Die Zeit des vollen Wassers, während deren es nach Ziffer 4 der Übereinkunft von 1756 gestattet ist, aus dem Weiler Mühlkanal zur Bewässerung der Weiler und Friedlinger Wiesen Wasser abzuleiten, wird dann als eingetreten angenommen, wenn der Riehenteich (Klein-Basler Teich) unterhalb seiner Vereinigung mit dem Basler Einlauf eine Wassermenge von mindestens 5,15 m³ in der Sekunde führt.
Der dieser Wassermenge entsprechende Wasserstand wird am Riehenteich im Benehmen der beiderseits zuständigen Behörden und auf gemeinschaftliche Kosten durch eine allgmein zugängliche Eichmarke gekennzeichnet, derart, dass deren unterhalb der Buchstaben E. M. befindliche Querrippe diesen Wasserstand angibt. Die Regierung von Basel-Stadt wird für deren gute Instandhaltung und für Abwendung etwaiger Störungen sorgen.[4]
Auch ausserhalb der Zeiten des vollen Wassers darf das Wasser des Weiler Mühlkanals zur Bewässerung der Weiler und Friedlinger Wiesen abgeleitet werden:[5]
- von jedem Samstage mittags 12 Uhr an bis zum Montag morgens 4 Uhr,
- in jeder Woche in zwei Nächten am Mittwoch und Donnerstag von abends 7 Uhr bis morgens 4 Uhr,
- in der Zeit, wo der Riehenteich zum Zwecke der Reinigung abgeschlagen ist,
- solange noch Wasser über das Basler Wehr hinunterfliesst oder durch den Wildschutz in die Wiese zurückgeleitet wird.
Die Ortsbehörde in Weil hat unter Aufsicht der zuständigen badischen Behörden dafür zu sorgen, dass die Schleusen an der Weiler Mühle zur Ableitung von Wasser auf die Weiler und Friedlinger Wiesen nur in den oben unter Absatz 3, lit. a bis d, bezeichneten Zeiten[6] und ausserdem nur dann und soweit geöffnet werden, als die obige Eichmarke vom Wasser überstiegen wird. Sobald das Wasser unter die Eichmarke fällt, hat die Ortsbehörde in Weil die Schleuse in einer Weise zu stellen, dass dem Riehenteich das volle Wasser wieder gesichert wird, nötigenfalls die Schleusen zu schliessen. Zu diesem Zwecke hat sich die Ortsbehörde jeweils über den Stand des Wassers an der Eichmarke zu unterrichten.
Die zuständigen Basler Beamten sind befugt, sich an Ort und Stelle über das diesen Bestimmungen entsprechende Stellen der Schleusen zu vergewissern. Die badische Aufsichtsbehörde wird dafür sorgen, dass etwaigen begründeten Beschwerden der Basler Behörden und Beteiligten wegen vorschriftswidriger Offenhaltung der Schleusen an der Weiler Mühle sofort Rücksicht getragen wird.