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Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich[1]

Vom 30. April 1895 (Stand 1. Juli 2020)

Präambel

Wässerungsverhältnisse am Riehenteich: Verordnung | Wasserläufe und Wasserkräfte

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung des Grossratsbeschlusses vom 14. Februar 1895 betreffend die Genehmigung der Vereinbarung zwischen Basel-Stadt und der Grossherzoglich-Badischen Regierung über die Wässerungsverhältnisse am Wiesenflusse, verordnet zur Regelung der Wässerungsverhältnisse am Riehenteiche was folgt:

Art. 1

Die vorliegende Verordnung bezieht sich in erster Linie auf die Strecke des Riehenteiches von der schweizerisch-badischen Grenze bis zur Vereinigung des Riehenteiches mit dem Basler Einlauf in den Langen Erlen.

Die §§ 5–9 gelten auch für den Weiler Mühleteich, soweit dieser das Gebiet der Gemeinde Riehen durchfliesst.

Art. 2

Für die Benützung des Wassers des Riehenteiches zur Wässerung sind massgebend:

1. Der Staatsvertrag vom 16./25. August 1756 zwischen der Stadt Basel und dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden.
2. Die Vereinbarung vom 19. Oktober 1894 zur Sicherung des Vollzugs des genannten Staatsvertrages.
3. Die Vereinbarung der Korporation der Gewerbsinteressenten am Kleinbasler Teich mit der Gemeinde Riehen vom 20. November / 3. Dezember 1894.[2]

Art. 4

Massgebend für die Gestaltung und für das Verbot der Wässerung in dem unter diese Verordnung fallenden Gebiete ist der jeweilige Wasserstand des Teiches an den in der Vereinbarung vom 19. Oktober 1894 vorgesehenen Eichmarken. Die darauf bezüglichen Verfügungen werden von dem Wassermeister der Kleinbasler Teichkorporation dem Gemeindepräsidenten von Riehen beförderlichst zugestellt und sind von diesem sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.[4]

Art. 5

Die Wässerung darf nur vermittelst der zurzeit am Teich bestehenden Wässerungseinrichtungen geschehen. Jede andere Wässerungsart ist untersagt. Pfosten und ähnliche Einrichtungen im Teichbette sind verboten.

Auch bedarf jede andere Verwendung des Wassers aus dem Teiche als zur Mattenwässerung der besondern Genehmigung durch die Kleinbasler Teichkorporation.

Art. 6

Die Stellfallen und sonstigen Wässerungseinrichtungen sind so herzustellen und im Stande zu halten, dass sie in geschlossenem Zustande kein Wasser aus dem Teich in die Wässergraben durchlassen. Stellfallen und Zungenbretter sind mit Verschlüssen zu versehen, zu denen der Wasserknecht den Schlüssel hat; ein Doppel dieses Schlüssels hat der Gemeindepräsident von Riehen in Verwahrung. Sollte eine am Teich liegende Wässereinrichtung der Reparatur bedürfen, so ist sie auf Verlangen des Wassermeisters von dem anliegenden Mattenbesitzer auf eigene Kosten sofort auszuführen; es steht ihm der Rückgriff auf die an der betreffenden Wässerung beteiligten übrigen Mattenbesitzer zu.

Wird die Reparatur innert der gestellten Frist nicht vorgenommen, so steht der Teichkorporation das Recht zu, nach eingeholter Bewilligung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Reparatur selber besorgen zu lassen und die Kosten von den betreffenden Mattenbesitzern einzufordern. *

Art. 7 *

Der Gemeinderat von Riehen hat über die Ausübung der Wässerung, über die Verteilung der Kosten der Wasserzuleitungsanlagen und über die Reinigung des Teichbettes nach Anhörung der betreffenden Wässermattenbesitzer eine Ordnung aufzustellen, welche der Genehmigung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterliegt.[5]

Art. 8

Beim jedesmaligen zu diesem Zweck erfolgenden Teichabschlage haben die wässerungsberechtigten Mattenbesitzer die Reinigung der sie betreffenden Strecke des Teiches vorzunehmen und für gehörige Instandstellung der Landvesten zu sorgen.

Nach Vollendung dieser Arbeiten hat ein Teichumgang stattzufinden, an welchem Vertreter der Teichkorporation und des Gemeinderats von Riehen und des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt teilnehmen, um von dem Zustande der gesamten Teichanlage Einsicht zu nehmen. *

Die Teichufer sind beidseitig von Hindernissen, welche die Begehung zum Zweck der Aufsicht erschweren, freizuhalten.

Art. 9

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der in § 2 dieser Verordnung aufgeführten Verträge oder gegen diese Verordnung unterliegen der Bestrafung gemäss § 14 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019. *

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.04.1895 30.04.1895 Erlass Erstfassung 00.00.0000
09.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 2 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert -
09.12.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 2 geändert -
05.05.2020 01.07.2020 § 9 Abs. 1 geändert KB 09.05.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.04.1895 30.04.1895 Erstfassung 00.00.0000
§ 6 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 7 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 9 Abs. 1 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020