Der Präsident der Expropriationskommission entscheidet über
- Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;
- die Beseitigung von Baumästen, durch welche bestehende Schwach- oder Starkstromanlagen gefährdet werden, und die dafür zu entrichtende Entschädigung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.