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Vereinbarung betreffend Änderung der am 19. Oktober 1894 vereinbarten Vollzugsbestimmungen zum Staatsvertrage vom 16. und 25. August 1756 zwischen der Stadt Basel und dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden über Wasserbenützung aus der Wiese[1]

Vom 30. April 1909 (Stand 2. Mai 1914)

Präambel

Wasserbenützung aus der Wiese: Vereinbarung zum Staatsvertrag von 1756 | Wasserläufe und Wasserkräfte

I. Die Regierungen des Kantons Basel-Stadt und des Grossherzogtums Baden sind übereingekommen, die Niederschrift über die Besprechung ihrer technischen Beamten in Basel vom 22. April 1908, betreffend den Vollzug des baslerisch-badischen Staatsvertrags von 1756 über die Wasserbenützung aus der Wiese, als Ergänzung der Vereinbarung, betreffend Sicherung des Vollzugs dieses Staatsvertrages vom 19. Oktober 1894, anzuerkennen und zu genehmigen. Es werden durch diese Niederschrift insbesondere ergänzt die Bestimmungen der Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 1894 in Ziffer I, Absatz 2, und Ziffer II, Absatz 2.

Die Regierung des Kantons Basel-Stadt wird die unter Ziffer II 1, 3 und 5 der Niederschrift genannten Einrichtungen zur Festlegung der Höhenlage der Teichsohle, der Anbringung neuer Eichmarken und der Vorrichtungen zum Messen des aus dem Teich entnommenen Wassers auf ihre Kosten ausführen, und sie wird vom Beginn der Ausführungsarbeiten der Grossherzoglich Badischen Regierung Kenntnis geben. Der Grossherzoglichen Regierung wird die Befugnis eingeräumt, von den Ausführungsarbeiten, soweit sie die Interessen der badischen Wiesenbewässerung berühren, durch ihre technischen Beamten jederzeit Einsicht nehmen zu lassen.

 

II. In Ergänzung von Ziffer I, Abs. 3 der genannten Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 1894 haben die beiden Regierungen weiter vereinbart, dass das Wasser des Weiler Mühlkanals zur Bewässerung der Weiler und Friedlinger Wiesen ausser zu den in lit. a bis d genannten Zeiten und zur Zeit vollen Wassers nach Massgabe von Ziffer I, Absatz 4, der Anlage ferner zulässig sein soll:

jeden Dienstag und Freitag der Monate Juni, Juli und August von 7 Uhr abends bis 4 Uhr morgens.

 

III. Sodann verständigen sich die beiden Regierungen darüber, dass anstelle der Vertreter der Korporation der Gewerbsinteressenten der vertragsmässige Verkehr mit den badischen Orts- und Bezirksbehörden fortan den zuständigen baselstädtischen Beamten obliegt.

 

IV. Hierbei behalten die beiden Regierungen die nach der Verfassung ihrer Staaten erforderliche höhere Genehmigung vor und einigen sich darüber, dass der Zeitpunkt, an dem die durch vorstehende Übereinkunft veränderten Vollzugsbestimmungen zum badisch-schweizerischen Staatsvertrage von 1756 in Wirksamkeit treten sollen, durch gegenseitige Vereinbarung im Schriftwege festzustellen sei.[2]

 

Basel, den 12. Juni 1909

Der Präsident des Regierungsrates: sig. E. Wullschleger

Der Sekretär: sig. Dr. A. Im Hof

 

Karlsruhe, den 30. April 1909

Der Minister des Grossherzoglichen Hauses

und der auswärtigen Angelegenheiten: sig. von Marschall

 

 

Niederschrift über die Besprechung in Basel am 22. April 1908 betreffend den Vollzug der badisch-baslerischen Übereinkunft von 1756

 

Am Riehenteich sind seitens des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt eine Reihe von Veränderungen geplant, welche auf die den badischen Wiesenbesitzern durch die badisch-baslerische Übereinkunft von 1756 gewährleistete Wiesenbewässerung und auf die in der Basler Konferenz vom 19. Oktober 1894 vereinbarten Bestimmungen von Einfluss sind. Nachdem die Projekte zu diesen Veränderungen durch die baslerische Behörde der badischen Oberdirektion des Wasser- und Strassenbaues zur Kenntnis mitgeteilt wurden, sind aus Auftrag ihrer vorgesetzten Behörden die unterzeichneten technischen Beamten, nämlich:

seitens der grossh. badischen Oberdirektion des Wasser- und Strassenbaues:

Geheimer Oberbaurat Prof. Drach und

Oberbauinspektor Fels;

seitens des Baudepartements des Kantons Basel-Stadt:

Kantonsingenieur Bringolf und

Ingenieur Miescher, Direktor des Gas- und Wasserwerks,

zu einer Besprechung zusammengetreten, um sich über die technischen Grundsätze der am Riehenteich beabsichtigten Veränderungen, über deren Einwirkung auf die durch die Basler Konferenz vom 19. Oktober 1894 geregelte Wasserbenützung zur Wiesenbewässerung auf badischem Gebiet, sowie über die Massnahmen zu verständigen, die zum Schutz der Interessen der wässerungsberechtigten Wiesenbesitzer gegen eine Benachteiligung durch die von baslerischer Seite geplanten Veränderungen am Riehenteich zu ergreifen sind.

