772.150
Beschluss des Regierungsrates betreffend Erhebung einer Förderabgabe zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen
Präambel
Energiespargesetz, Finanzierung: RRB | Energie- und Wasserversorgung
gestützt auf § 16 des Energiegesetzes vom 9. September 1998[1],
beschliesst:
Zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen zur Entrichtung von Beiträgen, Überwachung von Bauten und Anlagen sowie zur Beratung wird auf den Netzkosten (Netzgebühren plus Lenkungsabgabe) ab Rechnungsmonat Juli 2012 der Abgabesatz für die Förderabgabe auf 9,0% festgelegt. Die Förderabgabe wird durch die Industriellen Werke Basel erhoben.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird ab Rechnungsmonat Juli 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates betreffend Erhebung einer Förderabgabe zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen vom 18. Februar 2003 aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.06.2012 | 01.07.2012 | Erlass | Erstfassung | KB 23.06.2012 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.06.2012 | 01.07.2012 | Erstfassung | KB 23.06.2012 |