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772.100

Energiegesetz[1]

(EnG)

Vom 16. November 2016 (Stand 1. Juli 2024)

Präambel

Energiegesetz | Energie- und Wasserversorgung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

im Sinne eines Gegenvorschlags zur formulierten Volksinitiative "Basel erneuerbar - Für eine sichere, saubere und günstige Energieversorgung" und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 15.2004.01 vom 12. Januar 2016 sowie in den Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Nr. 15.2004.02 vom 21 September 2016,

beschliesst:[2]

I. Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. die effiziente, umweltschonende und wirtschaftliche Verwendung der Energie zu fördern;
  2. die Energieversorgung zu sichern;
  3. im Sinne der Ressourcenschonung erneuerbare Energien zu fördern und die Abhängigkeit von importierter Energie zu mindern.

II. Zielsetzung

Art. 2

Der Kanton Basel-Stadt setzt sich im Rahmen seiner Zuständigkeit für eine nachhaltige Energieversorgung ein, insbesondere für

  1. eine effiziente Energienutzung, welche langfristig zu mindestens 90% auf erneuerbaren Energien und nicht anders nutzbarer Abwärme beruht;
  2. eine Reduktion des CO₂-Ausstosses auf höchstens eine Tonne pro Einwohnerin oder Einwohner und Jahr bis 2050.

Der Regierungsrat setzt periodisch Zwischenziele und überwacht die Zielerreichung. Er berichtet dem Grossen Rat alle vier Jahre und macht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Massnahmen.

Beim Bezug von Strom im liberalisierten Markt sind im Kanton nur Produkte mit Herkunftsnachweis aus erneuerbaren Energien oder aus Wärme-Kraft-Kopplung zu erstehen. Der Anteil der fossilen Wärme-Kraft-Kopplung soll ab 2025 5% nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann auf Antrag Ausnahmen erlauben, wenn die Mehrkosten für Strom aus erneuerbaren Quellen 5% der Energiekosten inklusive Netz und Abgaben überschreiten.

Der Regierungsrat sorgt im Rahmen der Konzession oder dem Leistungsauftrag an die Fernwärmenetzbetreiberin dafür, dass ab dem Jahr 2020 eine Fernwärmeproduktion aus mindestens 80% CO₂-freien Energiequellen realisiert wird.

III. Grundsätze

Art. 3

Die Energie ist sparsam zu verwenden.

Die Massnahmen nach diesem Gesetz müssen verhältnismässig sein.

Bei Wirtschaftlichkeitsrechnungen können die externen Kosten der Energieträger berücksichtigt werden.

Anlagen zur Umwandlung und Nutzung von Energie sollen unter angemessener Schonung der Umwelt einen möglichst hohen Wirkungsgrad haben.

Soweit möglich und ökologisch sinnvoll soll anstelle technisch hochwertiger Energie Umgebungs- und Abwärme genutzt werden.

Die Ressourcen sind durch den Einsatz erneuerbarer Energien möglichst zu schonen.

IV. Massnahmen

Art. 4

Der Regierungsrat kann in einer Verordnung Zielwerte für den Energieverbrauch vorschreiben und erlässt dem Stand der Technik entsprechende Vorschriften über folgende Massnahmen:

  1. Für die Energieeinsparung an Gebäuden, wie insbesondere für den Wärme- und Kälteschutz, den Anteil erneuerbarer Energien, die verbrauchsabhängige Wärmekostenverteilung sowie für Energieanalysen.
  2. Für die Energieeinsparung und den Umweltschutz an technischen Anlagen, wie insbesondere Wirkungsgrade, Leistungsziffern, die rationelle Wärme- und Kälteerzeugung und -nutzung in der Haustechnik sowie für Wärmerückgewinnung.
  3. Für die Energieeinsparung im Bereich Verkehr.

Der Regierungsrat überprüft die Grenzwerte mindestens alle drei Jahre und passt sie gegebenenfalls dem neuesten Stand der Technik an, um den Energieverbrauch und die Auswirkungen auf die CO₂-Emissionen möglichst gering zu halten.

Art. 5 Anforderungen an Neubauten

Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten etc.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Verbrauch für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei Null liegt.

Die Verordnung regelt die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituationen.

