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772.150

Beschluss des Regierungsrates betreffend Erhebung einer Förderabgabe zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen

Vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2012)

Präambel

Energiespargesetz, Finanzierung: RRB | Energie- und Wasserversorgung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 16 des Energiegesetzes vom 9. September 1998[1],

 

beschliesst:

 

 

Zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen zur Entrichtung von Beiträgen, Überwachung von Bauten und Anlagen sowie zur Beratung wird auf den Netzkosten (Netzgebühren plus Lenkungsabgabe) ab Rechnungsmonat Juli 2012 der Abgabesatz für die Förderabgabe auf 9,0% festgelegt. Die Förderabgabe wird durch die Industriellen Werke Basel erhoben.

 

 

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird ab Rechnungsmonat Juli 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates betreffend Erhebung einer Förderabgabe zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen vom 18. Februar 2003 aufgehoben.

Egress

KB 23.06.2012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung KB 23.06.2012

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Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.06.2012 01.07.2012 Erstfassung KB 23.06.2012