Der Enteignungsbann (§ 26 Abs. 2 des G) ist auf Antrag des Enteigners im Grundbuch anzumerken.
Der Enteigner hat anzugeben, wann die Planauflage im Kantonsblatt angezeigt worden ist. Ist die Planauflage unterblieben, so hat er die Bewilligung des Präsidenten der Expropriationskommission zum abgekürzten Verfahren beizulegen oder anzugeben, wann die Auflage der Nutzungspläne öffentlich angezeigt worden ist (§ 25 des G).
Sind die Abtretungspflichtigen nicht auf den Enteignungsbann aufmerksam gemacht worden, so ist ihnen eine Kopie des Antrages zuzustellen.
Wird die Anmeldung gegenstandslos, so hat der Enteigner die Löschung zu veranlassen. Versäumt er dies, so veranlasst das Bau- und Verkehrsdepartement die Löschung.