Im Hinblick auf einen möglichst tiefen Energieverbrauch sind Neubauten der Kategorien III bis XII (SIA 380/1) mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Verordnung regelt Verfahren und weitere Einzelheiten.

Art. 6 Elektrizität

Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität auf Grundlage von erneuerbaren Energien selber.

Die Verordnung regelt die Art und den Umfang sowie die Befreiungen. Sie berücksichtigt dabei die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für die selber zu erzeugende Elektrizität.

Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Elektrizität sparsam und rationell genutzt wird.

Art. 7 Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten ist dieser auf erneuerbare Energien umzustellen, soweit es technisch möglich ist und zu keinen Mehrkosten führt.

Beim Ersatz resp. Wiedereinbau eines fossilen Heizsystems sind geeignete Effizienzmassnahmen der Gebäudehülle oder der Haustechnik vorzunehmen mit dem Ziel, den fossilen Verbrauch massgeblich zu reduzieren. Dabei werden die bereits getätigten Massnahmen berücksichtigt.

Die Installation (Ersatz oder Neuinstallation) fossil befeuerter Heizungen ist meldepflichtig.

Die Verordnung regelt die Berechnungsweise, die zulässigen Standardlösungen, die Sanierungsfristen sowie die Befreiungen.

Gebäude mit Anschluss an ein bestehendes Fernwärmenetz sind von den Effizienz-Vorschriften gemäss Absatz 2 befreit, wenn der erneuerbare Anteil der Wärmeproduktion mindestens 20% beträgt.

Art. 8 Gebäudeenergieausweis

Der Kanton führt den Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK ein.

Der Regierungsrat kann für Bauten mit einer fossilen Heizung, die älter als 15 Jahre ist, die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone GEAK verlangen.

Art. 9 Elektroheizungen, Heizungen im Freien

Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig.

Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen, bei denen die Erstinstallation älter als 25 Jahre ist, sind innerhalb von 15 Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden.

Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.

Die Verordnung regelt Befreiungen.

Heizungen und Kühlungen im Freien und von offenen oder ungenügend gedämmten Bauten und Anlagen sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

Art. 10 Beheizte Freiluftbäder

Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.

Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

Art. 11 Direkt elektrisch beheizte Brauchwarmwassererwärmer

Der Ersatz eines zentralen, direkt elektrisch beheizten Brauchwarmwassererwärmers ist meldepflichtig.

Der Neueinbau oder Ersatz von zentralen, ausschliesslich direkt elektrisch beheizten Brauchwarmwassererwärmern ist verboten.

Bestehende zentrale Brauchwarmwassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen innerhalb von 15 Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes durch Anlagen so zu ersetzen oder durch andere Einrichtungen zu ergänzen, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.

Art. 12

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und möglichst vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

Art. 13 Betriebsoptimierung

In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von § 17 abgeschlossen haben.

In Wohnbauten mit komplexen Haustechnik-Gewerken können Betriebsoptimierungen verlangt werden.

Die zuständige Behörde anerkennt zertifizierte Branchenlösungen basierend auf nationalen Standards der Fachverbände zur Qualitätssicherung.

Die Verordnung regelt Verfahren und Details.

Art. 14

Eigenproduzierte Energie aus erneuerbaren Energien, namentlich Photovoltaik, Biogas usw., kann in das kantonale Elektrizitäts- und Gasnetz in einer dafür geeigneten Form eingespeist werden und wird von der Netzbetreiberin vergütet. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Vergütung.

Die Netzbetreiberin vergütet Elektrizität aus Photovoltaikanlagen, für die beim Bund eine Einspeisevergütung gemäss Art. 7a des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 beantragt worden ist, zu den Bedingungen und Ansätzen der eidgenössischen Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998.

Für Photovoltaikanlagen ohne Einspeisevergütung gemäss Absatz 2 wird der Vergütungssatz für eigenproduzierte erneuerbare elektrische Energie vom Regierungsrat festgelegt. Die Höhe sowie die Dauer dieser Vergütung orientiert sich an den Ansprüchen für den kostendeckenden Betrieb einer entsprechenden Anlage.

