  2. Begehren um Änderung und Vervollständigung der Pläne;
  3. Begehren aus Rechten, die in der Enteignungstabelle fehlen;
  4. Begehren um Ersatz öffentlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 2).

Innert der gleichen Frist sind beim zuständigen Departement zuhanden der Expropriationskommission einzureichen: *

  1. die Entschädigungsbegehren;
  2. Begehren um Ausdehnung der Enteignung.

Die Grundeigentümer haben die Mieter und Pächter, deren Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, unverzüglich von der Planauflage und der Eingabefrist zu unterrichten. Sie sind auf diese Pflicht und auf die zivilrechtlichen Unterlassungsfolgen hinzuweisen.

Art. 24 3. Nachträgliche Anmeldung

Wird die Anmeldung von Entschädigungs- und Ausdehnungsbegehren versäumt, so kann der Präsident der Expropriationskommission dem Abtretungspflichtigen eine Nachfrist setzen.

Einsprachen und Begehren gemäss § 23 Abs. 1 lit. a und b können nachträglich nur dann eingereicht werden, wenn die Säumnis auf entschuldbaren Gründen oder mangelhafter Rechtsbelehrung gemäss § 22 Abs. 3 beruht und die Bauarbeiten noch nicht begonnen haben. Sie müssen innert 30 Tagen seit Wegfall des entschuldbaren Grundes angemeldet werden.

Art. 25 4. Abgekürztes Verfahren

Öffentliche Auflage der Pläne und öffentliche Anzeige der Planauflage können unterbleiben, wenn nur wenige Abtretungspflichtige betroffen und wenn sie dem Enteigner alle bekannt sind. Der Enteigner holt hiezu die Bewilligung des Präsidenten der Expropriationskommission ein.

Planauflage und Anhörung der Abtretungspflichtigen können unterbleiben, wenn seit der Auflage der Nutzungspläne noch keine fünf Jahre vergangen sind und die Abtretungspflichtigen ihre Rechte damals umfassend wahren konnten. In diesem Fall setzt das zuständige Departement den Abtretungspflichtigen eine Frist von 30 Tagen zur Eingabe der noch nicht beurteilten Begehren. Innert der gleichen Frist sind Begehren um Durchführung des vollständigen Planauflageverfahrens einzureichen; sie können lediglich mit einer Veränderung der Verhältnisse begründet werden. *

4. IV. Enteignungsbann

Art. 26

Vom Beginn der Eingabefrist an dürfen die Abtretungspflichtigen ohne Zustimmung des Enteigners nichts mehr tun, was die Enteignung verteuert. Bei Streitigkeiten entscheidet der Präsident der Expropriationskommission. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. *

Der Enteigner kann den Enteignungsbann im Grundbuch anmerken lassen. Der Regierungsrat legt das Verfahren in einer Verordnung fest.

Der aus dem Enteignungsbann entstandene Schaden wird zusammen mit der Entschädigung für die Enteignung geschätzt.

Dauert der Enteignungsbann bereits zwei Jahre, so kann der Abtretungspflichtige bei der Expropriationskommission die Feststellung des Schadens in einem besonderen Verfahren verlangen.

4. V. Weiterer Gang des Verfahrens

Art. 27

Das zuständige Departement lässt den Enteigner zu den gemäss § 23 Abs. 1 eingegangenen Einsprachen und Begehren Stellung nehmen oder nimmt selber dazu Stellung. *

Dagegen sind Entschädigungs- und Ausdehnungsbegehren gemäss § 23 Abs. 2, soweit sie nicht schon gütlich erledigt wurden, an den Präsidenten der Expropriationskommission zur Durchführung des Schätzungsverfahrens gemäss den §§ 32ff. weiterzuleiten.

4. VI. Einspracheentscheid und Enteignungsbeschluss; Rekurs

Art. 28

Über die unerledigten Einsprachen und Begehren gemäss § 23 Abs. 1 entscheidet, auf Antrag des zuständigen Departements, der Regierungsrat. Zugleich fasst er den Enteignungsbeschluss. *

Wer mit seinem Begehren vom Regierungsrat abgewiesen wurde, kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht rekurrieren.