Die obigen Delegierten haben sich über folgende bei der Ausführung der am Riehenteich geplanten Veränderungen zu beachtenden Grundsätze geeinigt:

 

I. Die vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beabsichtigten Veränderungen am Riehenteich bestehen in folgendem:

a) Da die Werkkanäle in Kleinbasel beseitigt werden sollen, muss der Riehenteich beim Erlenpumpwerk von seinem bisherigen Lauf abgelenkt und in einem neuen Bett zur Wiese geleitet werden (vgl. den anliegenden Übersichtsplan in 1: 10000). Das hierdurch sich ergebende Wassergefälle soll in einer beim Erlenpumpwerk an dem neuen Teichbett zu errichtenden Wasserkraftstation mit Turbinenanlage (Punkt A des Planes) ausgenützt werden.

Der Wasserspiegel des Teiches soll vor den Turbinen um etwa 1 m über die bisher bei vollem Wasser (5,15 cbm in der Sekunde) vorhandenen Höhe, nämlich auf die Kote +14,05 m über dem Nullpunkt des Basler Pegels, aufgestaut werden. Die Wirkung dieses Aufstaues wird nach der von der Basler Behörde angestellten Stauberechnung bis etwa zum untern Ende des Lörracher-Teiches, somit noch über die beim Wildschutz im Jahre 1894 angebrachten Eichmarken hinaufreichen, wogegen nach der bei der badischen Oberdirektion des Wasser- und Strassenbaues angestellten Berechnung diese Wirkung:

– bei vollem Wasser (5,15 cbm) etwa 80 m unterhalb des Wildschutzes endigt, somit eine Erhöhung des Teichspiegels bei der Eichmarke für volles Wasser nicht mehr hervorrufen würde,

– bei Wasserklemme (1,95 cbm) die untere der beiden Eichmarken noch um 0,094 m überschreiten würde.

An Betriebswasser soll dem neuen Teich bis zu 5,5 cbm in der Sekunde zugeführt werden (soviel vermag das vorhandene Bett des Riehenteiches aufzunehmen).

Bei dieser Betriebswassermenge und einem Nutzgefälle von 5,10 m ist eine Leistung von 280 PS, von der am Riehenteich beim Erlenpumpwerk zu errichtenden Wasserkraftstation zu erwarten.

b) Aus dem Riehenteich oberhalb desWildschutzes bzw. dem sogenannten «Lörracher-Teich» sollen bis zu 500 Sekundenliter Wasser zur Verstärkung des Grundwasserstromes, welcher die Brunnen des städtischen Pumpwerks speist, entnommen werden.

Die Entnahme soll vorerst und solange es sich nur noch um kleinere Wassermengen handelt, an einer Stelle etwa 500 m oberhalb der Langen Erlen auf dem linken Teichufer (Punkt B des Planes) geschehen; später bei wachsendem Bedarf sollen noch an einer oder an höchstens zwei weiter oben – etwa 1500 bis 2500 m oberhalb der Langen Erlen – gelegenen Stellen Wasserentnahmen aus dem Teich eingerichtet werden.

c) Zur Speisung einer zu errichtenden Badeanstalt sowie einer in das Innere von Kleinbasel zu führenden Teichwasserleitung mit Wasser des Wiesenflusses soll eine weitere Wasserentnahme auf der Teichstrecke zwischen dem Basler Wuhr (Stauwehr der Wiese) und dem Auslauf des Lörracher-Teiches (Punkt C des Planes) eingerichtet werden. Die genannte Teichwasserleitung ist dazu bestimmt, den Industrieanlagen in Kleinbasel, welche bisher Wasser aus den Teichen entnommen haben, nach Wegfall der Teiche das nötige Wasser zu liefern.

Die für diese Zwecke bestimmte (Punkt C) aus dem Riehenteich zu entnehmende Wassermenge ist auf höchstens 1000 Sekundenliter festgesetzt.

 

II. Die oben genannten Delegierten sind darüber einig, dass die vorstehend bezeichneten Veränderungen am Riehenteich ohne Nachteil für die Interessen der aufgrund der badisch-baslerischen Übereinkunft von 1756 wässerungsberechtigten Wiesenbesitzer vorgenommen werden können, wenn die nachstehenden Bedingungen und Vorschriften eingehalten werden:

1. An dem Gefälle und dem Durchflussquerschnitt des Riehenteiches darf keine Änderung vorgenommen werden, durch welche eine Spiegelabsenkung bei den Eichmarken am Wildschutz bewirkt werden könnte.