Die Vergütungen, die nicht durch den Verkauf von Solarstrom, Biogas usw. oder durch die Einspeisevergütung des Bundes gedeckt werden, werden den jeweiligen Netzkosten belastet. Der dadurch verursachte Zuschlag auf den Netzkosten darf 0,4 Rp./kWh nicht übersteigen.

Auf Eigenverbrauch von Elektrizität aus Eigenproduktion werden keine kantonalen Abgaben erhoben. Die Netzbetreiberin erhebt bei Anschlüssen mit Eigenproduktion die gleichen Gebühren, die sie von den übrigen Abnehmern verlangt.

Art. 15

Die Netzbetreiberin verpflichtet sich gegenüber den Erzeugerinnen und Erzeugern vertraglich zur Abnahme von Solarstrom aus neuen Anlagen gegen kostendeckende Vergütung gemäss § 14 Abs. 2.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz).

Art. 16 Ausnahmen

Die Vorsteherin resp. der Vorsteher des zuständigen Departements oder die von ihr bzw. ihm bezeichnete Verwaltungseinheit kann Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn die Einhaltung der Bestimmung dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen unzweckmässig oder unzumutbar wäre oder schwerwiegende Nachteile zur Folge hätte.

Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen.

Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.

Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn dadurch keine öffentlichen oder überwiegende private Interessen verletzt werden.

Art. 17

Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde werden durch die zuständige kantonale Behörde verpflichtet, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren.

Diese Regelung ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen Behörde vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie die zuständige Behörde von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden. Bestehende Vereinbarungen mit dem Bund werden hierbei anerkannt.

V. Vorbildfunktion öffentliche Hand

Art. 18

Für Bauten im Verwaltungs- und Finanzvermögen des Kantons werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht. Der Kanton legt einen Standard fest und überprüft diesen.

Die Wärmeversorgung wird bis 2050 zu 95% ohne fossile Brennstoffe realisiert. Der spezifische Gesamtenergieverbrauch (Endenergie) der Bauten wird bis 2030 um 10% gegenüber dem Niveau von 2010 gesenkt.

Betreiber von Infrastrukturanlagen, die ganz oder teilweise dem Kanton gehören, können verpflichtet werden, Abwärme, Klärgase etc. angemessen zu nutzen.

Art. 19 Kantonale Energieplanung

Der Kanton führt eine kantonale Energieplanung durch. Sie wird in Form eines kantonalen Energierichtplans publiziert. Dieser wird periodisch überprüft und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

Die kantonale Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.

Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der Energieplanung mit. Sie sind rechtzeitig mit einzubeziehen und sind wie die Energieproduzenten, -verteiler und Grossverbraucher verpflichtet, dem Kanton die für die Energieplanung nötigen Auskünfte und Informationen zu erteilen. Dies betrifft insbesondere detaillierte Angaben zu Energieproduktion und -verbrauch.

Die kantonale Energieplanung enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest und bezeichnet die dazu notwendigen staatlichen Mittel und Massnahmen. Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Kehrichtverwertungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.

Der Kanton ist berechtigt, im Rahmen seiner Energieplanung für Baugebiete oder Teile von solchen, für Quartiere oder Strassenzüge eine Pflicht zur Nutzung bestimmter leitungsgebundener Energien festzulegen, wenn die Energieträger zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder aus nicht anderweitig nutzbarer Abwärme stammen.

Die Nutzungspflicht gemäss Absatz 5 entfällt für Gebäude, die ihre Energienutzung aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme bestreiten.

Die Verordnung regelt Ausnahmen und Befreiungen.

Der Kanton kann für einzelne Gebäude/Parzellen oder Gruppen davon ein Durchleitungsrecht resp. eine Durchleitungspflicht für leitungsgebundene Energien festlegen.

Die im Rahmen einer Anschlusspflicht entstehenden Kosten für den Wärmepreis dürfen längerfristig für die Gebäudeeigentümerschaft nicht wesentlich höher sein, als eine andere Wärmeversorgung. Der Versorger hat diesen Nachweis sowie den Nachweis der Versorgungssicherheit im Fernwärmeversorgungsperimeter zu erbringen.

Der Regierungsrat evaluiert im Rahmen der Energieplanung die Auswirkung der Massnahmen für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, die Mieterinnen und Mieter und das Gewerbe, insbesondere hinsichtlich Mietzinsen, Heiz- und Betriebskosten.