4. VII. Nachträgliche Enteignung

Art. 29

Wer von einem öffentlichen Werk in seinen Nachbarrechten verletzt wird, kann, sofern der Verursacher eine zivilrechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungspflicht bestreitet, die Einleitung des Enteignungsverfahrens verlangen. Das Begehren ist beim zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates zu stellen. *

Das zuständige Departement untersucht Ursache und Umfang der Schädigung und hört die Parteien an. Der Regierungsrat entscheidet alsdann, ob und wie der störende Betrieb verändert werden muss. Zugleich fasst er Beschluss darüber, welche Rechte des Gesuchstellers zu enteignen sind. *

Können sich die Parteien über die abzutretenden Rechte einigen oder ist aus anderen Gründen nur über die Entschädigung zu entscheiden, so wendet sich der Beeinträchtigte unmittelbar an die Expropriationskommission.

4. VIII. Enteignung durch die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen und durch die Bürgergemeinde der Stadt Basel

Art. 30 *

Bei der Enteignung durch die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen und durch die Bürgergemeinde der Stadt Basel obliegen dem Gemeinderat oder Bürgerrat jene Aufgaben, die bei der Enteignung durch den Kanton oder die Einwohnergemeinde der Stadt Basel dem zuständigen Departement zukommen.

5. Abschnitt: Das Schätzungsverfahren

5. I. Die Expropriationskommission

Art. 31

Die Expropriationskommission wird durch das Zivilgericht gewählt. Ihre Mitglieder müssen im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt sein. Die Amtsdauer ist sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Expropriationskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern. Für den Präsidenten und für jedes Mitglied sind je zwei Stellvertreter zu wählen.

Sekretariat, Kanzleigeschäfte und Kassawesen werden durch das Zivilgericht besorgt.

Für Ausstand und Ablehnung von Mitgliedern der Expropriationskommission ist das Gesetz über Wahl und Organisation der Gerichte, für die Verantwortlichkeit das Beamtengesetz[2] massgebend.

5. II. Grundsätze des Schätzungsverfahrens

Art. 32

Die Expropriationskommission ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Offenkundige Rechte werden auch ohne Parteiantrag eingeschätzt.

Die Expropriationskommission ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie kann den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, die öffentlichen Bücher einsehen und Zeugen einvernehmen. Nötigenfalls stellt sie das Verfahren bis zur Klärung des Sachverhalts aus.

Die Abwesenheit ordnungsgemäss vorgeladener Parteien hindert die Durchführung der Hauptverhandlung nicht.

Die Entscheide und die im Schätzungsverfahren abgeschlossenen oder genehmigten Vergleiche haben die Wirkung von Gerichtsurteilen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) sinngemäss. *

5. III. Einigungsverhandlung

Art. 33

Der Präsident lädt die Abtretungspflichtigen, deren Enteignung feststeht, und den Enteigner zur Einigungsverhandlung vor. Er bemüht sich um die gütliche Erledigung der noch streitigen Begehren.

Für seinen Entscheid über Abschlagszahlungen und vorzeitige Besitzeinweisung zieht er die beiden andern Mitglieder der Expropriationskommission bei, sofern dies von einer Partei verlangt wird oder sonst als nötig erscheint.

Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten wird das Erscheinen freigestellt. Bleiben sie aus, so wird die Vereinbarung zwischen Eigentümer und Enteigner auch für sie verbindlich.

Bleibt der Enteigner aus, so muss eine weitere Einigungsverhandlung angesetzt werden. Bleiben Enteignete aus, so steht eine zweite Verhandlung im Ermessen des Präsidenten.

5. IV. Abschlagszahlungen

Art. 34

Führt die Einigungsverhandlung zu keiner Verständigung, so kann der Eigentümer eine Abschlagszahlung verlangen. Der Präsident setzt ihre Höhe fest.

Die Abschlagszahlung ist innert 20 Tagen an das Betreibungs- und Konkursamt zu überweisen; sie wird gemäss den Regeln des 6. Abschnittes verteilt.

