Der Kanton führt eine kantonale Energieplanung durch. Sie wird in Form eines kantonalen Energierichtplans publiziert. Dieser wird periodisch überprüft und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.
Die kantonale Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.
Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der Energieplanung mit. Sie sind rechtzeitig mit einzubeziehen und sind wie die Energieproduzenten, -verteiler und Grossverbraucher verpflichtet, dem Kanton die für die Energieplanung nötigen Auskünfte und Informationen zu erteilen. Dies betrifft insbesondere detaillierte Angaben zu Energieproduktion und -verbrauch.
Die kantonale Energieplanung enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest und bezeichnet die dazu notwendigen staatlichen Mittel und Massnahmen. Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Kehrichtverwertungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.
Der Kanton ist berechtigt, im Rahmen seiner Energieplanung für Baugebiete oder Teile von solchen, für Quartiere oder Strassenzüge eine Pflicht zur Nutzung bestimmter leitungsgebundener Energien festzulegen, wenn die Energieträger zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder aus nicht anderweitig nutzbarer Abwärme stammen.
Die Nutzungspflicht gemäss Absatz 5 entfällt für Gebäude, die ihre Energienutzung aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme bestreiten.
Die Verordnung regelt Ausnahmen und Befreiungen.
Der Kanton kann für einzelne Gebäude/Parzellen oder Gruppen davon ein Durchleitungsrecht resp. eine Durchleitungspflicht für leitungsgebundene Energien festlegen.
Die im Rahmen einer Anschlusspflicht entstehenden Kosten für den Wärmepreis dürfen längerfristig für die Gebäudeeigentümerschaft nicht wesentlich höher sein, als eine andere Wärmeversorgung. Der Versorger hat diesen Nachweis sowie den Nachweis der Versorgungssicherheit im Fernwärmeversorgungsperimeter zu erbringen.
Der Regierungsrat evaluiert im Rahmen der Energieplanung die Auswirkung der Massnahmen für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, die Mieterinnen und Mieter und das Gewerbe, insbesondere hinsichtlich Mietzinsen, Heiz- und Betriebskosten.