VI. Förderungsmassnahmen

1. Grundsatz

Art. 20

Massnahmen, die dem Zweck dieses Gesetzes dienen, sind zu fördern. Dazu gehören insbesondere Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Anlagen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Dämmungen von bestehenden Bauten sowie Energieanalysen.

Massnahmen, die zu Investitionen der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers in das Vermögen einer Drittperson führen, wie etwa Investitionen einer Mietpartei in die Mietsache, sind besonders zu fördern.

Art. 21

Der Kanton fördert Finanzierungs- und Planungsinstrumente, wie insbesondere Planungswettbewerbe, Programme, Konzepte, Studien sowie Aktionen zur Motivation der Bevölkerung, und führt diese auch selber durch.

Der Kanton bietet die von ihm eingesetzten Finanzierungsinstrumente nach markt- und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen an, so dass ein ausreichender Wettbewerb unter den verschiedenen Anbietenden möglich ist.

2. Information und Beratung

Art. 22

Der Kanton ist für eine Energieberatung im Sinne dieses Gesetzes besorgt.

Der Kanton kann die weitergehende Beratung und Betreuung im Sinne dieses Gesetzes fördern, insbesondere bei Sanierungsvorhaben.

Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Fachverbänden und den höheren Lehranstalten.

Der Kanton kann private Vereinigungen fördern, soweit diese im Auftrag des Staates wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, der Beratung oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.

Wird die Energieberatung extern vergeben, wird dieser Auftrag periodisch öffentlich ausgeschrieben. Die zuständige Behörde sorgt für eine zeitgemässe Qualitätssicherung und eine zielkonforme Beratung.

3. Beiträge

Art. 23 Normale Beitragssätze

Der Beitrag an die Kosten von Effizienzverbesserungen, insbesondere von Gebäudeisolationen oder Energieanlagen, sowie an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien beträgt 10% bis 40% der Investitionskosten. Vorbehalten bleibt § 25 Abs. 2 und 3.

Andere Beiträge des Bundes und des Kantons werden bei der Festlegung des Förderungsbeitrages angemessen berücksichtigt.

Der Regierungsrat legt die Beitragssätze für kleine und mittlere Anlagen und einzelne Massnahmenkategorien nach Erfahrungswerten pauschal fest. Bei Anlagen mit besonders langer Lebensdauer können höhere Beitragssätze zur Anwendung gelangen.

Art. 24 Besondere Beitragssätze

Für grössere Anlagen zur Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energien werden die Beiträge individuell festgesetzt. Sie dürfen die nicht amortisierbaren Kosten der Anlage nicht übersteigen.

Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Verwaltungseinheit kann Beiträge für besondere Technologien, Konzepte und die unter § 21 aufgeführten Finanzierungs- und Planungsinstrumente im Einzelfall festlegen.

Art. 25 Einschränkungen

Der Beitrag wird reduziert oder ganz verweigert, wenn der Wirkungsgrad der Energienutzung bei dem vom Vorhaben betroffenen Objekt unzureichend ist.

Der Beitrag kann verweigert werden, wenn die Eigentümerschaft des betroffenen Objekts aufgrund einer Vereinbarung mit Kanton oder Bund von der CO₂-Abgabe befreit ist.

Der Beitrag kann verweigert werden, wenn die Massnahme zur Einhaltung einer gesetzlichen Bestimmung dient.

Fördergegenstände können von der Einhaltung von Zusatzbedingungen abhängig gemacht werden, wie z.B. der Vorlage eines Gebäudeenergieausweises.

Kumulierungen von Staatsbeiträgen nach § 14 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 dürfen nur bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit erfolgen.

Ohnehin wirtschaftliche Massnahmen sind nicht beitragsberechtigt. Vorbehalten bleiben Markthindernisse, wie etwa die Miet-/Vermietproblematik, Sparaktionen oder ungenügende Information.

Der maximale Anspruch auf einen Förderbeitrag ist begrenzt. Der Regierungsrat legt den maximalen Beitrag fest. Die zuständige Behörde kann den vollen Beitrag ausrichten, wenn feststeht, dass die aus der Förderabgabe zur Verfügung stehenden Gelder ausreichen.