Mit der Abschlagszahlung erwirbt der Enteigner das Eigentum. Der Besitz geht, wenn der Enteignete es nicht anders verlangt, bei Rechtskraft des endgültigen Schätzungsentscheides oder bei der vorzeitigen Besitzeinweisung über.

Der Präsident setzt zugleich das Entgelt fest, das der Enteignete dem Enteigner für den weiteren Gebrauch der Sache schuldet.

Der Entscheid über die Abschlagszahlung und über das Entgelt ist als Zwischenentscheid unanfechtbar. Er wird bei der endgültigen Schätzung von Amtes wegen überprüft.

War die Abschlagszahlung zu gering, so ist die Differenz zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen.

5. V. Bestrittene Rechte

Art. 35

Bestreitet der Enteigner den Bestand von angemeldeten Rechten, so hat er auf dem Zivilweg zu klagen. Der Präsident der Expropriationskommission setzt ihm hiezu eine Frist; nach deren unbenütztem Ablauf gilt das Recht als bestehend.

Im Einverständnis der Parteien kann der Streit im Schätzungsverfahren zum Entscheid gebracht werden.

5. VI. Verständigung ausserhalb des Schätzungsverfahrens

Art. 36

Vergleiche über Entschädigung und Ausdehnung, die nach Beginn des Enteignungsverfahrens zustande kommen, werden dem Präsidenten der Expropriationskommisssion zur Genehmigung unterbreitet. Er kann die Genehmigung verweigern und die Durchführung des Schätzungsverfahrens anordnen.

Kamen Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte bei einem Vergleich zu Verlust und haben sie dem Vergleich nicht zugestimmt, so setzt ihnen der Präsident eine Frist von 30 Tagen, innert der sie die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen können.

5. VII. Entscheid

Art. 37

Kommt keine Verständigung zustande, so ordnet der Präsident einen ersten und nötigenfalls einen zweiten Schriftenwechsel an. Alsdann entscheidet die Expropriationskommission.

Auf Antrag der Parteien kann der Präsident als Einzelrichter entscheiden.

5. VIII. Rekurs

Art. 38

Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht; die Gegenpartei kann binnen sieben Tagen den Anschluss erklären.

Das Verwaltungsgericht überprüft auch die Angemessenheit des Entscheides.

5. IX. Vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 39

Der Enteigner kann sich vorzeitig in den Besitz einweisen lassen, wenn er nachweist, dass sonst bedeutende Nachteile entstünden. Der Zustand des Grundstücks vor der Besitzergreifung ist, soweit nötig, durch Photographien, Skizzen usw. festzuhalten.

Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Expropriationskommission frühestens in der Einigungsverhandlung. Sein Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet in beschleunigtem Verfahren.

6. Abschnitt: Vollzug der Enteignung

6. I. Fälligkeit der Entschädigung; Verzug

Art. 40

Die Entschädigung ist innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides oder Vergleiches zu zahlen; nachher ist sie zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen.

Bei Säumnis des Enteigners mit andern als Geldleistungen ordnet der Präsident der Expropriationskommission das Nötige an.

6. II. Zahlung

Art. 41

Die Entschädigung für weitere Nachteile (§ 12 Abs. 1 lit c), Enteignungsbann (§ 26) und vorbereitende Handlungen (§ 19) sowie diejenige an Mieter und Pächter (§ 16 Abs. 1) wird den Berechtigten unmittelbar ausbezahlt.

Im Übrigen ist die Entschädigung dem Betreibungs- und Konkursamt zur Verteilung zu überweisen.

6. III. Wirkungen der Zahlung

Art. 42

Mit seiner Zahlung erwirbt der Enteigner die beanspruchten Rechte; die bisherigen Rechte an der Sache erlöschen, soweit nichts Gegenteiliges vorgesehen wurde.

Steht die endgültige Vermessung der beanspruchten Fläche noch aus, so hat die Zahlung einer vorläufig näherungsweise festgesetzten Summe die gleichen Rechtswirkungen.

6. IV. Aufstellen des Verteilungsplanes

Art. 43

Können sich die Anspruchsberechtigen über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, so entwirft der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes einen Verteilungsplan in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstükken.

