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Staatsvertrag über Wasserbenützung aus der Wiese abgeschlossen zwischen dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden und Bürgermeister und Rat der Stadt Basel am 16./25. August 1756

Vom 16. August 1756 (Stand 1. Juni 1895)

Präambel

Wasserbenützung aus derWiese: Staatsvertrag mit Baden 1756 | Wasserläufe und Wasserkräfte

Wir Carl Friderich, von Gottes Gnaden, Marggrav zu Baden und Hochberg, Landgrav zu Sausenberg, Grav zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Rötteln, Badenweyler, Lahr und Mahlberg etc. und Wir Burgermeister und Rath der Stadt Basel urkunden hiermit:

Demnach sich wegen der Wasserleitung aus dem Wiesenflusse in jüngst zurückgelegten Jahren einige Irrungen erhoben, wegen welcher Wir Burgermeister und Rath der Stadt Basel Uns auf einen mit dem Ober Amte Rötteln in dem Jahr 1685, den 14ten Octobris, errichteten Tractat berufen haben, Wir der Marggrav aber sothanen Tractat aus verschiedenen Ursachen, und weil er von Unseren am Regimente gestandenen fürstlichen Herren Vorfahren nicht ratificirt worden, auch nicht vor gültig anerkennen mögen; Als sind Wir Beiderseits zu Bezeug- und Bekräftigung der gemein nutzlichen guten Nachbahrschaft und Aufheb- auch Abthuung aller dieserwegen vorgefallenen Streitigkeiten, in folgenden Puncten und Artiklen übereingekommen.

Erstlich, sollen die jeweilige Besizere der Mühle zu Weyl das Wuhr, wodurch das Wasser in den Mühlenteich geleitet wird, allezeit in ihren eigenen Costen nach Anleitung und Gutbefinden derer Beyderseitigen Wuhrmeister machen, und also einrichten, dass ein ziemlicher Theil des Wiesenflusses offen verbleibe, und dem gedachten Fluss der Wiesen jeweilen der freye und ohngehinderte Lauf, auch denen Fischen der freye Zug gelassen werden.

Zweytens solle dieser Mühlen Teich so geflissentlich als es immer seyn kann, in die ordentliche Wage gelegt werden, damit der Mühle das Wasser bey genugsamem Wasser zu dreyen Rädern mehrers aber nicht, sodann bey mittelmässigem Wasser zu zweyen Rädern und bey geringem Wasser zu einem zukomme. All dieses auf die Weyler Mühle laufende Wasser solle

Drittens, gleich unterhalb der Mühle durch den zu solchem Ende gemachten Graben wiederum in die Wiese geleitet, und demeselben von da sein ohngehinderter Lauf biss in das Basslische Wuhr und nacher Basel gelassen werden. Jedoch ist

Viertens[1], der Wässerung halben die Abrede genommen worden, dass, angesehen die Gemeinde Weyl von Alters her allezeit ihre Matten aus dem Weyler Mühlen Teich mit gewisser Masse zu Wässeren gehabt, solches auch noch fürohin geschehen, und beede Matten zu Weyl und Friedlingen insgesamt dieser Wässerung solchergestalten geniessen sollen, dass sie den benannten Mühlen Teich allwegen von Samstags Abends um vier Uhr biss an den Montag Morgens um vier Uhr dahin richten, ausser jetzt bestimmter Zeit aber dessen gänzlich müssig stehen, und das Wasser ohne einige Hinderung noch Aufhaltung wiederum seinen freyen Lauf in die Wiesen haben und behalten solle; es wäre dann Sache, dass in Zeit vollen Wassers mehrere Wässerung geschehen könnte; welchenfalls es ihnen nicht verwehret seyn, ausser solch vollem Wasser aber es bey der obstehender massen limitirten Wässerungszeit durchaus verbleiben solle. Zu diesem Ende, und damit alles in alle Wege ordentlich zugehe, sollen in dem Graben die nöthige und bishero gebrauchte Schutz Bretter mit zwey differenten Mahlenschlossen verschlossen, davon ein Schlüssel denen Wassermeisteren der minderen Stadt Basel und der andere dem Vogt zu Weyl behändiget, auch diejenige, so mit Wässerung, Abkehrung oder auf andere Weise diesem Vertrag zuwider handeln, von eines jeden Obrigkeit auf das nachdrücklichste gestraft werden. Und gleichwie zum

Fünften[2] die Lehenleute der minderen Stadt Basel in uralter Uebung hergebracht haben, dass in Zeit grosser Dürre und Wasser Mangels die von Basel die Wuhren bis nacher Schopfheim öfnen, das Wasser von denen Matten hinwegnehmen, und in die Wiese biss nacher Basel auf ihre Mahlgewerber leiten mögen, einfolglich in solcher Zeit Unsere fürstliche Angehörige von der Wässerung ihrer Güther abzustehen haben: Als solle es in dergleichen Fällen künftighin also gehalten werden, dass sodann die Wassermeister von Basel sich desswegen bey unserem Ober-Amte Rötteln anmelden, dieses aber denenselben mit der Obrigkeitlichen Hülfe also zu statten kommen solle, damit in derselben Beyseyn das Wasser aus dem Wiesenthal nacher Basel geleitet, dortige Ableitungen beschlossen, und hiemit das Wasser würcklich in die Wiesen gelassen werden möge; zumahlen in solcher Dürre gleichfalls die Wässerung der Weyler und Friedlinger Matten eingestellt, und das Wasser aus dem Mühlen Teich zu Weyl nirgendshin als stracken Laufs in die Wiesen geleitet werden solle.

Uebrigens solle es aber bey denen vorhergehenden Verträgen durchaus und ohngeändert verbleiben. Alles getreulich und ohne Gefährde.

Dessen zu wahrer Urkund und vollkommener Bekräftigung haben sowohl Wir der Marggrav diesen Tractat eigenhändig unterschrieben, und Unser fürstliches Geheimes Insigel beyzudrücken befohlen, als auch Wir Burgermeister und Rath der Stadt Basel mit Unseres Standes mehrerem Insigel, auch Unseres Stadtschreibers eigenhändiger Underschrift bekräftigen lassen. Geschehen Carlsruh, den sechzehenden Augusti, Basel, den fünfundzwanzigsten Augusti Eintausend Siebenhundert fünfzig und Sechs.

 

(L. S.) Carl Friderich M. v. Baaden

Bürcklin

F. E. v. Uxküll

V. Cellarius

 

(L. S.) Frantz Passavant J. V. L. Stattschreiber der Statt Basel

Egress

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