Die vorliegende Verordnung bezieht sich in erster Linie auf die Strecke des Riehenteiches von der schweizerisch-badischen Grenze bis zur Vereinigung des Riehenteiches mit dem Basler Einlauf in den Langen Erlen.
Die §§ 5–9 gelten auch für den Weiler Mühleteich, soweit dieser das Gebiet der Gemeinde Riehen durchfliesst.