Er legt den Verteilungsplan während 30 Tagen auf und stellt den Ansprechern, die ihm bekannt sind, je einen Auszug und die nötige Rechtsmittelbelehrung zu.

6. V. Anfechtung des Verteilungplanes

Art. 44

Der Verteilungsplan kann innert der Auflagefrist beim Zivilgerichtspräsidenten angefochten werden. Bei triftigen Gründen wird die Frist verlängert.

Behauptet der Kläger, sein Anspruch sei zu Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt worden, so ist die Klage gegen die übrigen Beteiligten zu richten; dieses werden durch den Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes vertreten. Bestreitet der Kläger die Zulassung eines andern Beteiligten, so hat er gegen ihn allein zu klagen.

6. VI. Auszahlung

Art. 45

Die Grundpfand- und Grundlastberechtigten erhalten ihre Anteile, sobald diese rechtskräftig festgestellt und die Pfandtitel im Besitze des Betreibungs- und Konkursamtes sind. Der Rest fällt an die übrigen Beteiligten.

Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, rücken die nachfolgenden in die Lücke nach.

Verluste von Pfandgläubigern aus Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen werden vom Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes beurkundet. Die Urkunde hat die Wirkung einer gerichtlichen Schuldanerkennung.

6. VII. Grundbuch- und Titelbereinigung

Art. 46

Der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes veranlasst die nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln.

Solange ein Pfandtitel aussteht, wird der darauf entfallende Betrag bei der Gerichtskasse hinterlegt. Der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes veranlasst die Änderungen im Grundbuch gleichwohl und macht den Inhaber in angemessener Weise darauf aufmerksam, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalls strafbar ist.

7. Abschnitt: Rückforderung

7. I. Voraussetzungen

Art. 47

Enteignete Rechte können durch Mitteilung an den Enteigner zurückgefordert werden:

  1. wenn sie nach fünf Jahren nicht zu einem die Enteignung rechtfertigenden Zweck verwendet worden sind. Beruht die Verzögerung auf Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, so kann die Expropriationskommission die Frist erstrecken; der Enteignete ist anzuhören;
  2. wenn sie innert zehn Jahren, ohne zweckentsprechend verwendet worden zu sein, einem die Enteignung nicht rechtfertigenden Zweck zugeführt werden sollen.

Bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werks ist die Rückforderung erst nach 25 Jahren möglich, es sei denn, die Rechte würden dauernd einem die Enteignung nicht rechtfertigenden Zweck gewidmet.

Das Rückforderungsrecht ist, wenn der Abtretungspflichtige auf die Rückforderung nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Grundbuch anzumerken.

7. II. Berechtigte

Art. 48

Rückforderungsberechtigt sind der ehemals Abtretungspflichtige und seine Erben, bei Teilenteignung oder Enteignung einer Dienstbarkeit jedoch nur, wenn sie noch Eigentümer des ihnen damals verbliebenen Grundstücks sind.

7. III. Anzeige an den Berechtigten

Art. 49

Der Enteigner muss den Rückforderungsberechtigten benachrichtigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder einem Zweck zuführen will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

Unterlässt er dies und geht das Rückforderungsrecht deshalb verloren, so wird er schadenersatzpflichtig.

7. IV. Verwirkung

Art. 50

Das Rückforderungsrecht ist ein Jahr, nachdem es geltend gemacht werden konnte oder nachdem der Berechtigte von der Zwekkentfremdung Kenntnis erhielt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Zweckentfremdung, verwirkt.

7. V. Auszutauschende Leistungen

Art. 51

Der Enteigner gibt die Sache in ihrem gegenwärtigen Zustand zurück. Verwendungen kann er wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selber möglich ist.

Der Rückfordernde gibt die empfangene Verkehrswertentschädigung und, soweit es sich rechtfertigt, die Entschädigung für weitere Nachteile zurück. Er schuldet keinen Zins.

Hat der Enteigner die Sache mittlerweile verändert oder vernachlässigt und dadurch auf ihren gegenwärtigen Wert eingewirkt, so ist die zurückzuzahlende Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.