Bagatellbeiträge werden nicht ausbezahlt. Der Regierungsrat legt die untere Limite fest.

Die zuständige Verwaltungseinheit kann die Beiträge in Teilraten über mehrere Jahre entrichten, wenn feststeht, dass die gemäss § 26 erhaltenen Mittel für die Ausrichtung sämtlicher Beiträge nicht ausreichen.

80% des Beitrages an Anlagen und Energiesparprogramme werden jeweils im Rahmen des verfügbaren Jahreskredits nach Erlass der Auszahlungsverfügung ausbezahlt. Der Rest wird nach einem vollen Betriebsjahr und nach Erstellung einer Wirkungskontrolle ausbezahlt. Die Verordnung regelt die Ausnahmen.

VII. Finanzierung

Art. 26

Zur Finanzierung der dem Kanton aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen zur Prüfung förderungswürdiger Massnahmen, Entrichtung von Beiträgen, Überwachung von Bauten und Anlagen sowie zur Beratung wird auf den Netzkosten (Netzgebühren plus Lenkungsabgabe) eine Förderabgabe von höchstens zwölf Prozent erhoben. Der Regierungsrat setzt die Förderabgabe herab, wenn das im Fonds angesparte Kapital einen Jahresertrag übersteigt und keine grossen Projekte absehbar sind. Die Förderabgabe wird für Rechnung der vollziehenden Behörde von den Stromlieferantinnen und Stromlieferanten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern erhoben. Sie ist gesondert in Rechnung zu stellen.

Der Regierungsrat bezeichnet eine Verwaltungseinheit, die mit diesen Mitteln einen besonderen Fonds äufnet und führt.

Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat jährlich im Jahresbericht über die Verwendung dieser Mittel.

VIII. Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus

4. Zweck

Art. 27

Zum Zwecke der Verbrauchslenkung erhebt der Kanton eine Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch und verwendet die Erträge für die Ausrichtung eines verbrauchsunabhängigen Strompreis-Bonus.

5. Lenkungsabgabe

Art. 28

Die Verbraucherinnen und Verbraucher der Bezugskategorien Haushalte und Betriebe, ohne Grossbezüger, unterliegen einer Lenkungsabgabe auf ihrem Stromverbrauch.

Für die Bezugskategorie Grossbezüger kann die Lenkungsabgabe durch Branchenvereinbarungen ebenfalls eingeführt werden.

Auf unterbrechbaren Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien für Wärmepumpen wird keine Lenkungsabgabe erhoben. Die Abrechnung erfolgt gesondert vom übrigen Verbrauch.

Strombezüge für das Laden von Elektroautos sind von der Lenkungsabgabe befreit, soweit ein Zuschlag für die Elektrifizierung der motorisierten Mobilität erhoben wird. *

Art. 29

Die Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch wird in Rappen für jede Bezugskategorie gesondert erhoben.

Die Höhe der Lenkungsabgabe orientiert sich an der Entwicklung des Stromverbrauches unter Berücksichtigung der externen Kosten. Sie ist so zu bemessen, dass ihr Ertrag mindestens 20% des Umsatzes beträgt.

Der Regierungsrat beschliesst die Höhe der Lenkungsabgabe.

Art. 30

Besonders energieintensive Betriebe können ganz oder teilweise von der Lenkungsabgabe befreit werden, sofern sie erkennbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind und die Nettomehrbelastung im Vergleich mit anderen Standorten erheblich ist.

6. Strompreis-Bonus

Art. 31

Der Strompreis-Bonus wird an sämtliche Verbraucherinnen und Verbraucher ausgerichtet, die der Lenkungsabgabe unterstehen.

Bei teilweise von der Lenkungsabgabe Befreiten kann der Strom-preis-Bonus reduziert werden.

Art. 32

Massgeblich für die Höhe des Strompreis-Bonus einer Bezugskategorie ist die kumulierte Lenkungsabgabe der jeweiligen Bezugskategorie im Vorjahr.

Art. 33

Der Strompreis-Bonus wird für die Bezugskategorie Haushalte nach der Anzahl der im selben Haushalt lebenden Personen ausgerichtet.