Die derzeitige Höhenlage der Teichsohle abwärts vom Wildschutz soll durch drei Sohlschwellen im Abstand von etwa 200 m unter Mitwirkung der beiderseitigen technischen Beamten urkundlich festgelegt werden.

2. Die beiden aufgrund der Basler Konferenz vom 19. Oktober 1894 am Riehenteich beim Wildschutz angebrachten Eichmarken, deren obere den bei «vollem Wasser» (5,15 cbm), deren untere den in der Zeit «grosser Dürre und Wassermangels» (1,85 cbm) im Riehenteich vorhandenen Wasserstand bezeichnet, bleiben in ihrer derzeitigen Lage und in ihrer bisherigen Bedeutung unverändert; sie bezeichnen somit «volles Wasser» und «Zeit grosser Dürre und Wassermangels» unter der Voraussetzung, dass kein Wasser dem Teich oberhalb des Wildschutzes entnommen wird.

3. Um der unter I b und c erwähnten Wasserentnahme aus demTeich Rechnung zu tragen, sind für den Zustand vollen Wassers noch drei weitere Eichmarken an der gleichen Stelle anzubringen, welche die Wasserstände bezeichnen, bei denen die Wassermengen:

a) 5,150–0,500 = 4,650 cbm

b) 5,150–1,000 = 4,150 cbm

c) 5,150–1,500 = 3,650 cbm

im Teich beim Wildschutz abfliessen. – Vorerst und solange die Wasserentnahme 1000 Sekundenliter nicht übersteigt, wird es genügen, die Marken a und b anzubringen.

Wird dem Teich an den unter I b und c bezeichneten Stellen eine Gesamtwassermenge bis zu 500 Sekundenliter entnommen, so bezeichnet den Zustand vollen Wassers die Marke a; werden ihm 500–1000 Sekundenliter entnommen, so gilt hierfür die Marke b und bei einer Entnahme von 1000 bis 1500 Sekundenliter die Marke lit. c.

4. Für den Zustand «grosser Dürre und Wassermangels» soll von der Anbringung weiterer Eichmarken abgesehen werden. Will der zukünftige Besitzer des Teiches das Wässerverbot nach den Bestimmungen der Basler Konferenz vom 19. Oktober 1894 beantragen (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 1894, Ziffer 2), so hat er, um das Vorhandensein des betreffenden Wasserstandes feststellen zu können, die Wasserentnahme aus dem Teich einzustellen, die Stauung bei der Turbinenanlage abzulassen und den freien Abfluss des Gesamtwassers im Teich herzustellen; ist dies bis zum Eintritt eines Beharrungszustandes geschehen, so ist für die Feststellung des das Wässerverbot bedingenden Wasserstandes die schon bisher hierfür bestimmte Eichmarke massgebend.

Den gleichen Zustand des freien Abflusses des Gesamtwassers im Teich hat der Besitzer des Teiches herzustellen, wenn von badischer Seite der Antrag auf Aufhebung des Wässerverbotes gestellt wird.

5. An jeder Wasserentnahmestelle (I b und c) ist eine Vorrichtung anzubringen – am besten ein Überlauf mit vollkommenem Überfall –, durch welche die aus dem Teich abgeleitete Wassermenge in einer Weise angezeigt wird, dass das Wassermass von jedermann leicht abgelesen werden kann.

6. Damit nicht durch den Betrieb des Wassermotors der Wasserspiegel des Teiches künstlich unter die Eichmarken gesenkt werden könne, ist die Einrichtung des Wassertriebwerkes so zu treffen, dass das Betriebswasser zum Motor nur über eine feste Wehrschwelle gelangen kann; diese Schwelle soll zum mindesten so hoch zu liegen kommen, dass nicht beim Zufluss von 1,85 bzw. von 5,15 cbm der Wasserspiegel am Wildschutz unter die zugehörigen Eichmarken sich senken kann.

Die Anlage eines auf die Teichsohle hinabreichenden Leerlaufs beim Wassertriebwerk wird badischerseits unter der Voraussetzung nicht beanstandet, dass dessen Benützung nur ausnahmsweise bei besonderer Veranlassung, z.B. zur Teichreinigung, geschieht.

7. Über die Einzelheiten in der Ausführung der unter 5 und 6 bezeichneten Anlagen werden die beiderseitigen technischen Beamten sich gegenseitig benehmen.

Egress

Basel, den 22. April 1908

 

Namens des Baudepartements des Kantons Basel-Stadt:

gez. H. Bringolf

 

Namens der Grossh. bad. Oberdirektion des Wasser- und Strassenbaues

gez. Drach

gez. Fels

 

Namens des Sanitätsdepartements des Kantons Basel-Stadt:

gez. Paul Miescher

KB 29.01.1910

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.04.1909 02.05.1914 Erlass Erstfassung KB 29.01.1910

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Erlass 30.04.1909 02.05.1914 Erstfassung KB 29.01.1910