7. VI. Streitigkeiten; Vollzug

Art. 52

Bestreitet der Enteigner das Rückforderungsrecht oder kommt keine Einigung über die auszutauschenden Leistungen zustande, so hat der Rückforderungsberechtigte innert drei Monaten bei der Expropriationskommission Klage zu erheben. Der Entscheid der Expropriationskommission unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.

Der Rückfordernde hat innert drei Monaten seit der Vereinbarung oder rechtskräftigen Festsetzung der gegenseitigen Leistungen seine Pflichten zu erfüllen. Andernfalls erlischt das Rückforderungsrecht.

8. Abschnitt: Die Impropriation

8. I. Materielle Bestimmungen

Art. 53 1. Begriff und Voraussetzungen der Impropriation

Teile von Allmend oder von Grundstücken des Kantons oder der Gemeinden sowie Privatgrundstücke können impropriiert werden, wenn sie zur selbständigen baulichen Verwertung nicht geeignet sind.

Die Impropriation besteht darin, dass die Eigentümer der anstossenden Grundstücke die Abschnitte gegen Vergütung übernehmen müssen.

Art. 54 2. Legitimation

Das Recht zur Impropriation steht dem Kanton und den Einwohnergemeinden zu.

Art. 55 3. Bemessung der Vergütung

Der Impropriat hat die Wertsteigerung zu vergüten, die sein Grundstück durch die Impropriation erfährt; besondere Vor- oder Nachteile sind zu berücksichtigen.

Art. 56 4. Abwendung der Impropriation

Ein Eigentümer, der durch die Impropriation übermässig belastet würde, kann verlangen, dass der Kanton oder die Gemeinde den Teil seines Grundstückes erwerbe, der an die zu impropriierende Fläche anstösst.

Er hat in diesem Fall soviel von seinem Grundstück abzutreten, als für die bauliche Verwertung der zur Impropriation bestimmten Fläche nötig ist, und er hat sein Grundstück ganz abzutreten, wenn der ihm verbleibende Rest nicht mehr zur baulichen Verwertung geeignet ist.

Art. 57 5. Lastenbereinigung

Für die Lastenbereinigung gelten die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 des Gesetzes über Bodenordnungsmassnahmen[3] sinngemäss.

8. II. Verfahren

Art. 58 1. Einleitung des Verfahrens

Das Begehren um Erlass des Impropriationsbeschlusses ist vom Improprianten beim zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates einzureichen. *

Vertritt dieses den Improprianten, so stellt es selber das Begehren.

Dem Begehren sind beizulegen:

  1. der Zuteilungsplan;
  2. die Begehren um Vergütung;
  3. die Impropriationstabelle, in der alle beteiligten Grundeigentümer aufgeführt sein müssen.

Art. 59 2. Planauflage und Anzeige an die Beteiligten

Das zuständige Departement legt das Begehren und die Beilagen, sobald sie vollständig und in Ordnung sind, den beteiligten Grundeigentümern während mindestens 30 Tagen zur Einsicht auf und unterrichtet sie darüber durch persönliche Anzeige. *

Das zuständige Departement macht sie auf ihre Obliegenheiten und Rechte im Auflageverfahren aufmerksam. *

Als beteiligt gelten auch die Anstösser, die nach dem Zuteilungsplan nichts von der zur Impropriation bestimmten Fläche erhalten sollen.

Art. 60 * 3. Obliegenheiten der Beteiligten

Die Beteiligten haben innert der Auflagefrist beim zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates einzureichen:

  1. Einsprachen gegen die Impropriation und ihren Umfang;
  2. Begehren um Änderung des Zuteilungsplans;
  3. Begehren um Vervollständigung der Impropriationstabelle.

Innert der gleichen Frist sind dem zuständigen Departement zuhanden der Expropriationskommission die Einsprachen gegen die Impropriationsvergütung einzureichen.

Art. 61 4. Weiterer Gang des Verfahrens

Für das weitere Verfahren und für die Verlegung der Kosten gelten die Bestimmungen der §§ 27, 28, 32–38, 64 und 65 sinngemäss.

8. III. Impropriation durch die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen

Art. 62 *

Bei der Impropriation durch die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen obliegen dem Gemeinderat jene Aufgaben, die bei der Impropriation durch den Kanton oder die Einwohnergemeinde der Stadt Basel dem zuständigen Departement zukommen.