Art. 34

Der Strompreis-Bonus wird für die Bezugskategorie Betriebe nach der vom Betrieb im Kanton bezahlten Lohnsumme ausgerichtet. Bei selbständig Erwerbenden wird auf das Einkommen abgestellt, das die Steuerverwaltung nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ermittelt.

Sowohl die Lohnsumme, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird nur bis zu der Beitragsgrenze gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung angerechnet.

Für die Bemessung des Strompreis-Bonus wird die massgebliche Lohnsumme des Vorjahres mit dem Prozentsatz des im Kanton steuerpflichtigen Ertrages (Steuerquote) gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern multipliziert.

Zur Vermeidung eines übermässigen Verwaltungsaufwandes kann der Regierungsrat auf dem Verordnungswege eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann.

7. Vollzug

Art. 35

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die ihren Bedarf durch Eigenversorgung oder aus anderen Bezugsquellen als den Industriellen Werken Basel decken, weder erhebliche Vor- noch Nachteile erfahren.

Für die Abgrenzung der Bezugskategorie der Grossbezüger ist die bezogene Energiemenge massgeblich.

Haushalte können bei Vorliegen spezieller Umstände, die auf einen besonders hohen Stromverbrauch schliessen lassen, befristet ganz oder teilweise von der Lenkungsabgabe befreit werden.

Die Zinserträge auf den eingenommenen Lenkungsabgaben können zur Deckung der Vollzugskosten herangezogen werden.

Art. 36

Die Lenkungsabgabe wird für Rechnung der vollziehenden Behörde von den Stromlieferanten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern erhoben. Sie ist gesondert in Rechnung zu stellen.

Der Strompreis-Bonus an die Bezugskategorie Haushalte ist unabhängig von der Stromrechnung auszurichten.

Bei der Auszahlung ist über Höhe, Sinn und Zweck des Strompreis-Bonus zu informieren.

Art. 37

Wer einen Anspruch auf Auszahlung des Strompreis-Bonus geltend macht, hat der zuständigen Behörde die für die Berechnung der Höhe des Strompreis-Bonus notwendigen Angaben bekanntzugeben.

Der vollziehenden Behörde sind die notwendigen Daten durch die Steuerverwaltung bekanntzugeben.

VIIIbis. Entschädigung bei Einstellung der Gasversorgung *

Art. 37a * Grundsatz

Bei Einstellung der Gasversorgung haben betroffene Gasbezügerinnen und Gasbezüger Anspruch auf eine Entschädigung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 37b * Gaszentralheizungen

Eigentümerinnen und Eigentümer von Gaszentralheizungen, deren Anlagen aufgrund der Einstellung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden können, haben Anspruch auf eine Entschädigung, sofern die durchschnittliche Lebensdauer der Anlage noch nicht erreicht ist.

Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten für die Neuerstellung von Heizungsanlagen vergleichbarer Leistung, an der durchschnittlichen Lebensdauer sowie an der bisherigen Nutzungsdauer.

Kann eine Gaszentralheizung aus technischen Gründen nicht mehr weiter betrieben werden und ist der Anschluss der betroffenen Liegenschaft an ein Fern- oder Nahwärmenetz noch nicht möglich, kann ein Beitrag an die Installationskosten eines Mietheizkessels gewährt werden. Entscheidet sich die Anlageneigentümerin oder der Anlageneigentümer stattdessen für den Ersatz der bestehenden Heizungsanlage, reduziert sich bei einer späteren Einstellung der Gasversorgung die Entschädigung gemäss Abs. 1 auf maximal denjenigen Betrag, der für die Kesselmiete angefallen wäre.

Art. 37c * Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten

Können Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten aufgrund der Einstellung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden, besteht Anspruch auf eine Entschädigung, sofern die durchschnittliche Lebensdauer des Geräts noch nicht erreicht ist.

Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten für die Neuanschaffung eines vergleichbaren Geräts, an der durchschnittlichen Lebensdauer sowie an der bisherigen Nutzungsdauer.

