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Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Vom 10. Januar 1918 (Stand 1. Juli 2016)

Präambel

Nutzbarmachung der Wasserkräfte: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz | Wasserläufe und Wasserkräfte

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf den Antrag des Regierungsrates, erlässt zur Einführung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916[1] folgendes Gesetz:

Art. 1

Die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer steht im Kanton Basel-Stadt ausschliesslich dem Kanton zu.

Die Beschlussfassung über die Benützung dieser Gewässer und über die Verleihung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Grossen Rate vorbehalten.

Art. 2

Die Erlaubnis zur Nutzbarmachung von öffentlichen Gewässern kraft Privatrechts von Uferanstössern oder zur Nutzbarmachung von Privatgewässern wird durch das zuständige Departement erteilt. *

Die Rechte der Teichkorporationen bleiben vorbehalten. *

Art. 3

Über das Verfahren zur Vorbereitung der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse, insbesondere über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, Fristen und Gebühren, wird das Nähere durch Verordnung bestimmt.

Art. 4

Die Befugnisse, die die Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kantonen in bezug auf die Regelung des Verhältnisses unter den Nutzungsberechtigten eines Gewässers oder einer Gewässerstrecke vorbehält, werden vom Regierungsrate ausgeübt.

Der Regierungsrat entscheidet ferner über die Beiziehung von Gemeinden, Körperschaften und Privaten zu den Kosten, die dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung für Werke des Bundes im Interesse einer bessern Ausnützung der Wasserkräfte und der Schiffahrt auferlegt werden.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.

KB 12.01.1918

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.01.1918 10.01.1918 Erlass Erstfassung KB 12.01.1918
17.11.1999 01.01.2001 § 2 Abs. 2 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 § 5 aufgehoben KB 06.06.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.01.1918 10.01.1918 Erstfassung KB 12.01.1918
§ 2 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 2 Abs. 2 17.11.1999 01.01.2001 geändert -
§ 5 03.06.2015 01.07.2016 aufgehoben KB 06.06.2015