Die IWB sind in allen vom Gesetz oder in anderen Verordnungen ausdrücklich bezeichneten Bereichen sowie für folgende Aufgaben zuständig:
- Planung der Energie- und Trinkwasserversorgung;
- Erstellung und Unterhalt der Versorgungsnetze und -anlagen, der Anschlussleitungen bis zur Übergabestelle und der Messeinrichtungen;
- Verfügung des Anschlusses an das Netz der Fernwärmeversorgung (§ 15 Abs. 1 IWB-Gesetz);
- Verfügung des Anschlusses an die Gasversorgung zu Heizzwecken ausserhalb des Nahbereichs der Fernwärmeversorgung (§ 15 Abs. 2 IWB-Gesetz);
- Verfügung von Ausnahmen von der Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme- oder Gasversorgung (§ 16 Abs. 1 IWB-Gesetz);
- Lieferung von Energie und Trinkwasser;
- Vorkehren für die Aufrechterhaltung der Versorgung im Falle von Lieferungsschwierigkeiten, unter Vorbehalt der Beschlüsse übergeordneter Organe;
- Lieferung, Installation und Unterhalt der Messapparate;
- Festsetzung der Gebühren für Anschluss und Bezug durch Rechnungsstellung sowie Erlass von Verfügungen im Falle von Einsprachen gegen die Rechnungsstellung;
- Erstellung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung, der öffentlichen Uhren und öffentlichen Brunnen in der Stadt Basel und ausserhalb, soweit die Aufgabe nicht den Gemeinden Bettingen und Riehen übertragen ist.