Erfordert der Ersatz eines Gasherds oder eines Gasbackofens durch einen Elektroherd oder Elektrobackofen eine Anpassung der in der Liegenschaft vorhandenen Elektroinstallationen, insbesondere einen Wechsel von einem einphasigen auf einen dreiphasigen Anschluss, werden die dadurch entstehenden Kosten abgegolten. Der Regierungsrat legt in der Verordnung einen Maximalbetrag fest, der sich an den durchschnittlichen Installationskosten orientiert. In begründeten Ausnahmefällen kann eine höhere Entschädigung ausgerichtet werden. Der Betrag kann reduziert werden, wenn die vorhandenen Elektroinstallationen nicht mehr den aktuell geltenden Vorschriften entsprechen.

Für Gasherde und Gasbacköfen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung installiert werden, kann die Entschädigung reduziert oder verweigert werden.

Art. 37d * Industrielle und gewerbliche Anlagen

Können gasbetriebene Anlagen für industrielle und gewerbliche Anwendungen aufgrund der Einstellung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden, besteht Anspruch auf eine Entschädigung, sofern ein Betrieb der Anlage mit Flaschengas nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Investitionskosten einer Anlage der gleichen Leistungskategorie, der durchschnittlichen Lebensdauer einer vergleichbaren Anlage sowie an der bisherigen Nutzungsdauer.

Erfordert die Einstellung der Gasversorgung einen Umstieg auf elektrisch betriebene Anlagen und erfordert dies einen Wechsel von einem einphasigen auf einen dreiphasigen Hausanschluss, werden die dadurch entstehenden Kosten abgegolten. Der Regierungsrat legt in der Verordnung einen Maximalbetrag fest, der sich an den durchschnittlichen Installationskosten orientiert. In begründeten Ausnahmefällen kann eine höhere Entschädigung ausgerichtet werden.

Für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung neu erstellt werden, kann die Entschädigung reduziert oder verweigert werden.

Art. 37e * Andere gasbetriebene Geräte und Anlagen

Können andere gasbetriebene Geräte und Anlagen aufgrund der Einstellung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden, kann zur Verminderung von Härtefällen eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

Art. 37f * Vollzug

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten betreffend die Entschädigungen aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung.

IX. Vollzug, Kontrolle, Statistik

8. Verfahren

Art. 38

Der Regierungsrat regelt namentlich Bewilligungen und Kontrollen. Er kann die Vollzugsaufgaben auf Private übertragen.

9. Berichterstattung

Art. 39

Der Kanton ist zu Erhebungen über den Energieverbrauch ermächtigt.

Der Kanton führt regelmässig Erfolgskontrollen über die eingeleiteten Massnahmen durch, wie etwa Kosten-/Nutzen-Analysen, Fristen, Ist/Soll-Vergleiche, und berichtet darüber.

Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat mindestens alle vier Jahre über die Ziele und deren Erreichung in der Energieversorgung, und der rationellen Energienutzung sowie über die Entwicklung in der kantonalen Energiestatistik.

10. Fachkommission

Art. 40

Der Regierungsrat wählt eine beratende Fachkommission. Diese setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, der Umweltverbände, der kantonalen Verwaltung sowie der Hochschulen bzw. Fachhochschulen.

Die Kommission erlässt Empfehlungen, insbesondere über die Höhe der Beitragssätze und Schwerpunkte bei den Förderungsmassnahmen. Sie überwacht den effizienten und zukunftsgerichteten Einsatz der Mittel.

IXbis Strafbestimmungen *

Art. 40a *

Wer den Energiesparvorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

Egress

Schlussbestimmung

 

Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[3]

KB 03.12.2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.11.2016 01.10.2017 Erlass Erstfassung KB 03.12.2016
13.02.2019 01.07.2020 Titel IXbis eingefügt KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 40a eingefügt KB 16.02.2019
20.10.2021 13.12.2021 Titel VIIIbis. eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37a eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37b eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37c eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37d eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37e eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 37f eingefügt KB 23.10.2021
17.01.2024 01.07.2024 § 28 Abs. 4 eingefügt KB 20.01.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.11.2016 01.10.2017 Erstfassung KB 03.12.2016
§ 28 Abs. 4 17.01.2024 01.07.2024 eingefügt KB 20.01.2024
Titel VIIIbis. 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37a 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37b 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37c 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37d 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37e 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 37f 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
Titel IXbis 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
§ 40a 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019