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Vereinbarung betreffend Sicherung des Vollzugs des Staatsvertrages vom 16./25. August 1756 zwischen der Stadt Basel und dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden über Wasserbenützung aus der Wiese[1][2]

Vom 19. Oktober 1894 (Stand 1. Juni 1895)

Präambel

Wasserbenützung aus der Wiese: Vereinbarung zum Staatsvertrag von 1756 | Wasserläufe und Wasserkräfte

A. Protokoll der Basler Konferenz vom 19. Oktober 1894

 

Um einen den Absichten der vertragschliessenden Teile und den wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Werk- und Wiesenbesitzer entsprechenden Vollzug der zwischen der Stadt Basel und der Markgrafschaft Baden abgeschlossenen Übereinkunft vom 16./25. August 1756 zu sichern, sind die unten verzeichneten Vertreter der Regierung des Kantons Basel-Stadt und der grossherzoglich badischen Regierung am 18./19. Oktober 1894 zu Verhandlungen zusammengetreten, und zwar:

 

Als Vertreter der Regierung des Kantons Basel-Stadt:

der Regierungsrat Dr. Paul Speiser,

der Kantonsingenieur Hermann Bringolf,

der Ingenieur August Vuilleumier,

der Ingenieur Emil Bürgin,

die letzteren beiden Mitglieder der Korporation der Gewerbsinteressenten von Klein-Basel;

 

als Vertreter der grossherzoglich badischen Regierung:

der Ministerialdirektor Karl Schenkel,

der Oberbaurat Adolf Drach,

der Kulturinspektor Jakob Bug,

der Ingenieur Heinrich Fels.

 

Dabei haben sich die Vertreter von Basel-Stadt und Baden, vorbehältlich der nach der Verfassung der beiden Staaten erforderlichen höhern Genehmigung, darüber geeinigt, dass in Zukunft von beiden Seiten nach den in der Anlage Ziffer 1 bis 5 niedergelegten Grundsätzen verfahren werden solle.

Es bestand zu Ziffer 1 der Anlage Übereinstimmung, dass zum Verschluss der Schleusen bei der Weiler Mühle in Zukunft nur ein Schloss genügen, und dass sowohl die Ortsbehörde in Weil, als die Vertretung der Korporation der Gewerbsinteressenten von Klein-Basel im Besitze des zugehörigen Schlüssels sein solle.

Die Vertreter von Baden sprachen den Wunsch aus, dass die Reinigung des Riehenteichs, welche zur Zeit in der Regel im Frühjahr stattfinde, auf die Sommerszeit, d. h. in den Monat Juli, gelegt werde, damit die Gemeinde Weil von der ihr nach Ziffer 1, Abs. 3, lit. c, eröffneten Bewässerungsmöglichkeit einen tatsächlichen Vorteil habe. Seitens der Vertreter des Kantons Basel-Stadt wird zugesagt, dass diesem Wunsche tunlichst werde entsprochen werden, sofern nicht erhebliche öffentliche Interessen, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht, der Verlegung des Kanalabschlags auf den Sommer entgegenstehen sollten.

Zu Ziffer 1 und 2 der Anlage war man darüber einverstanden, dass die Stelle, wo die dort erwähnten Eichmarken angebracht werden sollen, im Einvernehmen der beiderseitigen technischen Behörden zu bezeichnen, und dass hiefür die zwischen dem Basler Einlauf und der Leerlaufschleuse (am Wildschutz) gelegene Strecke des Riehenteichs (Klein-Basler Teichs) am geeignetsten sei.

Ferner wurde zu den gleichen Bestimmungen ein Einverständnis darüber erzielt, dass in den Zeiten, wo das Wasser des Riehenteichs die den Zustand vollen Wassers anzeigende Eichmarke zu überschreiten beginnt, oder wo es wieder unter diese Eichmarke herabsinkt, eine schleunige Mitteilung über die betreffenden Wasserstände an den mit der Bedienung der Schleuse bei der Weiler Mühle betrauten Bediensteten baslerischerseits zu bewirken sei. In welcher Weise diese Mitteilung zu erfolgen hat, insbesondere ob durch ein optisches Signal, durch einen Eilboten, durch eine zwischen der Eichmarke und der Weiler Mühle herzustellende Telephonverbindung oder durch fortdauernde Übermittlung der an der Eichmarke vorhandenen Pegelstände auf elektrischem Wege, soll der weitern Verständigung unter den beiderseitigen technischen Behörden vorbehalten bleiben.

