Die Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch im Kanton Basel-Stadt wird von den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern geschuldet. Die Forderung des Kantons gegen die Stromverbraucherinnen und -verbraucher entsteht im Zeitpunkt des Stromverbrauchs. Die Stromlieferanten sind verpflichtet, die Lenkungsabgaben bei den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern auf der Stromrechnung gesondert in Rechnung zu stellen.
Bei den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern wird zwischen den Bezugskategorien «Haushalte» und «Betriebe» unterschieden. Als Haushalte gelten hinsichtlich der Erhebung der Lenkungsabgabe alle Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die bei der Erfassung durch den Energieversorger der Kategorie «Haushalte» zugeordnet wurden. Als «Betriebe» gelten alle Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die der Kategorie «Betriebe» zugeordnet wurden und die eine örtliche, technische und organisatorische Einheit zum Zwecke der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen bilden (Betriebsstätte, Standort). *
Die von den Stromlieferanten in Rechnung gestellten Lenkungsabgaben sind nach 60 Tagen, jeweils auf Monatsende an den Fonds für den Strompreisbonus zu überweisen. Die Stromlieferanten übernehmen das Inkasso zu diesen Bedingungen ohne Kostenverrechnung.
Wird die Lenkungsabgabe von den Stromlieferanten nicht monatlich in Rechnung gestellt, muss vierteljährlich eine Akontozahlung, die der voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Lenkungsabgabe entspricht, an den Fonds geleistet werden. Die Zahlungsmodalitäten vereinbart der SFB mit den Stromlieferanten.
Nicht einbringbare Lenkungsabgaben werden den Stromlieferanten zurückerstattet. Als nicht einbringbar gilt eine Forderung dann, wenn auch die Stromlieferanten ihre Forderungen für den Stromverkauf abschreiben.
Dem SFB sind die für die Kontrolle des ordnungsgemässen Inkassos erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.