8. IV. Vollzug der Impropriation

Art. 63

Die Vergütung ist innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids oder Vergleichs zu zahlen; nachher ist sie zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen.

In Härtefällen kann der Regierungsrat die Vergütung stunden. In diesem Fall haftet sie als öffentlich-rechtliche Grundlast auf dem Grundstück des Impropriaten; das zuständige Departement veranlasst ihre Eintragung im Grundbuch. *

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung sinngemäss.

9. Abschnitt: Kosten

9. I. Gebühren

Art. 64

Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Verrichtungen der beanspruchten Verwaltungsinstanzen und der Expropriationskommission in einer Verordnung fest.

9. II. Verlegung der Kosten

Art. 65

Der Enteigner trägt die Verfahrenskosten aller Instanzen. Für die notwendigen Parteikosten leistet er dem Abtretungspflichtigen eine angemessene Entschädigung.

Die Parteientschädigung kann dem Abtretungspflichtigen versagt werden, wenn er ganz oder zum grössten Teil unterliegt.

Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen können dem Abtretungspflichtigen ein Teil der Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung an den Enteigner auferlegt werden.

Der Kostenentscheid im Rückforderungsverfahren folgt dem Entscheid in der Hauptsache. Von dieser Regel kann bei Unterliegen des Rückfordernden abgewichen werden, wenn ihm der Enteigner begründeten Anlass zur Rückforderung gegeben hat.

Für die Aufteilung der Kosten im Verfahren wegen materieller Enteignung gelten die Vorschriften der ZPO sinngemäss. *

9. III. Rekurs

Art. 66

Gegen den Kostenentscheid unterer Instanzen steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.

10. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

10. I. Aufgehobene und abgeänderte Erlasse

Art. 67

1. Gesetz über die Abtretung von Liegenschaften zum allgemeinen Nutzen vom 15. Juni 1837. Das Gesetz wird aufgehoben. 2.–9.[4]

10. II. Vollzug

Art. 68

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

10. III. Übergangsbestimmungen

Art. 69

Hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht beendet.

Verspätete Forderungsanmeldungen und Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

Egress

Das Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt, auf welchen Zeitpunkt es wirksam wird, wenn es rechtskräftig geworden ist.[5]

KB 29.06.1974

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.1974 02.04.1975 Erlass Erstfassung KB 29.06.1974
16.06.1977 keine Angabe § 9 Abs. 2 geändert -
20.03.1980 keine Angabe § 7 Abs. 1 geändert -
20.03.1980 keine Angabe § 7 Abs. 2 geändert -
17.11.1999 01.01.2001 § 3 totalrevidiert -
10.12.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 2 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 2 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 2 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 22 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 22 Abs. 3 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 23 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 23 Abs. 2 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 25 Abs. 2 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 29 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 29 Abs. 2 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 30 totalrevidiert -
10.12.2008 01.01.2009 § 58 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 2 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 60 totalrevidiert -
10.12.2008 01.01.2009 § 62 totalrevidiert -
10.12.2008 01.01.2009 § 63 Abs. 2 geändert -
14.10.2009 29.11.2009 § 26 Abs. 1 geändert -
13.10.2010 01.01.2011 § 32 Abs. 5 geändert -
13.10.2010 01.01.2011 § 65 Abs. 5 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.06.1974 02.04.1975 Erstfassung KB 29.06.1974
§ 3 17.11.1999 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 1 20.03.1980 keine Angabe geändert -
§ 7 Abs. 2 20.03.1980 keine Angabe geändert -
§ 9 Abs. 2 16.06.1977 keine Angabe geändert -
§ 19 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 19 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 20 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 20 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 21 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 22 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 22 Abs. 3 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 23 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 23 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 25 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 26 Abs. 1 14.10.2009 29.11.2009 geändert -
§ 27 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 28 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 29 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 29 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 30 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 32 Abs. 5 13.10.2010 01.01.2011 geändert -
§ 58 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 59 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 59 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 60 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 62 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 63 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 65 Abs. 5 13.10.2010 01.01.2011 geändert -