Endlich einigten sich die Vertreter der beiden Regierungen darüber, dass die Zeit, von der an die heute vereinbarten Vollzugsbestimmungen in Wirksamkeit treten sollen, durch Vereinbarung der beiden Regierungen im Schriftwege festzustellen sei, und dass es jeder der beiden Regierungen zustehen solle, die Vollzugsbestimmungen, sofern sie sich bei der praktischen Handhabung als den tatsächlichen Verhältnissen in dem einen oder andern Punkte nicht als entsprechend erweisen sollten, zu kündigen. Im Falle der Kündigung sollen dieVollzugsbestimmungen zur Übereinkunft vom 16./25. August 1756 nach einem Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem die Kündigung an die andere Regierung mitgeteilt worden ist, ausser Wirksamkeit treten.

 

Basel, den 19. Oktober 1894

 

Die Vertreter des Kantons Basel-Stadt:

Dr. Paul Speiser, Hermann Bringolf, August Vuilleumier, Emil Bürgin

 

Die Vertreter der grossh. badischen Regierung:

Karl Schenkel, Adolf Drach, Jakob Bug, Heinrich Fels

B. Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 1894[3]

Ziffer 1

Die Zeit des vollen Wassers, während deren es nach Ziffer 4 der Übereinkunft von 1756 gestattet ist, aus dem Weiler Mühlkanal zur Bewässerung der Weiler und Friedlinger Wiesen Wasser abzuleiten, wird dann als eingetreten angenommen, wenn der Riehenteich (Klein-Basler Teich) unterhalb seiner Vereinigung mit dem Basler Einlauf eine Wassermenge von mindestens 5,15 m³ in der Sekunde führt.

Der dieser Wassermenge entsprechende Wasserstand wird am Riehenteich im Benehmen der beiderseits zuständigen Behörden und auf gemeinschaftliche Kosten durch eine allgmein zugängliche Eichmarke gekennzeichnet, derart, dass deren unterhalb der Buchstaben E. M. befindliche Querrippe diesen Wasserstand angibt. Die Regierung von Basel-Stadt wird für deren gute Instandhaltung und für Abwendung etwaiger Störungen sorgen.[4]

Auch ausserhalb der Zeiten des vollen Wassers darf das Wasser des Weiler Mühlkanals zur Bewässerung der Weiler und Friedlinger Wiesen abgeleitet werden:[5]

  1. von jedem Samstage mittags 12 Uhr an bis zum Montag morgens 4 Uhr,
  2. in jeder Woche in zwei Nächten am Mittwoch und Donnerstag von abends 7 Uhr bis morgens 4 Uhr,
  3. in der Zeit, wo der Riehenteich zum Zwecke der Reinigung abgeschlagen ist,
  4. solange noch Wasser über das Basler Wehr hinunterfliesst oder durch den Wildschutz in die Wiese zurückgeleitet wird.

Die Ortsbehörde in Weil hat unter Aufsicht der zuständigen badischen Behörden dafür zu sorgen, dass die Schleusen an der Weiler Mühle zur Ableitung von Wasser auf die Weiler und Friedlinger Wiesen nur in den oben unter Absatz 3, lit. a bis d, bezeichneten Zeiten[6] und ausserdem nur dann und soweit geöffnet werden, als die obige Eichmarke vom Wasser überstiegen wird. Sobald das Wasser unter die Eichmarke fällt, hat die Ortsbehörde in Weil die Schleuse in einer Weise zu stellen, dass dem Riehenteich das volle Wasser wieder gesichert wird, nötigenfalls die Schleusen zu schliessen. Zu diesem Zwecke hat sich die Ortsbehörde jeweils über den Stand des Wassers an der Eichmarke zu unterrichten.

Die zuständigen Basler Beamten sind befugt, sich an Ort und Stelle über das diesen Bestimmungen entsprechende Stellen der Schleusen zu vergewissern. Die badische Aufsichtsbehörde wird dafür sorgen, dass etwaigen begründeten Beschwerden der Basler Behörden und Beteiligten wegen vorschriftswidriger Offenhaltung der Schleusen an der Weiler Mühle sofort Rücksicht getragen wird.

Ziffer 2

Die Zeit «grosser Dürre und Wassermangels», während deren nach Ziffer 5 der Übereinkunft von 1756 die Bewässerung der Wiesen von Basel bis nach Schopfheim einzustellen und sämtliches Wasser in diesem Gebiet zum Nutzen der Klein-Basler Gewerbe in die Wiese zu leiten ist, wird dann als eingetreten angenommen, wenn der Riehenteich unterhalb seiner Vereinigung mit dem Basler Einlauf eine Wassermenge von bloss 1,85 m³ oder weniger als 1,85 m³ in der Sekunde führt.

Der der Wassermenge von 1,85 m³ entsprechende Wasserstand wird am Riehenteich in gleicher Weise wie nach Ziffer 1, Absatz 2, durch eine Eichmarke gekennzeichnet.[7]

Die polizeiliche Anordnung, dass die Wässerung der Wiesen von der Landesgrenze bis aufwärts nach Schopfheim einzustellen sei, wird von den Bezirksämtern Lörrach und Schopfheim auf Antrag des Vertreters der Klein-Basler Gewerbsinteressenten[8] im Wege öffentlicher Bekanntmachung erlassen werden, wenn amtlich nachgewiesen ist, dass das Wasser im Riehenteich unter dieser Eichmarke steht und dass auch für die im Basler Gebiete aus dem Wiesenfluss wässerbaren Wiesen die Wässerung eingestellt ist. Die Anordnung ist nicht zu erlassen für die Zeit von Samstag abends 4 Uhr bis Montag morgens 4 Uhr. Das Verbot der Wässerung tritt ausser Wirksamkeit, sobald der Wasserstand im Ansteigen die obige Eichmarke zu überschreiten beginnt; in diesem Falle werden die Bezirksämter von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten eine Bekanntmachung über die Aufhebung des Wässerungsverbotes erlassen.

Von dem Erlasse und der Aufhebung der Anordnung werden die Bezirksämter Lörrach und Schopfheim dem Vertreter der Klein-Basler Gewerbsinteressenten[9] sofort Nachricht geben, ebenso unter Mitteilung der Gründe davon, wenn einem Antrage auf Anordnung des Verbots wegen Mangels der dafür massgebenden Voraussetzungen nicht stattgegeben wird.

Ziffer 3

Die Regierung des Kantons Basel-Stadt und die badische Regierung verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass innerhalb desjenigen Teils ihres Staatsgebiets, für den die Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 von Bedeutung sind, sämtliche im Wiesenfluss, sowie in den zugehörigen Werkkanälen und Wassergräben befindliche Wehre und Schleusen, welche die Wasserstände im Weiler Mühlkanal und im Riehenteiche beeinflussen, in gutem Stande gehalten und jeder unnötige Wasserverbrauch tunlichst vermieden werde.

Dies gilt innerhalb des schweizerischen Gebiets insbesondere für das sogenannte Basler Wehr, für die Leerlauf-Schleuse (am Wildschutz) und für die Wässerungsschleusen im Riehener Bann.

Ziffer 4

Die Regierung des Kantons Basel-Stadt und die badische Regierung werden, soweit es zum Vollzuge der Übereinkunft von 1756 und der in Ziffer 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen erforderlich ist, polizeiliche Vorschriften über die Benützung des Wassers, die Wasserverteilung und die Instandhaltung der Benützungsanlagen erlassen. Der Entwurf solcher polizeilicher Vorschriften ist vor der endgültigen Beschlussfassung der Regierung des andern Staats zur Einsichtnahme mitzuteilen, damit sie rechtzeitig in die Lage kommt, etwaige sich auf die Übereinkünfte gründende Einwendungen geltend zu machen.

Ziffer 5

Die beiderseitigen Regierungen werden sich über die Behörden und Beamten, welche zu amtlichen Verrichtungen im Vollzuge dieser Übereinkunft zuständig sind, Mitteilung machen.

Egress

Nach Vorlesung beglaubigt.

 

Basel, den 19. Oktober 1894

Dr. Paul Speiser

Karl Schenkel

KB 20.02.1895

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.10.1894 01.06.1895 Erlass Erstfassung KB 20.02.1895

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.10.1894 01.06.1895 Erstfassung KB 20.02.1895